Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 115 vom 16.02.2022

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-19-G

Verordnung zur Änderung der
Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 16. Februar 2022

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I. S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist, und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 Verordnung vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 902) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Februar 2022 (BayMBl. Nr. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 10“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 4“ die Angabe „Abs. 2“ eingefügt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
b)
Abs. 2 wird aufgehoben.
3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4
Geimpft oder genesen (2G)

(1) 1Der Zugang

  1. 1. zur Gastronomie,
  2. 2. im Hinblick auf geschlossene Räume zum Beherbergungswesen, zu Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung und
  3. 3. zu zoologischen und botanischen Gärten, Gedenkstätten, Freizeitparks, Ausflugsschiffen außerhalb des Linienverkehrs, Führungen

darf nur durch Besucher erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen oder unter 14 Jahre alt sind. 2In Gebäuden und geschlossenen Räumlichkeiten der in Satz 1 Nr. 3 genannten Einrichtungen dürfen maximal 50 % der Kapazität genutzt werden.

(2) Für den Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten sowie unter freiem Himmel auf nichtprivaten Grundstücken, Sportveranstaltungen außerhalb der eigenen sportlichen Betätigung, Seilbahnen, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Messen, Tagungen, Kongressen, zu geschlossenen Räumlichkeiten der Objekte der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, außerdem zu den nicht bereits in Abs. 1 genannten Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen und infektiologisch vergleichbaren Bereichen gilt Abs. 1 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. 1. In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten dürfen maximal 50 % der Kapazität genutzt, höchstens aber 25 000 Zuschauer zugelassen werden; abweichend von der in Teilsatz 1 genannten Prozentgrenze ist im Rahmen des Kulturbereichs mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen und Kinos eine Nutzung von 75 % der Kapazität zulässig; bei Seilbahnen besteht eine Kapazitätsbegrenzung nur für geschlossene Kabinen in Höhe von 75 % der Kapazität.
  2. 2. Die zulässige Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich vorbehaltlich Nr. 1 nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist.
  3. 3. Für Veranstaltungen gilt:
a)
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung.
b)
Für Besucher von öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten entfällt die Maskenpflicht, solange sie am Tisch sitzen.
  1. 4. Für Messen gilt abweichend von Nr. 1 eine tägliche Besucherobergrenze von 25 000 Personen.
  2. 5. Sollen mehr als 1 000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nach § 6 Abs. 1 nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  3. 6. Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen gilt außerdem:
a)
Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt.
b)
Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.

(3) Abweichend von Abs. 1 können zugelassen werden:

  1. 1. Personen,
a)
die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält,
b)
für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte

bei Vorlage eines Testnachweises nach § 5 Abs. 3,

  1. 2. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.

(4) Für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige der von Abs. 1 erfassten Betriebe und Veranstaltungen mit Kundenkontakt gilt § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsprechend.

(5) Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.

(6) Zu Gottesdiensten und Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes sowie zu Wahllokalen und Eintragungsräumen bestehen für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV keine durch diesen Paragraphen begründeten Zugangsbeschränkungen.“

4.
§ 4a wird aufgehoben.
5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5
Geimpft, genesen oder getestet (3G)

(1) Der Zugang

  1. 1. im Hinblick auf geschlossene Räume zu
a)
Hochschulen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Erwachsenenbildung, zu Fahrschulen, Musikschulen und infektiologisch vergleichbaren Bereichen,
b)
Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, und
  1. 2. zum touristischen Bahn- und Reisebusverkehr sowie zu Ausflugsschiffen im Linienverkehr

darf nur durch Besucher erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.

(2) Für den Zugang zu Museen, Ausstellungen, Sportstätten zur eigenen sportlichen Betätigung und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, Solarien und im Rahmen der eigenen aktiven Mitwirkung in Laienensembles gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass zusätzlich § 4 Abs. 2 entsprechend Anwendung findet.

(3) Soweit in dieser Verordnung für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage

  1. 1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  2. 2. eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
  3. 3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entspricht.

(4) Getesteten Personen stehen gleich:

  1. 1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
  2. 2. Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen,
  3. 3. noch nicht eingeschulte Kinder.

(5) § 4 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(6) Zu den nicht von Abs. 1 und 2 erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben bestehen keine durch diesen Paragraphen begründeten Zugangsbeschränkungen.“

6.
Die §§ 5a und 6 werden aufgehoben.
7.
Die §§ 7 bis 9 werden die §§ 6 bis 8.
8.
§ 10 wird aufgehoben.
9.
§ 11 wird § 9 und wie folgt geändert:
a)
Nr. 1 wird aufgehoben.
b)
Die Nrn. 2 bis 5 werden die Nrn. 1 bis 4.
c)
Nr. 6 wird Nr. 5 und die Wörter „Die §§ 4 und 5 finden“ werden durch die Angabe „§ 4 findet“ ersetzt.
10.
§ 12 wird § 10 und in Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 3“ ersetzt.
11.
§ 13 wird § 11 und wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6“ jeweils durch die Angabe „§ 5 Abs. 3“ ersetzt.
b)
In Abs. 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 12“ jeweils durch die Angabe „§ 10“ ersetzt.
12.
§ 14 wird § 12 und in Abs. 1 werden nach dem Wort „Volksfeste“ die Wörter „und Jahresmärkte“ eingefügt.
13.
Teil 3 wird aufgehoben.
14.
Teil 4 wird Teil 3.
15.
§ 16 wird § 13.
16.
§ 17 wird § 14 und wie folgt geändert:
a)
In Nr. 3 werden die Angabe „§§ 4 bis 5a“ durch die Angabe „§§ 4 und 5“ und die Angabe „§ 4a oder § 5 Abs. 2“ jeweils durch die Angabe „§ 5 Abs. 5“ ersetzt.
b)
In Nr. 4 werden die Wörter „ , auch in Verbindung mit § 4a,“ gestrichen.
c)
Nr. 5 wird aufgehoben.
d)
Nr. 6 wird Nr. 5 und die Angabe „§ 7“ wird durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.
e)
Nr. 7 wird Nr. 6 und die Angabe „§ 9“ wird jeweils durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
f)
Nr. 8 wird aufgehoben.
g)
Nr. 9 wird Nr. 7 und die Angabe „§ 11“ wird durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
h)
Nr. 10 wird Nr. 8 und die Angabe „§ 12“ wird jeweils durch die Angabe „§ 10“ ersetzt.
i)
Nr. 11 wird Nr. 9 und die Angabe „§ 13“ wird jeweils durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.
j)
Nr. 12 wird Nr. 10, die Angabe „§ 14“ wird jeweils durch die Angabe „§ 12“ ersetzt und nach dem Wort „Volksfeste“ werden die Wörter „oder Jahresmärkte“ eingefügt.
k)
Nr. 13 wird Nr. 11, die Angabe „§ 14“ wird durch die Angabe „§ 12“ ersetzt und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
l)
Nr. 14 wird aufgehoben.
17.
§ 18 wird § 15.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2022 in Kraft.

München, den 16. Februar 2022

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister