Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 111 vom 16.02.2022

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3121.0-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • Strafverfahren, Strafvollzug, Bußgeldverfahren, Bundeszentralregister
  • Strafverfahren (einschl. Ermittlungsverfahren)
  • Allgemeine Vorschriften über das Strafverfahren

3121.0-J

Änderung der Bekanntmachung über die Einführung und Ergänzung
der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 26. Januar 2022, Az. E2 - 4208 - II - 2137/2020

1.
Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Januar 1977 (vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1976, JMBl. S. 358), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 2. November 2018 (JMBl. S. 121) geändert worden sind, werden gemäß einer Vereinbarung zwischen den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz wie folgt geändert:
1.1
Nr. 39 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist der Täter nicht bekannt, hält er sich im Ausland auf oder ist sein Aufenthalt oder der eines wichtigen Zeugen nicht ermittelt, so veranlasst der Staatsanwalt, soweit nicht ausschließlich ein Gericht dazu berufen ist, die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 131 bis 131c StPO und beantragt die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.“

1.2
Nr. 40 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Abs. 1 Buchst. a) wird das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
1.2.2
In Abs. 1 Buchst. d) werden die Wörter „das Bundeskriminalblatt und“ gestrichen.
1.2.3
In Abs. 2 wird das Leerzeichen zwischen dem Wort „Anlage“ und der Angabe „B“ durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.
1.3
Nr. 41 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Abs. 1 wird das Leerzeichen zwischen der Angabe „§“ und der Angabe „131“ durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.
1.3.2
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei auslieferungsfähigen Straftaten ist gleichzeitig mit Einleitung der nationalen Fahndung zur Festnahme einer Person auch in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Schengen-assoziierten Staaten1 und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls zu fahnden, es sei denn, dass eine entsprechende Fahndung unverhältnismäßig ist. Eine darüber hinausgehende Fahndung, insbesondere in der INTERPOL-Zone 2 (übriges Europa), ist zu prüfen (vgl. Nummer 4 Anlage F). Erfolgt keine internationale Fahndung zur Festnahme, ist die gesuchte Person im SIS zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben (vgl. Anlage F); der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen.“

1.3.3
In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
1.3.4
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1.3.4.1
In Satz 1 werden die Leerzeichen nach der Angabe „§“ jeweils durch geschützte Leerzeichen ersetzt.
1.3.4.2
In Satz 2 wird die Angabe „nach Artikel 98 SDÜ“ gestrichen.
1.3.5
In Abs. 6 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
1.3.6
Abs. 7 wird wie folgt geändert:

„Eine Fahndung zur polizeilichen Beobachtung wird unter den Voraussetzungen des § 163e StPO auch in Verbindung mit § 463a StPO durchgeführt. Liegen die Voraussetzungen vor, so kann auch eine Ausschreibung im SIS zur verdeckten Kontrolle erfolgen (vgl. Anlage F).“

1.4
Nr. 42 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
1.4.2
In Satz 2 werden die Wörter „nach Artikel 98 SDÜ“ gestrichen und das Leerzeichen nach dem Wort „Anlage“ durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.
1.5
Nr. 43 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Abs. 1 wird das Leerzeichen nach der Angabe „Nr.“ durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt, die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt, das danach folgende Leerzeichen wird durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt, ebenso wird das Leerzeichen nach der Angabe „Satz“ durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.
1.5.2
Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies schließt die Ausschreibung der gesuchten Person im SIS nicht aus, um möglichen Reisebewegungen zuvorzukommen.“

1.5.3
Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Alle in Absatz 1 und 2 genannten Ausschreibungen zur internationalen Fahndung können zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung erfolgen, um möglichen Reisebewegungen zuvorzukommen. Befindet sich die gesuchte Person in einem der in Nummer 41 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten in Haft und steht eine Haftentlassung nicht zeitnah bevor, soll ohne internationale Ausschreibung auf dem justiziellen Geschäftsweg ein gezieltes Auslieferungsersuchen gestellt oder ein Europäischer Haftbefehl übersandt werden. Die internationale Fahndung zur Festnahme ist nur einzuleiten, wenn beabsichtigt ist, ein Auslieferungsersuchen anzuregen oder zu stellen.“

1.5.4
In Abs. 5 wird das Leerzeichen nach dem Wort „Anlage“ durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.
1.6
Anlage F wird wie folgt geändert:
1.6.1
Die Überschrift wird wie folgt geändert:
1.6.1.1
In der Überschrift werden die Worte „der Fahndung nach Personen“ gestrichen.
1.6.1.2
Nach der Angabe „(SIS)“ wird folgende Fußnote eingesetzt:

„Rechtsgrundlagen der Fahndung im SIS sind der SIS II-Beschluss (Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, ABl. L 205/63 vom 7. August 2007) und ab einem von der EU-Kommission bis zum 28. Dezember 2021 zu bestimmenden Termin die SIS-VO (Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, ABl. L 312/56 vom 7. Dezember 2018).“

1.6.2
In Nr. 2 Buchst. c) wird das Wort „Registrierung“ durch das Wort „Kontrolle“ ersetzt.
1.6.3
Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„Soweit eine Fahndung nicht im gesamten Schengenraum oder über diesen hinaus erfolgen soll, wird international durch INTERPOL gefahndet. Die Fahndung kann auf Staaten oder Fahndungsräume (vgl. Vordruck Nummer 40a RiVASt) beschränkt werden. Bei der Entscheidung über die Fahndung sowie bei der Festlegung der INTERPOL-Zone, in der gefahndet werden soll, sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Nummer 13 RiVASt zu beachten.“

1.6.4
Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„Um internationale Fahndung ist unter Verwendung des Vordrucks Nummer 40a RiVASt und des Vordrucks für den Europäischen Haftbefehl (Vordruck Nummer 40 RiVASt) in deutscher Sprache sowie, falls in dem betreffenden Bundesland erforderlich, des Vordrucks KP 21/24 zu ersuchen. Das Ersuchen ist auf dem jeweils vorgesehenen Geschäftsweg über das Landeskriminalamt bzw. in Fällen, in denen Zollbehörden oder die Bundespolizei die nationale Fahndung veranlassen, über das Zollkriminalamt oder die jeweilige Bundespolizeidirektion an das Bundeskriminalamt zu richten. In Verfahren, die das Bundeskriminalamt selbst führt, ist das Ersuchen unmittelbar an das Bundeskriminalamt zu richten. Der Europäische Haftbefehl soll in elektronischer Form übermittelt werden, die es dem Nutzer ermöglicht, den Text elektronisch zu durchsuchen und einzelne Datenfelder zu selektieren und zu kopieren. Eine beglaubigte Mehrfertigung des nationalen Haft- oder Unterbringungsbefehls sowie Identifizierungsunterlagen, soweit erforderlich und nicht im Europäischen Haftbefehl enthalten, sind beizufügen (vgl. Nummer 41 Absatz 1 RiStBV). Identifizierungsmaterial ist grundsätzlich in INPOL bereitzustellen.

In das Formular des Europäischen Haftbefehls ist eine verkürzte und auf das Wesentliche beschränkte Sachverhaltsdarstellung, welche jedoch jede Einzeltat unverwechselbar und rechtlich eindeutig subsumierbar beschreibt, aufzunehmen. Auf Anlagen soll nicht Bezug genommen werden.“

1.6.5
Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„In dringenden Fällen übermittelt die verfahrensleitende Justizbehörde gleichzeitig mit der Einleitung der nationalen Fahndung das Ersuchen um internationale Fahndung unter begründeter Darlegung der besonderen Dringlichkeit unmittelbar dem Bundeskriminalamt und zugleich dem zuständigen Landeskriminalamt bzw. dem Zollkriminalamt oder der zuständigen Bundespolizeidirektion.“

1.6.6
Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Einleitung der Fahndung ist im Vordruck Nummer 40a RiVASt der Fahndungsraum zu bezeichnen. Unter der Voraussetzung der Nummer 41 Absatz 2 RiStBV ist zumindest im Fahndungsraum I zu fahnden. Eine darüber hinausgehende Fahndung, insbesondere in INTERPOL-Zone 2, ist zu prüfen. Bei der Bestimmung des Fahndungsraums ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.“

1.6.7
In Nr. 10 werden nach den Wörtern „des Löschungsgrundes“ die Wörter „(z. B. Festnahme, Auslieferung, Verjährung, Aussetzen des Ersuchens etc.)“ eingefügt.
1.6.8
Die Überschrift des Abschnitt B wird wie folgt geändert:
1.6.8.1
Das Komma nach dem Wort „EU-Staaten“ wird gestrichen.
1.6.8.2
Die Angabe „Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz (vgl. Nr. 41 Abs. 2 RiStBV)“ wird durch die Angabe „und den Schengen-assoziierten Staaten“ ersetzt.
1.6.9
Nr. 11 wird wie folgt gefasst:

„Bei den im Formular des Europäischen Haftbefehls (vgl. Vordruck Nummer 40 RiVASt) bezeichneten Deliktsgruppen ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen. Im Übrigen kann von der beiderseitigen Strafbarkeit ausgegangen werden, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen. Fehlt die beiderseitige Strafbarkeit in einem oder mehreren Staaten oder beabsichtigt die ausschreibende Behörde, in einem oder mehreren Staaten im Falle der Festnahme die Auslieferung nicht zu betreiben, so hat sie hierauf in ihrem Anschreiben nach Vordruck Nummer 40a RiVASt ausdrücklich hinzuweisen.

Eine Ausschreibung im SIS ist auch bei fehlender beiderseitiger Strafbarkeit zulässig. In diesen Fällen werden die betroffenen Vertragsstaaten durch die SIRENE Deutschland parallel zur Einstellung ins SIS entsprechend unterrichtet, sodass diese Staaten von der Möglichkeit der Umwandlung in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung Gebrauch machen können.

Die Einleitung einer Fahndung im SIS kann in dringenden Fällen auch ohne Vorliegen eines nationalen Haftbefehls oder Europäischen Haftbefehls erfolgen. Gleichzeitig müssen der nationale und der Europäische Haftbefehl beantragt werden. Nach deren Erlass wird der Europäische Haftbefehl dem Bundeskriminalamt zugeleitet. Erfolgt die Zuleitung nicht binnen neun Stunden (wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht zählen) nach Einleitung der Fahndung, ist die Fahndung zurückzunehmen.“

1.6.10
In Nr. 12 Satz 1 werden die Wörter „bilateral Fahndungsersuchen“ durch die Wörter "bilaterale Ersuchen“ ersetzt.
1.6.11
Nr. 13 wird wie folgt gefasst:

„Die ausschreibende Behörde hat mindestens bei der alle drei Jahre erforderlichen Überprüfung, ob die nationale Fahndung zu verlängern ist, auch die SIS-Fahndung auf deren Aktualität zu überprüfen. Entsprechende Verfügungen um Verlängerung der bestehenden Ausschreibung sind noch vor Fristablauf an die für die Dateneingabe zuständige Stelle zu leiten; andernfalls erfolgt eine automatische Löschung. Besteht nur eine nationale Fahndung, so ist bei deren Überprüfung immer auch zu erwägen, ob zusätzlich eine SIS-Fahndung zu veranlassen ist. Zudem ist die Ausweitung auf die INTERPOL-Zone 2 (übriges Europa) zu prüfen.“

1.6.12
In Nr. 14 werden die Wörter „internationale“ und „gemäß Artikel 98 SDÜ“ gestrichen, das Leerzeichen nach der Angabe „KP“ wird durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt und die Angabe „Polizeidienststelle“ wird durch die Angabe „Stelle“ ersetzt.
1.6.13
Nr. 15 wird wie folgt gefasst:

„Die ausschreibende Stelle unterrichtet bei Erledigung der Ausschreibung die für die Dateneingabe zuständige Stelle, andernfalls erfolgt die Löschung der Ausschreibung durch Fristablauf. Die ausschreibende Stelle ist angehalten, die bestehenden Fahndungen regelmäßig auf Aktualität zu prüfen. Bei festgestellter ladungsfähiger Anschrift ist die Fahndung in der Regel zurückzunehmen.“

1.6.14
Nr. 16 wird wie folgt gefasst:

„Das Ersuchen um Fahndung zur Aufenthaltsermittlung in Staaten, die nicht am SIS angeschlossen sind, ist unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 sowie unter Benennung des Fahndungsraums und, soweit erforderlich, der Fahndungszonen und eines übermittlungsfähigen Sachverhalts über die für die Dateneingabe zuständige Stelle an das Bundeskriminalamt zu richten.“

1.6.15
Nr. 17 wird wie folgt gefasst:

„Wird die nationale Fahndung zurückgenommen oder endet die nationale Fahndung durch Fristablauf, ist dem Bundeskriminalamt über die für die Dateneingabe zuständige Stelle gemäß Nummer 6 RiVASt unverzüglich unter Angabe des Löschungsgrundes (z. B. festgestellte ladungsfähige Anschrift, Verfahrensbeendigung) mitzuteilen, dass von dort aus die bestehende Fahndung zu widerrufen ist.“

1.6.16
Nr. 18 wird wie folgt gefasst:

„Soll sowohl in den Staaten, die am SIS angeschlossen sind, als auch darüber hinaus eine internationale Fahndung durchgeführt werden, so ist dieses Ersuchen unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 an die für die Dateneingabe zuständige Stelle zwecks Weiterleitung an das Bundeskriminalamt zu richten. Die Abschnitte A und B gelten entsprechend.“

1.6.17
In der Überschrift zu Kapitel IV wird das Wort „Registrierung“ durch das Wort „Kontrolle“ ersetzt.
1.6.18
Nr. 19 wird wie folgt gefasst:

„Das Ersuchen um Fahndung im SIS zur verdeckten Kontrolle zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung ist unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 an die für die Dateneingabe zuständige Stelle zu übersenden. Die Entscheidung für die Einleitung einer Fahndung zur verdeckten Kontrolle obliegt der zuständigen Justizbehörde und fällt nicht in die Anordnungskompetenz von § 163e StPO.“

1.6.19
Nr. 20 wird wie folgt geändert:
1.6.19.1
Das Wort „Eingabe“ wird durch das Wort „Dateneingabe“ ersetzt.
1.6.19.2
Das Wort „Polizeidienststelle“ wird durch das Wort „Stelle“ ersetzt.
1.6.20
Nr. 21 wird wie folgt gefasst:

„Das Ersuchen um internationale Fahndung zur polizeilichen Beobachtung in Staaten, die nicht am SIS angeschlossen sind, ist unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 sowie unter Benennung des Fahndungsraums und, soweit erforderlich, der Fahndungszonen und eines übermittlungsfähigen Sachverhalts über die für die Dateneingabe zuständige Stelle an das Bundeskriminalamt zu richten.“

1.6.21
Nr. 22 wird wie folgt gefasst:

„Wird die nationale Fahndung zurückgenommen oder endet die nationale Fahndung durch Fristablauf, ist dem Bundeskriminalamt gemäß Nummer 6 RiVASt unverzüglich unter Angabe des Löschungsgrundes (z. B. Festnahme, Auslieferung, Verjährung, Aussetzen des Ersuchens etc.) mitzuteilen, dass von dort aus die bestehende internationale Fahndung zu widerrufen ist.“

1.6.22
Nr. 23 wird wie folgt gefasst:

„Soll sowohl in den Staaten, die am SIS angeschlossen sind, als auch darüber hinaus eine internationale Fahndung durchgeführt werden, so ist dieses Ersuchen unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 sowie unter Benennung des Fahndungsraums und, soweit erforderlich, der Fahndungszonen und eines übermittlungsfähigen Sachverhalts über die für die Dateneingabe zuständige Stelle an das Bundeskriminalamt zu richten. Die Abschnitte A und B gelten entsprechend.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2022 in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor


1
Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz (Stand 1. Februar 2022).