Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 19 vom 12.01.2022

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter nach den
Tarifverträgen vom 16. März 1974

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 21. Dezember 2021, Az. 25-P 2600.4-2/10

Nach § 4 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter vom 16. März 1974, die aufgrund der Anlage 1 Teil C Nr. 17 und 18 zum TVÜ-Länder fortgelten, sind die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieser Tarifverträge genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Sachbezugsverordnung (jetzt: Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV] vom 21. Dezember 2006 [BGBl. I S. 3385], die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2021 [BGBl. I S. 5187] geändert worden ist) allgemein festgelegte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.

Aufgrund der Änderung des maßgebenden Bezugswerts durch Art. 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2021 ergeben sich ab 1. Januar 2022 in § 3 der Tarifverträge folgende Sätze:

1.
In Abs. 1 Unterabs. 1:
Wertklasse Personalunterkünfte Euro je qm Nutzfläche
monatlich
1 ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen 8,09
2 mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen 8,97
3 mit eigenem Bad oder Dusche 10,26
4 mit eigener Toilette und Bad oder Dusche 11,40
5 mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche 12,15
2.
In Abs. 4 Unterabs. 3:

Die Angabe „4,77 Euro“ wird durch die Angabe „4,85 Euro“ ersetzt.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor