Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 199 vom 29.03.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

73-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Öffentliches Auftragswesen

73-W

Änderung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung

vom 29. März 2022, Az. B II 2 – G 17/17-6

1.
Die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA), Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 24. März 2020 (BayMBl. Nr. 155), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nach Nr. 1.8.2 wird folgende Nr. 1.9 eingefügt:
„1.9
Vorübergehende Erhöhung der Wertgrenzen

Bei allen Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, dürfen

  • abweichend von Nr. 1.2 in der Coronakrise begründete Beschaffungen über Liefer- und Dienstleistungen insbesondere medizinische Bedarfsgegenstände und Leistungen, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung dienen, oder Liefer- und Dienstleistungsaufträge für Beschaffungen über Leistungen für die Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Bildung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25 000 € ohne Umsatzsteuer durch Direktauftrag gemäß § 14 UVgO durchgeführt werden und
  • abweichend von Nr. 1.3 Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB sowohl für in der Coronakrise begründete Beschaffungen insbesondere medizinische Bedarfsgegenstände und Leistungen, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung dienen, als auch für Beschaffungen über Leistungen für die Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Bildung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.“
1.2
Nr. 6.3 wird wie folgt gefasst:
„6.3
Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 tritt Nr. 1.9 dieser Bekanntmachung außer Kraft.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder