Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 14 vom 12.01.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7815-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Landwirtschaftliches Bodenrecht
  • Flurbereinigung und Melioration

7815-L

Richtlinie für die Dorferneuerungs- und Infrastrukturprojekte zur Umsetzung des
ELER-Programms 2014 bis 2022 und des EURI-Programms in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 14. Dezember 2021, Az. E5-7554-1/786

Grundlagen dieser Richtlinie sind:

  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen,
  • Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen,
  • Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen,
  • Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen,
  • Verordnung (EU) Nr. 2020/2094 sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen,
  • Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen,
  • Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland (NRR) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum in Bayern 2014–2020 (EPLR Bayern 2020) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Beschluss der Europäischen Kommission vom 4. Februar 2016: SA.41935 (2015/N) Dorferneuerungs- und Infrastrukturprojekte in ländlichen Gebieten,
  • Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften (VV) hierzu.

Präambel

1Ziel dieser Richtlinie ist die Umsetzung von ELER- und EURI-geförderten Projekten in der Ländlichen Entwicklung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 und der Verordnung (EU) Nr. 2020/2094. 2Die Zuwendungen werden als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 3Insbesondere gelten die Art. 23 und 44 BayHO mit den entsprechenden VV.

1.Dorferneuerung

1.1
Zweck der Zuwendung

1Projekte der Dorferneuerung dienen der nachhaltigen Verbesserung der Lebens-, Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem Lande. 2Durch die Förderung dieser Projekte sollen die Innenentwicklung der Dörfer und der sparsame Umgang mit Grund und Boden unterstützt und der eigenständige Charakter der ländlichen Siedlungen und der Kulturlandschaft erhalten werden. 3Damit sollen die Dörfer und ländlich strukturierten Gemeinden vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen, insbesondere des demografischen Wandels und des Klimawandels auf künftige Erfordernisse vorbereitet sowie bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie unterstützt werden.

1.2
Gegenstand der Förderung
1.2.1
Nach dieser Richtlinie können Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung nachfolgender Projekte gefördert werden:
1.2.1.1
1Kleine Infrastrukturen, wie
a)
die dorf- und bedarfsgerechte Verbesserung der Verkehrsverhältnisse,
b)
dorfgerechte Freiflächen und Plätze einschließlich ihrer Ausstattung und Maßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität.

2Hierzu gehören auch gestalterische Verbesserungen im Übergangsbereich der öffentlichen zu den privaten Flächen.

1.2.1.2
Lokale Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur, wie
a)
dorfgerechte öffentliche Einrichtungen zur Förderung der Dorfgemeinschaft oder der Dorfkultur,
b)
die Erhaltung, Umnutzung und Gestaltung von Gebäuden für gemeinschaftliche oder gemeindliche Zwecke und von ortsplanerisch, kulturhistorisch oder denkmalpflegerisch besonders wertvollen öffentlichen Gebäuden.
1.2.1.3
Boden- und Gebäudemanagement zur Innenentwicklung und zum Flächensparen wie
a)
der Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich oder
b)
die Entsiegelung brachgefallener Flächen

jeweils einschließlich der Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialen.

1.2.2
Fördervoraussetzungen
  • Der Gemeindeteil darf nicht mehr als 2 000 Einwohner haben.
  • Der Zuwendungsempfänger muss mindestens während der Zweckbindungsfrist nach Nr. 3.4.8 der Nutzer oder Betreiber der Einrichtung nach Nr. 1.2.1.2 bzw. der Eigentümer der Flächen nach Nr. 1.2.1.3 sein. Eine kommerzielle Nutzung sowie eine Vermietung oder Verpachtung der Einrichtung nach Nr. 1.2.1.2 ist nicht zulässig.
1.2.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind
  • Projekte der dorf- und bedarfsgerechten Verbesserung der Verkehrsverhältnisse (vgl. Nr. 1.2.1.1 Buchst. a))
    • zur erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinn von § 127 Baugesetzbuch (BauGB) mit Ausnahme der Ausgaben für Erschließungsprojekte im Altortbereich, soweit diese zur Innenentwicklung erforderlich und die Ausgaben von der Gemeinde zu tragen sind,
    • an Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen, soweit sie nicht in der Baulast der Gemeinde liegen, nicht in deren Baulast übergehen, sich nicht auf die Einbindung in das dörfliche Umfeld beschränken oder nicht unmittelbar durch das beantragte Projekt verursacht sind,
  • die Ausgaben für Planungen, für Bauvoranfragen und Baugenehmigungen, für Baugrunduntersuchungen sowie für den Grunderwerb,
  • kommunale Eigenregiearbeiten.

2.Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturprojekte

2.1
Zweck der Zuwendung

1Die Förderung zielt darauf ab, die Entwicklung der ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume durch, dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturprojekte zu sichern und weiterzuentwickeln. 2Die Projekte sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft, zur Freizeit- und Erholungsfunktion, zum Wasserrückhalt oder zur Erhaltung und Gestaltung der Landschaft sowie zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beitragen.

2.2
Gegenstand der Förderung
2.2.1
Nach dieser Richtlinie können Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, wie die Herstellung von Verbindungswegen zu Einzelhöfen und Weilern oder – wenn hierfür ein Gesamtkonzept vorliegt – von Feld- und Waldwegen, jeweils einschließlich grüner Infrastruktur, gefördert werden.
2.2.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind
  • Projekte zur Erschließung von Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
  • die Ausgaben für Planungen, für Bauvoranfragen und Baugenehmigungen, für Baugrunduntersuchungen sowie für den Grunderwerb,
  • kommunale Eigenregiearbeiten.

3.Übergreifende Regelungen zu den Nrn. 1 und 2

3.1
Voraussetzungen für die Zuwendungsfähigkeit

Gefördert werden können nur

  • Projekte, die in ländlichen Gebieten liegen. Das ländliche Gebiet umfasst grundsätzlich das gesamte Staatsgebiet ohne die Gemeinden mit mehr als 65 000 Einwohnern. Ländlich geprägte Teile von Gemeinden mit mehr als 65 000 Einwohnern zählen jedoch zum ländlichen Gebiet, wenn mindestens zwei Drittel der Fläche der Gemarkung, in der der Gemeindeteil liegt, land- und forstwirtschaftliche Fläche ist.
  • Projekte in Orten mit weniger als 10 000 Einwohnern.
  • kleine Infrastrukturen, also Anlagen, die von ihrem Wesen her von den Gemeinden zu schaffen und zu unterhalten sind. Anpassungen an Anlagen (wie z. B. höher klassifizierten Straßen), auf die dies nicht zutrifft, können gefördert werden, wenn diese durch die Herstellung oder Verbesserung kleiner Infrastrukturprojekte veranlasst sind.
  • Projekte, deren zuwendungsfähige Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) maximal 1,5 Millionen Euro, aber mindestens 25 000 Euro (Bagatellgrenze für Bewilligungen) betragen.
  • Projekte, die mit den Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten übereinstimmen, wenn sie existieren, oder im Einklang mit relevanten lokalen Entwicklungsstrategien stehen.
  • Projekte, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Ausführung kommen.
3.2
Art, Umfang und Höhe der Förderung
3.2.1
Art der Förderung

1Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Dazu werden bei ELER-Projekten Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes und des Freistaates Bayern eingesetzt.

3Bei EURI-Projekten werden Fördermittel der Europäischen Union eingesetzt.

3.2.2
Zuwendungsfähige öffentliche Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die im Rahmen der Ausführung des Projekts tatsächlich entstandenen öffentlichen Ausgaben ohne Umsatzsteuer, Preisnachlässe (z. B. Rabatte, Skonti) und ohne unbare Eigenleistungen (z. B. Sachleistungen einschließlich Sachspenden).

3.2.3
Höhe der Förderung

1Der öffentliche Beitrag gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umfasst bei allen Projekten die gesamte Höhe der zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben. 2Die Beteiligung der Europäischen Union beträgt bei ELER-Projekten 50 % der zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben. 3Weitere 30 % sind Mittel des Bundes und/oder des Freistaates Bayern. 4Die restlichen 20 % werden durch öffentliche Mittel der Zuwendungsempfänger (sonstige [kommunale] öffentliche Mittel) aufgebracht.

5Die Beteiligung der Europäischen Union beträgt die EURI-Projekten 80 % der zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben. 6Die restlichen 20 % werden durch öffentliche Mittel der Zuwendungsempfänger (sonstige [kommunale] öffentliche Mittel) aufgebracht.

7Die zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben der Zuwendungsempfänger werden demnach mit 80 % bezuschusst.

3.3
Weitere Zuwendungsbestimmungen
3.3.1
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind bayerische Gemeinden.

3.3.2
Bagatellgrenze für Auszahlungen

Unterschreiten die tatsächlichen zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben den Betrag von 25 000 Euro, wird keine Förderung gewährt (vgl. Nr. 3.4.7).

3.3.3
Mehrfachförderung

Projekte, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme bezuschusst werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.

3.4
Verfahren
3.4.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Ländliche Entwicklung (ALE).

3.4.2
Antragstellung

1Die offiziellen Antragsvordrucke und weitere Details zur Antragstellung (Einreichungsfristen, Auswahlsystem, im Rahmen der Haushaltsmittel zur Verfügung stehender Plafond, Mindestqualität für die Auswahl u. a.) werden veröffentlicht. 2Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung der offiziellen Antragsvordrucke beim ALE schriftlich einzureichen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name der Gemeinde,
  • Angaben zur Einwohnerzahl,
  • Beschreibung des Projekts einschließlich Angabe des Umsetzungsorts/-gebiets,
  • geplanter Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Projekts,
  • Aufstellung der zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben für das Projekt und
  • Angabe der Höhe des daraus resultierenden Zuschusses.
3.4.3
Entscheidung über den Antrag

1Die Anträge werden nach Prüfung der Fördervoraussetzungen einem bayernweiten Auswahlverfahren unterzogen. 2Die Auswahl erfolgt auf Grundlage einer Rangliste. 3Sie basiert auf der erreichten Punktzahl, die auf der Grundlage von Auswahlkriterien für das jeweilige Projekt ermittelt wurde. 4Alle Projekte, die die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen oder überschreiten, werden einer absteigend sortierten bayernweiten Reihung unterzogen. 5Ausgewählt werden die Projekte mit den höchsten Punkten, bis der für die Auswahl vorgegebene Plafond ausgeschöpft ist. 6Anträge, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, die vorgegebene Mindestpunktzahl nicht erreichen oder wegen des ausgeschöpften Plafonds nicht berücksichtigt werden können, werden abgelehnt. 7Die Gemeinden haben die Möglichkeit, einen erneuten Antrag in eventuell abgeänderter Form zu einem späteren Einreichungstermin zu stellen.

3.4.4
Zulässiger Beginn des Projekts

1Die Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO wird nicht angewendet.

2Es sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids erfolgt sind. 3Eine vorherige Zustimmung zum Beginn ist nicht zulässig.

3.4.5
Bewilligung

Nach durchgeführter Prüfung der Fördervoraussetzungen und Auswahl gemäß Nr. 3.4.3 erfolgt die Bewilligung des Projekts (Zuwendungsbescheid) durch das jeweils örtlich zuständige ALE.

3.4.6
Zahlungsantrag

1Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde den Zahlungsantrag vorzulegen. 2Voraussetzung hierfür ist die Fertigstellung und erfolgte Schlussabrechnung des Projekts.

3.4.7
Auszahlung

1Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Prüfung des Zahlungsantrags (Bagatellgrenze siehe Nr. 3.3.2). 2Teilzahlungen sind nicht zulässig.

3.4.8
Zweckbindungsfrist

1Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre, bei sonstigen geförderten Projekten fünf Jahre. 2Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Schlusszahlung. 3Wird das geförderte Projekt innerhalb der genannten Fristen veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, kann die Zuwendung zumindest anteilig zurückgefordert werden.

3.4.9
Prüfungsrecht

1Der Bewilligungsbehörde, dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, dem Bayerischen Obersten Rechnungshof sowie den Prüfungsorganen der Europäischen Union steht das Prüfungsrecht gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu. 2Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist aufzubewahren.

3.5
Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderung

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung von zu Unrecht ausgereichten Zuwendungen und die Verhängung von Sanktionen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. 2Abweichend von Nr. 8.7 VV zu Art. 44 BayHO unterbleiben Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 250 Euro. 3Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach dem Kostengesetz.

3.6
Veröffentlichung der Begünstigten

Die Veröffentlichung der Begünstigten erfolgt gemäß Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

3.7
Information und Öffentlichkeitsarbeit

Die im Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 genannten Durchführungsvorschriften zu Art. 66 Abs. 1 Buchst. i) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Regelung der Informations- und Publizitätsverpflichtungen sind zu beachten.

3.8
Sonstige Bestimmungen

1Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind, soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist, anzuwenden.

2Nr. 2.1 findet im Hinblick auf Nr. 2.2 der ANBest-K keine Anwendung.

3Nr. 3 der ANBest-K ist erst ab einem Nettoauftragswert von 10 000 Euro anzuwenden.

4Bei der Beauftragung von freiberuflichen Leistungen sind ab einem Nettoauftragswert von 10 000 Euro grundsätzlich jeweils drei geeignete Anbieter nachweislich zur Angebotsabgabe aufzufordern.

4.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. 3Maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag gemäß Nr. 3.4.3 ist die zum Zeitpunkt der Auswahl des jeweiligen Projekts geltende Richtlinie. 4Die Bekanntmachung über die Richtlinie für die Dorferneuerungs- und Infrastrukturprojekte zur Umsetzung des ELER-Programms 2014 bis 2020 in Bayern vom 26. September 2018 (AllMBl. S. 967), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. April 2019 (BayMBl. Nr. 157), wird aufgehoben.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor