Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 182 vom 23.03.2022

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

360-J
  • Rechtspflege
  • Justizkostenrecht
  • Gerichtliches Kostenwesen

360-J

Änderung der Neufassung der Kostenverfügung (KostVfg) und der
Ergänzungsbestimmungen zur KostVfg (ErgKostVfg)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 25. Februar 2022, Az. B2 - 5600 - VI - 8060/2020

1.
Die Bekanntmachung über die Neufassung der Kostenverfügung (KostVfg) und der Ergänzungsbestimmungen zur KostVfg (ErgKostVfg) vom 26. März 2014 (JMBl. S. 46, ber. S. 132), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. März 2018 (JMBl. S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Nr. 18 der Inhaltsübersicht wird das Wort „Gebührenansatz“ durch das Wort „Kostenansatz“ ersetzt.
1.1.2
In Nr. 13 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Buchst. c“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 1c“ ersetzt.
1.1.3
In Nr. 14 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 81 StPO“ das Komma und die Angabe „§ 73 JGG“ gestrichen.
1.1.4
Nr. 16.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die bei Vormundschaften, Dauerbetreuungen und -pflegschaften sowie bei Nachlasssachen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig werdenden Gebühren sind spätestens, wenn kein Verlust für die Staatskasse zu besorgen ist, anlässlich der Prüfung der jährlichen Rechnungslegung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, der Prüfung des jährlichen Berichts über die persönlichen Verhältnisse anzusetzen.“

1.1.5
Nr. 17 wird wie folgt gefasst:
„17.
Heranziehung steuerlicher Werte (zu § 40 Abs. 6, § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 48 GNotKG)
17.1
1Wird auf einen für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Wert (§ 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GNotKG) oder den Einheitswert von Grundbesitz (§ 48 GNotKG) zurückgegriffen, genügt als Nachweis die Vorlage des Steuerbescheides (Feststellungsbescheides, Einheitswertbescheides), sofern sich der Einheitswert des Grundbesitzes nicht schon aus der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ergibt. 2Das Finanzamt ist um Auskunft über die Höhe der für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Werte, die Höhe des Einheitswertes oder um Erteilung einer Abschrift des entsprechenden Steuerbescheides nur zu ersuchen, wenn der Kostenschuldner den Steuerbescheid nicht vorlegt, ausnahmsweise auch dann, wenn die Wertermittlung besonders schwierig ist. 3Für die Aufbewahrung des Einheitswertbescheides gelten die Bestimmungen der Aktenordnung entsprechend.
17.2
1Das Finanzamt ist für die Ermittlung des Nachlasswertes und der Zusammensetzung des Nachlasses gemäß § 40 Abs. 6 GNotKG nur in Einzelfällen nachrangig um Auskunft zu ersuchen, z. B. wenn die Beteiligten keine für die Wertermittlung erforderlichen Angaben mitteilen oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Angaben unrichtig sind. 2War bereits ein Kostenansatz aufgestellt und gibt die Auskunft des Finanzamts Anlass, den Kostenansatz zu ändern, ist dessen Änderung durch den Kostenbeamten zu veranlassen; wird dabei eine Nacherhebung von Kosten erforderlich, ist diese unter Beachtung des § 20 GNotKG vorzunehmen. 3Ist bereits eine Festsetzung des Geschäftswerts erfolgt, ist die Auskunft des Finanzamts zunächst dem für die Wertfestsetzung zuständigen Richter oder Rechtspfleger vorzulegen, damit dieser prüfen kann, ob eine Änderung des festgesetzten Geschäftswerts innerhalb der Frist des § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG veranlasst ist.“
1.2
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
1.2.1
Die bisherige Nr. 6 wird die Nr. 8.
1.2.2
Die bisherige Nr. 7 wird die Nr. 6.
1.2.3
Die bisherige Nr. 8 wird die Nr. 7 und erhält folgende Fassung:
„7.
Listenführung nach Nr. 16.2 KostVfg

1Von der Führung des nach Nr. 16.2 KostVfg in Vormundschafts-, Dauerbetreuungs- und Dauerpflegschaftssachen sowie in Nachlasssachen vorgeschriebenen Verzeichnisses kann abgesehen werden. 2In diesen Fällen ist anlässlich der Prüfung der jährlichen Rechnungslegung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, der Prüfung des jährlichen Berichts über die persönlichen Verhältnisse jeweils sorgfältig darauf zu achten, dass die zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig werdenden Gebühren angesetzt werden. 3Die Führung des Verzeichnisses kann auf Anregung des Bezirksrevisors angeordnet werden.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor