Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 171 vom 16.03.2022

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Sonstige Bekanntmachung

Ausbildungsqualifizierung von Beamtinnen und Beamten mit Einstieg
in der zweiten Qualifizierungsebene für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Fachlicher Schwerpunkt
Sozialverwaltung, sowie der Fachlaufbahn Justiz im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 3. März 2022, Az. A5/0604-1/97

1.
Ausschreibung
1.1
1Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hält in der Zeit vom 16. Mai bis 24. Juni 2022 für Beamtinnen und Beamte mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ein Zulassungsverfahren gemäß Art. 37 Abs. 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, ab. 2Für das Zulassungsverfahren gilt Teil 2 Abschnitt 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung (FachV-SozVerw) vom 7. Januar 2013 (GVBl. S. 11, BayRS 2038-3-8-3-A), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Mai 2021 (GVBl. S. 309) geändert worden ist.

3Die Akademie der Sozialverwaltung ist für die Durchführung des Zulassungsverfahrens zuständig. 4Für Beamtinnen und Beamte, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind und sich durch Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert haben, gilt diese Bekanntmachung entsprechend.

1.2
1Im Zulassungsverfahren ist festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet ist. 2Das Zulassungsverfahren besteht aus einem Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer, das Aufschluss über Denkvermögen, Auffassungsgabe, geistige Beweglichkeit, sprachliche Ausdrucksfähigkeit sowie das Verständnis für die angestrebten Aufgaben geben soll.

3Es erstreckt sich insbesondere auf

a)
staatsbürgerliches Wissen, Verfassungs-, Europa- und Verwaltungsrecht,
b)
Grundzüge des Sozialrechts außerhalb des Fachgebietes,
c)
das Fachgebiet des Prüflings.
1.3
1Zur Durchführung des Zulassungsverfahrens wird eine Prüfungskommission mit drei Mitgliedern gebildet. 2Die oder der Vorsitzende prüft den unter Nr. 1.2 Buchst. a genannten Bereich; die beiden anderen Mitglieder prüfen die unter Nr. 1.2 Buchst. b und c genannten Bereiche.
2.
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

1Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung ist das Vorliegen aller Zulassungsvoraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LlbG zum Zulassungsstichtag 1. September des jeweiligen Jahres. 2Ein Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 LlbG ist bei der Anmeldung zum Zulassungsverfahren noch nicht erforderlich. 3Erst bei der Zulassungsentscheidung vor Beginn der jeweiligen Ausbildungsqualifizierung müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein.

4Abweichend von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG ist im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales die Bewährung durch eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren nach Erwerb der notwendigen Qualifikation für die zweite Qualifikationsebene erforderlich.

5Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung richtet sich ferner nach den Ergebnissen und Platzziffern aus dem Zulassungsverfahren und dem Personalbedarf. 6Das Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat Gültigkeit für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung in den Jahren 2022 bis 2024 beziehungsweise bis zur Durchführung des nächsten Zulassungsverfahrens.

3.
Anmeldung zum Zulassungsverfahren
3.1
1Am Zulassungsverfahren können diejenigen Beamtinnen und Beamten mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene teilnehmen, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung im Geltungszeitraum des jeweiligen Zulassungsverfahrens erfüllen oder aller Voraussicht nach erfüllen werden. 2Die Anmeldung hat daher nur in enger Abstimmung mit den jeweiligen Vorgesetzten zu erfolgen. 3Eine Teilnahme ist höchstens dreimal möglich.
3.2
1Die Teilnahme am Zulassungsverfahren ist auf dem Dienstweg (jedoch ohne Einbeziehung des Ministeriums) bis spätestens 8. April 2022 bei der

Akademie der Sozialverwaltung
Postfach 17 20
83507 Wasserburg a. Inn

zu beantragen. 2Im Antrag ist die angestrebte Fachrichtung (Staatliche Sozialverwaltung, Rechtspflege oder Rentenversicherung) anzugeben. 3Der genaue Zeitpunkt des Zulassungsverfahrens und der Prüfungsort werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit der Einladung zum Prüfungsgespräch mitgeteilt. 4Die Dienststellen werden gebeten, mittels des beigefügten Formulars die Tätigkeitsbereiche gemäß Nr. 1.2 Buchst. c sowie frühere Tätigkeiten zu benennen.

4.
Ausbildung und Ausbildungsbehörden

1Die zur Ausbildungsqualifizierung nach dieser Bekanntmachung zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden gemeinsam mit den direkteinsteigenden Bewerberinnen und Bewerbern für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ausgebildet.

2Für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung, Fachrichtungen Staatliche Sozialverwaltung und Rentenversicherung sind Ausbildungsbehörden die Behörden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FachV-SozVerw.

3Beamtinnen und Beamte der Arbeitsgerichtsbarkeit werden zur Ableistung der Ausbildung in der Fachlaufbahn Justiz für den Rechtspflegerdienst der Präsidentin oder dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes zugewiesen.

Werner Zwick

Ministerialdirigent



Anlage