Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 151 vom 03.03.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-19-G

Verordnung zur Änderung der
Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 3. März 2022

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I. S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist, und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 Verordnung vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 902) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 21. Februar 2022 (BayMBl. Nr. 118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nr. 1 wird aufgehoben.
bbb)
Nr. 2 wird Nr. 1 und die Wörter „zum Beherbergungswesen,“ werden gestrichen.
ccc)
Nr. 3 wird Nr. 2.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 2“ sowie die Angabe „50 %“ durch die Angabe „75 %“ ersetzt.
b)
Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Teilsatz 1 wird die Angabe „50 %“ durch die Angabe „75 %“ ersetzt.
bb)
Teilsatz 2 wird aufgehoben.
c)
Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, bei Vorlage eines Testnachweises nach § 5 Abs. 3,“.
2.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
aa)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nach Buchst. a wird folgender Buchst. b eingefügt:
„b)
dem Beherbergungswesen,“.
bbb)
Der bisherige Buchst. b wird Buchst. c und nach dem Wort „sind,“ wird das Wort „und“ gestrichen.
bb)
In Nr. 2 wird nach dem Wort „Linienverkehr“ das Wort „und“ eingefügt.
cc)
Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
„3.
zur Gastronomie“.
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Im Rahmen von Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist ein Testnachweis nach Abs. 3 nur bei der Ankunft und zusätzlich alle weiteren 72 Stunden vorzulegen.“

3.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a
Geimpft, genesen und zusätzlich getestet (2G plus)

(1) 1Der Zugang zu Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen darf nur durch Besucher erfolgen, soweit diese

  1. 1. Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 sind und
  2. 2. zusätzlich über einen Testnachweis nach § 5 Abs. 3 verfügen oder § 5 Abs. 4 unterfallen.

2Unbeschadet des § 5 Abs. 4 entfällt das zusätzliche Testnachweiserfordernis für

  1. 1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 SchAusnahmV, die nachweisen können, dass sie zusätzlich entweder eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten oder nach ihrer vollständigen Immunisierung durch zwei Impfstoffdosen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überstanden haben,
  2. 2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 SchAusnahmV, wenn das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt, oder
  3. 3. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 SchAusnahmV, die zwei Impfstoffdosen erhalten haben und deren zweite Impfstoffgabe mindestens 14 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

(2) 1§ 2 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Nr. 1 und 2 finden keine Anwendung. 2§ 4 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) 1Anbieter, Veranstalter und Betreiber von gastronomischen Angeboten können freiwillig vorsehen, dass sie den Zugang für Besucher nur unter den Voraussetzungen von Abs. 1 gestatten (freiwilliges 2G plus). 2In diesem Fall gilt Abs. 2 entsprechend.“

4.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Amateurensembles“ die Wörter „ , Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe“ eingefügt.
5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 3 wird aufgehoben.
b)
Nr. 4 wird Nr. 3.
c)
Nr. 5 wird aufgehoben.
6.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 2 wird aufgehoben.
b)
Nr. 3 wird Nr. 2.
7.
§ 12 Abs. 3 wird aufgehoben.
8.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „§§ 4 und 5“ wird durch die Angabe „§§ 4 bis 5a“ ersetzt.
bb)
Nach der Angabe „§ 5 Abs. 5“ wird jeweils die Angabe „oder § 5a Abs. 3“ eingefügt.
b)
In Nr. 10 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
c)
Nr. 11 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 in Kraft.

München, den 3. März 2022

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister