Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 196 vom 23.03.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung Corona-Pandemie:
Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum
Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
10. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-526

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 23. März 2022, Az. G5ASz-G8000-2022/44-207

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 10. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-526 (BayMBl. 2020 Nr. 452), betreffend Corona-Pandemie: Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, die zuletzt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 27. Dezember 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-951 (BayMBl. 2021 Nr. 955) geändert wurde, wird aufgehoben.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 24. März 2022 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1:

Mit den zum 19. März 2022 in Kraft getretenen Änderungen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) entfallen weitgehend die rechtlichen Möglichkeiten zur Anordnung von Testnachweispflichten und der Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten. Diese sind auf Grundlage des IfSG nur noch in eng begrenzten Bereichen möglich. Der Bereich der Saisonarbeitsbetriebe und die dazugehörigen Gemeinschaftsunterkünfte sind vom Anwendungsbereich nicht mehr umfasst. Die Allgemeinverfügung war daher aufzuheben.

Zu Nr. 2:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor