Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 191 vom 23.03.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2030.2.2-G
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Laufbahnrecht
  • Beförderungen, Aufstieg (modulare Qualifizierung)

2030.2.2-G

Richtlinien für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten
im nachgeordneten Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 1. März 2022, Az. 72-A0406/2019/1

Aufgrund von Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 61 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und Art. 3 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Richtlinien für die Beförderung im nachgeordneten Geschäftsbereich.

1.Geltungsbereich

1Diese Richtlinien regeln die Übertragung von (Besoldungs-)Ämtern im Wege der Beförderung und gelten für die im nachgeordneten Bereich des StMGP tätigen Beamtinnen und Beamten, soweit sie einem Amt der Besoldungsordnung A angehören. 2Die beamten-, besoldungs-, laufbahn- und haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA) bleiben hiervon unberührt.

2.Grundlagen

2.1Leistungsgrundsatz, Fürsorge für Beamtinnen und Beamte mit Schwerbehinderung, Gleichbehandlung

1Entsprechend dem in der Verfassung verankerten Leistungsgrundsatz sind Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 94 Abs. 2 der Verfassung, § 9 des Beamtenstatusgesetzes). 2Daher ist das Leistungsprinzip das bestimmende Element dieser Richtlinien. 3Ansprüche auf Beförderungen und Beförderungszeitpunkte können aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden. 4Zudem sind alle Beförderungen von der Stellensituation abhängig und setzen eine freie und besetzbare Planstelle voraus. 5Die besondere Fürsorge- und Förderungspflicht gegenüber Menschen mit Schwerbehinderung ist sicherzustellen. 6Insoweit wird insbesondere auf die Nrn. 1.2, 6.6 bis 6.8 und 9 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR) verwiesen. 7Art. 8 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) und Art. 21 LlbG sind zu beachten.

2.2Beförderungsvoraussetzungen

Befördert werden können Beamtinnen und Beamte, bei denen die Beförderungseignung (Nr. 3) und Beförderungsreife (Nr. 4) vorliegen.

3.Beförderungseignung

Für die Beförderung ist geeignet, wer in der aktuellen periodischen Beurteilung oder Anlassbeurteilung einen Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 erzielt hat, die entsprechende Verwendungseignung nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG besitzt und, soweit das Beförderungsamt nach besoldungsrechtlichen Vorgaben oder Nr. 3.2 dieser Richtlinien an eine bestimmte Funktion gebunden ist, diese wahrnimmt (Beförderungseignung).

3.1Mindestpunktwerte

Beförderung in ein
Amt der BesGr.
Mindestpunktwert
A 4 6
A 5 6
A 6 7
A 7 7
A 8 8
A 9 8
A 9 + AZ 11
A 10 9
A 11 10
A 12 10
A 13 11
A 14 10
A 14 + AZ 12
A 15 12
A 15 + AZ 13
A 16 13

3.2Funktion

a)
Amt der BesGr. A 9 mit Amtszulage
  • herausgehobene Funktion, die sich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von Funktionen der BesGr. A 9 abhebt (Fußnote 3 zu BesGr. A 9 der Anlage 1 zum BayBesG)

Die Amtszulage kann übertragen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte

  • Führungsaufgaben wahrnimmt, z. B. als Leiterin oder Leiter von Arbeitsbereichen oder Arbeitsgruppen, oder
  • als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter überwiegend selbstständig besonders verantwortungsvolle oder schwierige Aufgaben wahrnimmt.
b)
Amt der BesGr. A 13 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Pflege
  • besonders verantwortungsvoller Aufgabenbereich
c)
Amt der BesGr. A 13 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
  • besonders verantwortungsvoller Aufgabenbereich
d)
Amt der BesGr. A 13 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
  • besonders verantwortungsvoller Aufgabenbereich
e)
Amt der BesGr. A 14 für Beamtinnen und Beamte bei einer Regierung oder einem Landratsamt
  • Aufgabenbereich mit dem Erfordernis einer Ausbildung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG
f)
Amt der BesGr. A 14 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Pflege
  • stellvertretende Leitung eines Referats oder Aufgabenbereich mit dem Erfordernis einer Ausbildung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG
g)
Amt der BesGr. A 14 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
  • stellvertretende Leitung eines Sachgebiets oder Aufgabenbereich mit dem Erfordernis einer Ausbildung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG
h)
Amt der BesGr. A 14 mit Amtszulage für Beamtinnen und Beamte in der Gesundheitsverwaltung
  • stellvertretende Leitung einer kleineren Gesundheitsverwaltung eines Landratsamts
i)
Amt der BesGr. A 15 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Pflege
  • Leitung eines Referats
j)
Amt der BesGr. A 15 für Beamtinnen und Beamte in der Gesundheitsverwaltung
  • stellvertretende Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung
  • stellvertretende Leitung einer größeren Gesundheitsverwaltung eines Landratsamtes
  • stellvertretende Leitung der Gesundheitsverwaltung am Landratsamt Erding
  • Ärztin oder Arzt des gerichtsärztlichen Dienstes bei einem Oberlandesgericht
  • Leitung der Medizinischen Untersuchungsstelle im Sachgebiet Gesundheit bei einer Regierung
  • Tuberkulosefachberaterin oder Tuberkulosefachberater und Ärztin oder Arzt für Hygieneaufsicht bei einer Regierung
  • sonstige herausgehobene Funktion nach Zustimmung durch das StMGP
k)
Amt der BesGr. A 15 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
  • Leitung eines Sachgebiets
  • stellvertretende Leitung einer Stabsstelle
  • sonstiger herausgehobener Dienstposten
l)
Amt der BesGr. A 15 mit Amtszulage für Beamtinnen und Beamte in der Gesundheitsverwaltung
  • Leitung einer kleineren Gesundheitsverwaltung eines Landratsamts
m)
Amt der BesGr. A 16
  • Leitung einer Abteilung oder ein vergleichbar herausgehobener Dienstposten bei einem Landesamt
  • Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung
  • Leitung eines gerichtsärztlichen Dienstes am Sitz eines Oberlandesgerichts
  • Leitung einer größeren Gesundheitsverwaltung eines Landratsamts
  • Leitung der Gesundheitsverwaltung am Landratsamt Erding

1Ausnahmen von den vorgenannten Funktionsvorbehalten bedürfen der Zustimmung des StMGP. 2Kleinere Gesundheitsämter sind grundsätzlich solche, in deren Zuständigkeitsbereich weniger als 140 000 Einwohner leben. 3Größere Gesundheitsämter sind grundsätzlich solche, in deren Zuständigkeitsbereich mindestens 140 000 Einwohner leben.

4.Beförderungsreife

Die Beförderungsreife liegt vor, wenn die erforderliche Bewährungszeit abgeleistet wurde.

4.1Bewährungszeit

1Die Bewährungszeit ist bei der Erstbeförderung die seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn (Art. 15 LlbG), bei weiteren Beförderungen die ab dem Zeitpunkt der letzten Beförderung zurückgelegte Dienstzeit. 2Dabei darf die Mindestdienstzeit gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG nicht unterschritten werden. 3Die Bewährungszeit entspricht in der Regel der laufbahnrechtlichen Mindestdienstzeit. 4Soweit die Voraussetzungen gemäß Abschnitt I Nr. 1.1 ARLPA vorliegen, kann bei der Beförderung in ein Amt der BesGr. A 14 von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG abgewichen werden.

4.2Beamtinnen und Beamte mit abgeschlossener modularer Qualifizierung oder Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene

1Für die erste Beförderung nach Abschluss der modularen Qualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene (Art. 20 Abs. 5 LlbG) ist der entsprechende Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 Voraussetzung. 2Bewährungszeit ist die seit der letzten Beförderung zurückgelegte Dienstzeit (Art. 15 LlbG). 3Die Übertragung eines einer höheren Besoldungsgruppe angehörenden Eingangsamts für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 1 LlbG) ist unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildungsqualifizierung möglich, sofern eine Bewährung im Umfang von mindestens sechs Monaten auf einem höherwertigen Dienstposten der nächsthöheren Qualifizierungsebene bereits erfolgt ist. 4Ansonsten ist spätestens mit Abschluss der Ausbildungsqualifizierung ein höherwertiger Dienstposten zu übertragen. 5Eine Beförderung kommt frühestens nach sechsmonatiger Bewährung auf diesem Dienstposten in Betracht (vgl. Art. 16 Abs. 5 LlbG). 6Eine erfolgreich abgeschlossene modulare Qualifizierung bzw. Ausbildungsqualifizierung ermöglicht weder eine Sprungbeförderung noch Ausnahmen von Beförderungsverboten.

5.Übertragung höherwertiger Dienstposten und Beförderungsauswahl

1Soweit dienstliche Beurteilungen im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten berücksichtigt werden, gilt das Höchstpunkteverfahren. 2Wenn sich beim Vergleich der Gesamturteile kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergibt, ist eine Binnendifferenzierung nach den unten genannten Kriterien durchzuführen. 3Sind Menschen mit Schwerbehinderung Gegenstand des Besetzungsverfahrens gilt zusätzlich die besondere Fürsorge- und Förderungspflicht gemäß Nr. 2.1; auf Nr. 6.8 BayInklR wird verwiesen. 4Stehen mehr Beamtinnen und Beamte zur Beförderung an als Beförderungsstellen vorhanden sind, so gilt ebenfalls das Höchstpunkteverfahren. 5Vorrang hat die Beamtin oder der Beamte mit der höchsten Punktzahl in der aktuellen periodischen Beurteilung bzw. Anlassbeurteilung, soweit diese bei allen in Konkurrenz stehenden Beamtinnen und Beamten nach vergleichbaren Maßstäben, insbesondere in derselben Besoldungsgruppe, erstellt wurden. 6Bei einer Konkurrenz mit gleicher Punktzahl im Gesamturteil sind die nachfolgenden Auswahlkriterien in der genannten Reihenfolge anzuwenden:

a)
eine Binnendifferenzierung der aktuellen periodischen Beurteilung, jedoch nur hinsichtlich der jeweils maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien entsprechend der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13. Oktober 2014; im Rahmen der Auswahlentscheidung zur Übertragung einer höherwertigen Funktion ist zur Bestimmung der maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien die Art der zu übertragenden Funktion entscheidend; für den Vergleich im Rahmen einer Beförderungsentscheidung sind zur Bestimmung der maßgebenden wesentlichen Beurteilungskriterien die von den konkurrierenden Beamtinnen bzw. Beamten wahrgenommenen Funktionen entscheidend,
b)
das Ergebnis der periodischen Beurteilung, die der aktuellen periodischen Beurteilung vorhergeht – sofern bei allen in Konkurrenz stehenden Beamtinnen und Beamten nach vergleichbaren Maßstäben erstellt und vorhanden,
c)
eine Binnendifferenzierung dieser periodischen Beurteilung, jedoch nur hinsichtlich der maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien gemäß Buchst. a,
d)
bei funktionsgebundener Beförderung die Dauer der Übertragung der Funktion,
e)
das Ergebnis eines systematisierten dokumentierten Auswahlgesprächs.

7Ein Kriterium ist nur dann von Bedeutung, wenn aufgrund der vorhergehenden Merkmale eine Differenzierung nicht möglich ist.

6.Probezeit

1Für eine leistungsbezogene Kürzung der Probezeit gilt die Regelung in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 LlbG mit der Maßgabe, dass eine leistungsbezogene Kürzung um maximal sechs Monate in Betracht kommt. 2Soweit die Note „sehr gut“ erreicht wurde, kann die Probezeit um bis zu sechs Monate, in anderen Fällen um bis zu drei Monate verkürzt werden. 3Die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Probezeit richtet sich nach Art. 36 Abs. 2 und 3 LlbG mit der Maßgabe, dass für die Verkürzung und eine Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit eine maximale Gesamtdauer von zwölf Monaten nicht überschritten werden darf. 4Im Regelfall soll eine Mindestdauer von zwölf Monaten bei der Probezeit nicht unterschritten werden; Art. 12 Abs. 3 Satz 4 bis 6 LlbG bleiben unberührt. 5Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des StMGP.

7.Evaluation

Nach Abschluss der nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinien durchgeführten nächsten periodischen Beurteilungsrunde, spätestens zum 1. Juli 2024, erfolgt eine Evaluation der für Beförderungen erforderlichen Punktwerte mit dem Ergebnis der Beurteilungsrunden.

8.Beteiligungen

1Bei der Konzeption dieser Richtlinien sind förmlich beteiligt worden:

a)
der Hauptpersonalrat beim StMGP gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Art. 80 Abs. 2 Bayerisches Personalvertretungsgesetz,
b)
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim StMGP gemäß § 178 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

2Bei Änderungen oder Ergänzungen werden die Beteiligungen neu durchgeführt.

9.Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. April 2022 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor