Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 163 vom 09.03.2022

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Wahl der Schwerbehindertenvertretungen im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 24. Februar 2022, Az. II.5-M1161.3.2.1/38/11

Aufgrund der §§ 177 und 180 SGB IX sind turnusgemäß Neuwahlen für Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie für die Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen durchzuführen. Dabei sind jeweils einheitliche Wahltermine gesetzlich vorgeschrieben:

  • Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen vom
    1. Oktober bis 30. November 2022
  • Wahl der Gesamt-/Bezirksschwerbehindertenvertretung vom
    1. Dezember 2022 bis 31. Januar 2023
  • Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung vom
    1. Februar bis 31. März 2023

Das Wahlverfahren ist in der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811 ff.), zuletzt geändert durch Art. 13b TeilhabestärkungsG vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387), geregelt. Um die Durchführung der Wahlen zu erleichtern, wird nachstehend ein Überblick über die maßgeblichen Bestimmungen und die für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus getroffene Sonderregelung gegeben. Besonders hingewiesen wird auf die Nrn. 1.3.1 bis 1.3.3 (Zusammenfassung von Dienststellen im schulischen und schulnahen Bereich).

1.
Durchführung der Wahlen bei den Dienststellen und Zusammenfassung von Dienststellen
1.1
Der Begriff der Dienststelle im Sinne des SGB IX bestimmt sich nach dem Personalvertretungsrecht.
1.2
Nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden an Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
1.2.1
Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen (§ 177 Abs. 2 SGB IX).
1.2.2
Wählbar sind alle in der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit (§ 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).
1.2.3
Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem jeweiligen Personalrat nicht angehören kann (§ 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).
1.3
Dienststellen, bei denen weniger als fünf schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen beschäftigt sind, können nach § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung mit räumlich nahe liegenden gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden. Bei der auf diese Weise gewählten Schwerbehindertenvertretung handelt es sich um eine örtliche Schwerbehindertenvertretung, für die die gleiche Zuständigkeit gegeben ist wie im Falle einer bei einer einzelnen Dienststelle durchgeführten Wahl (vgl. dazu z. B. § 178 Abs. 8 SGB IX). Für die Schulen und schulnahen Einrichtungen im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ist dies im Benehmen mit den zuständigen Integrationsämtern wie folgt geschehen:
1.3.1
Schulen, bei denen weniger als fünf schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen beschäftigt sind, wurden bei nachfolgenden Schularten innerhalb des Bereichs einer Regierung für die Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung als jeweils eine Gruppe zusammengefasst:
  • die Gymnasien
  • die Realschulen
  • die beruflichen Schulen einschließlich der Beruflichen Oberschulen
1.3.2
die Grundschulen und Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke

die Gesamtheit der Grundschulen und Mittelschulen innerhalb des Bereichs eines staatlichen Schulamts und die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke bilden je eine Dienststelle (Art. 6 Abs. 4 BayPVG).

Schulamtsbezirke, bei denen weniger als fünf schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen beschäftigt sind, wurden wie folgt zusammengefasst:

1.3.2.1
Regierungsbezirk Schwaben

Stadt Kaufbeuren und Landkreis Ostallgäu

1.3.2.2
Regierungsbezirk Oberpfalz

Stadt Amberg und Landkreis Amberg-Sulzbach

1.3.3
Ebenfalls zusammengefasst wurden die folgenden Dienststellen:
  • Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
  • Staatsinstitut für die Ausbildung der Förderlehrer
  • Staatliches Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen
1.3.4
Ist bei einer der unter den vorstehenden Nrn. 1.3.1 bis 1.3.3 jeweils zusammengefassten Dienststellen eine Schwerbehindertenvertretung im Amt oder ist die Wahl einer eigenen Schwerbehindertenvertretung vorzunehmen, so bleibt die in den Nrn. 1.3.1 bis 1.3.3 vorgesehene Zusammenfassung der Dienststellen aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass den anderen Dienststellen die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl zu geben ist. Sind bei mehreren Dienststellen, die zusammengefasst sind, Schwerbehindertenvertretungen zu wählen, so ist zwischen den Dienststellen eine Vereinbarung zu treffen, bei welcher Dienststelle die schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen der übrigen Dienststellen sich an der Wahl beteiligen können.
2.
Wahlverfahren
2.1
Vereinfachtes Wahlverfahren
2.1.1
Besteht die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 SchwbVWO zu wählen (§ 18 SchwbVWO).
2.1.2
Die amtierende Schwerbehindertenvertretung hat spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung einzuladen (§ 19 Abs. 1 SchwbVWO).
2.2
Förmliches Wahlverfahren

Wenn die Voraussetzungen des § 18 SchwbVWO nicht vorliegen, muss ein förmliches Wahlverfahren nach Maßgabe der §§ 1 bis 17 SchwbVWO durchgeführt werden.

Nach § 1 Abs. 1 SchwbVWO hat die Schwerbehindertenvertretung spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand aus drei volljährigen an der Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende zu bestellen.

Ist in der Dienststelle eine (örtliche) Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (Wahlberechtigte) gewählt; zu dieser Versammlung können drei Wahlberechtigte, der Personalrat oder das Integrationsamt einladen. Auf das Erfordernis der fortlaufenden Meldung von Zu- und Abgängen gegenüber den zuständigen Schwerbehindertenvertretungen gemäß Nr. 14.3.4.1 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien (BayInklR) wird hingewiesen.

Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschließen (§ 11 Abs. 2 SchwbVWO).

2.3
Termin für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Die Wahl ist im Rahmen des oben genannten Zeitraums durchzuführen.

2.4
Bekanntmachung der Gewählten

Gemäß §§ 15 und 20 Abs. 4 SchwbVWO hat der Wahlvorstand die Namen der Personen, die das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder des stellvertretenden Mitglieds innehaben, durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen (§ 5 Abs. 2 SchwbVWO) sowie unverzüglich der Dienststelle und dem Personalrat mitzuteilen. Im Fall der Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung gemäß Nr. 1.3 dieser Bekanntmachung besteht die Verpflichtung gegenüber allen zusammengefassten Dienststellen und deren Personalvertretungen.

Die Dienststellen haben die gewählten Schwerbehindertenvertretungen unverzüglich nach der Wahl der für den Sitz der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem Inklusionsamt mitzuteilen (§ 163 Abs. 8 SGB IX).

Bei der Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung obliegt diese Aufgabe der Dienststelle, an welcher die gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beschäftigt ist; in der Mitteilung sind sämtliche Dienststellen (Schulen) einzeln aufzuführen, für die die gemeinsame Vertretung gewählt worden ist.

3.
Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung bei den Mittelbehörden

Für den Bereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet ist, wird gemäß § 180 Abs. 3 SGB IX bei den Mittelbehörden eine Bezirksschwerbehindertenvertretung gewählt. Diese wird jeweils von der Schwerbehindertenvertretung der Mittelbehörde und den Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen nach Maßgabe des § 22 SchwbVWO gewählt.

Die Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung ist in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 31. Januar 2023 durchzuführen. Namen, Amtsbezeichnungen und Anschriften der gewählten Bezirksschwerbehindertenvertretung sind unverzüglich nach der Wahl dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie der zuständigen Arbeitsagentur und dem zuständigen Inklusionsamt mitzuteilen.

4.
Zusatz für die Regierungen
4.1
An der Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung (vgl. Nr. 3) bei den Regierungen nehmen aus dem Schulbereich nur die Vertrauensleute an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen teil. Die Regierungen lassen sich daher Namen, Amtsbezeichnungen und Anschriften der bei diesen Dienststellen Gewählten unverzüglich nach ihrer Wahl mitteilen, damit diese an der Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung beteiligt werden können.
4.2
Falls bei den Schulen mit weniger als fünf schwerbehinderten Menschen im Bereich der
  • Gymnasien,
  • Realschulen,
  • Beruflichen Schulen

keine gemeinsame Vertretung (vgl. Nr. 1.3.1) im Amt ist, empfiehlt es sich, dass das Kultusministerium ggf. nach Benehmen mit den Ministerialbeauftragten aus der jeweiligen Gruppe eine zentral gelegene Dienststelle vorschlägt, deren Personalvertretung die Wahl der gemeinsamen Vertretung nach Maßgabe der SchwbVWO einleiten soll. Auf Nr. 2.2 Abs. 3 wird hingewiesen.

Gleichzeitig teilt das Kultusministerium der Personalvertretung dieser Dienststelle aufgrund der Unterlagen (Zusammenstellungen), die nach dem letzten Anzeigeverfahren gemäß § 163 SGB IX zur Verfügung stehen, sämtliche Schulen der gleichen Gruppe (z. B. Gymnasien) mit weniger als fünf schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen mit.

5.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 27. Juni 2018 (KWMBeibl. S. 190) ist gegenstandslos.

Martin Wunsch

Ministerialdirigent