Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 207 vom 30.03.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung (§ 73 Abs. 1a EnWG) des Festlegungsbeschlusses
betreffend die Übermittlung von Daten nach § 23b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6, 8,
15 und 16 EnWG sowie Umfang, Zeitpunkt und Form der mitzuteilenden Daten

Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

vom 16. März 2022, Az. GR-5951/6/5

In dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i. V. m. § 23b Abs. 3 EnWG

betreffend die

Übermittlung von Daten nach § 23b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6, 8, 15 und 16 EnWG sowie Umfang, Zeitpunkt und Form der mitzuteilenden Daten

gegenüber den Betreibern von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen in der Zuständigkeit der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

– nachfolgend der oder die „Netzbetreiber“ –

fasst die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde am 16.03.2022 durch

den Vorsitzenden Johannes Schneider

den Beisitzer Dr. Stefan Kresse

die Beisitzerin Tanja Mayerhoffer

– nachfolgend die „Regulierungskammer“–

folgenden

Festlegungsbeschluss:

1.Adressatenkreis

a)
Die nachfolgenden Festlegungen richten sich an die Betreiber von ausschließlich auf dem Gebiet des Freistaates Bayern gelegenen Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, bei denen die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. §§ 1 ff. der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) in die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Regulierungskammer fällt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EnWG) (nachfolgend die „Adressaten“).
b)
Die nachfolgenden Festlegungen richten sich nicht
aa)
an Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, bei denen die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. §§ 1 ff. ARegV in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fällt (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 EnWG); oder
bb)
an Betreiber von ausschließlich auf dem Gebiet des Freistaates Bayern gelegenen Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, bei denen ausnahmsweise keine Festlegung kalenderjährlicher Erlösobergrenzen gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. §§ 1 ff. ARegV durch die hierfür sachlich und örtlich zuständige Regulierungskammer erfolgt, da (i) stattdessen übergangsweise die Erteilung von Netzentgelt-Genehmigungen nach § 23a EnWG i. V. m. § 1 Abs. 2 ARegV zur Anwendung kommt oder (ii) das fragliche Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz entweder nach § 110 Abs. 2 Satz 1 EnWG als Geschlossenes Verteilernetz eingestuft wurde oder gemäß § 110 Abs. 3 Satz 3 EnWG als Geschlossenes Verteilernetz gilt (sog. Fiktionswirkung).

2.Verpflichtung zur Einreichung von Daten

a)
Die Adressaten sind verpflichtet, die in § 23b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6, 8, 15 und 16 EnWG aufgeführten und in Tenorziffer 3. dieses Festlegungsbeschlusses konkretisierten Daten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Festlegungsbeschlusses zutreffend, fristgemäß und vollständig einzureichen.
b)
Die vorgenannten Daten sind einmal jährlich,

spätestens bis zum 30.04. des jeweiligen Jahres,

erstmals spätestens bis zum 30.06.2022,

in ihrer jeweils aktuellsten dem einzelnen Adressaten vorliegenden Fassung, zum Zwecke der Veröffentlichung durch die Regulierungskammer einzureichen. Bei der Fristsetzung nach Satz 1 handelt es sich um eine behördliche Fristsetzung.

c)
Die Einreichung der vorgenannten Daten hat bei der Geschäftsstelle der Regulierungskammer jeweils vollständig in elektronischer Form unter der E-Mail-Adresse

geschaeftsstelle@regulierungskammer-bayern.de

nach Maßgabe von Tenorziffer 4. dieses Festlegungsbeschlusses zu erfolgen.

d)
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Regulierungskammer ausdrücklich vorbehält, in begründeten Einzelfällen – über die jährliche Einreichung von Daten nach Buchstaben a) bis c) hinaus – eine (zusätzliche) Einreichung von Daten nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 23b Abs. 2 EnWG gegenüber einzelnen Adressaten gesondert anzuordnen.
e)
Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die in § 23b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7, 10 bis 13 EnWG aufgeführten Daten keine Zuständigkeit der Regulierungskammer zur Veröffentlichung, sondern vielmehr ausnahmsweise eine Zuständigkeit zur Veröffentlichung seitens der Bundesnetzagentur besteht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 EnWG). Daher sind die Daten im Sinne des § 23b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7, 10 bis 13 EnWG gegebenenfalls nicht nach Maßgabe dieses Festlegungsbeschlusses bei der Regulierungskammer, sondern, soweit erforderlich, bei der Bundesnetzagentur nach Maßgabe deren eigener Vorgaben einzureichen.
f)
Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Hinblick auf die in § 23b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EnWG aufgeführten und auf die Betreiber von Transportnetzen (§ 3 Nr. 31e EnWG) bezogenen Daten keine Zuständigkeit der Regulierungskammer zur Veröffentlichung, sondern vielmehr eine alleinige Zuständigkeit zur Veröffentlichung seitens der Bundesnetzagentur besteht (§ 54 Abs. 1 EnWG).
g)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Regulierungskammer auf die Zulieferung der in § 23b Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 EnWG aufgeführten Daten verzichtet, da die Regulierungsbehörde in Bezug auf die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen in ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit keinerlei Entscheidungen nach § 23 Abs. 6 und 7 ARegV erlassen hat und somit eine Veröffentlichung von Daten ausscheidet.

3.Einzureichende Daten im Einzelnen

a)
Die Adressaten werden dazu verpflichtet, folgende Daten im Sinne des § 23b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6, 8, 15 und 16 EnWG unternehmensbezogen und in nicht anonymisierter Form einzureichen:
aa)
die gemäß § 21a Abs. 2 EnWG durch die Regulierungsbehörde nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ARegV festgelegten kalenderjährlichen Erlösobergrenzen und, sofern abweichend, die zur Entgeltbildung herangezogene und nach § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 bis 5 ARegV angepasste kalenderjährliche Erlösobergrenze, jeweils als Summenwert (§ 23b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG);
bb)
den durch die Regulierungskammer nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 10a ARegV genehmigten jährlichen Kapitalkostenaufschlag auf die kalenderjährliche Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die aufgrund von nach dem Basisjahr getätigten Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als Summenwert (§ 23b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG);
cc)
die nach § 21a Abs. 4 EnWG in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile (§ 11 Abs. 2 ARegV) und volatile Kostenanteile (§ 11 Abs. 5 ARegV) sowie jeweils deren jährliche Anpassung durch den jeweiligen Netzbetreiber nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 ARegV als Summenwert (§ 23b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG);
dd)
die nach § 21a Abs. 4 EnWG zu berücksichtigenden jährlichen beeinflussbaren Kostenanteile (§ 11 Abs. 4 ARegV) und vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile (§ 11 Abs. 3 ARegV) als Summenwert (§ 23b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG);
ee)
die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aufgrund von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung, welche durch eine zuständige Behörde eines Landes oder des Bundes, insbesondere des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bewilligt wurden und fachlich betreut werden (§ 25a ARegV), sowie deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12a ARegV als Summenwert (§ 23b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EnWG);
ff)
die Werte der nach § 21a Abs. 3 Satz 4 EnWG zu berücksichtigenden Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse (sog. Mengeneffekte) in Gestalt des durch die Regulierungskammer nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 ARegV genehmigten Saldos des Regulierungskontos und dessen annuitätische Verteilung auf die kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ARegV (§ 23b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EnWG);
gg)
folgende in die Entscheidung zur Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach §§ 29 Abs. 1, 21a EnWG i. V. m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ARegV eingeflossenen Daten (§ 23b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Alternative 1 EnWG):
  • das ermittelte Ausgangsniveau im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV;
  • die in diesem Zusammenhang bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Sinne des § 7 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) oder des § 7 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) eingeflossenen Bilanzpositionen, nämlich im Einzelnen (i) das betriebsnotwendige Vermögen, (ii) das Abzugskapital, (iii) das verzinsliche Fremdkapital sowie (iv) die Summe des betriebsnotwendigen Eigenkapitals; sowie
  • die in diesem Zusammenhang bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer im Sinne des § 8 StromNEV oder des § 8 GasNEV verwendete Messzahl sowie den diesbezüglichen Hebesatz;
hh)
folgende in die Entscheidung zur Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach §§ 29 Abs. 1, 21a EnWG i. V. m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ARegV eingeflossenen Daten in Bezug auf Kosten oder Kostenbestandteile, die wegen der Überlassung betriebsnotwendiger Anlagen an den Netzbetreiber durch Dritte angefallen sind und auf Grund § 4 Abs. 5 StromNEV oder § 4 Abs. 5 GasNEV bei dem jeweiligen Netzbetreiber berücksichtigt wurden (§ 23b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Alternative 2 EnWG):
  • Kosten oder Kostenbestandteile, die in dem ermittelten Ausgangsniveau im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV berücksichtigt wurden;
  • Kosten oder Kostenbestandteile, die in diesem Zusammenhang bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Sinne des § 7 StromNEV oder des § 7 GasNEV eingeflossenen Bilanzpositionen berücksichtigt wurden, nämlich im Einzelnen (i) das betriebsnotwendige Vermögen, (ii) das Abzugskapital, (iii) das verzinsliche Fremdkapital sowie (iv) die Summe des betriebsnotwendigen Eigenkapitals; sowie
  • die in diesem Zusammenhang bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer im Sinne des § 8 StromNEV oder des § 8 GasNEV verwendete Messzahl sowie den diesbezüglichen Hebesatz;
ii)
die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV berücksichtigten Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen als Summenwert (§ 23b Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 EnWG); sowie
jj)
die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ARegV berücksichtigten Kosten für die an Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage und an vorgelagerte Netzbetreiber aufgrund von dezentraler Einspeisung gezahlten vermiedenen Netzentgelte im Strombereich als Summenwert (§ 23b Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 EnWG).
b)
Die Übermittlung der Daten nach § 23b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG in Buchstabe a) Doppelbuchstaben gg) und hh) ist seitens der Adressaten mit der Mitteilung zu verbinden, ob und – bejahendenfalls – aus welchem Grund durch eine Veröffentlichung der vorgenannten Daten Rückschlüsse auf Kosten oder Preise Dritter möglich sind und die Regulierungskammer mithin nach Auffassung des jeweiligen Adressaten auf eine Veröffentlichung zu verzichten hat (§ 23b Abs. 1 Satz 2 EnWG).

4.Elektronische Form der Einreichung

a)
Die Adressaten sind verpflichtet, die nach Maßgabe der Tenorziffern 2. und 3. einzureichenden Daten jeweils in elektronischer Form unter Verwendung der auf der Internetseite der Regulierungskammer (www.regulierungskammer-bayern.de > Veröffentlichungen zum EnWG > Veröffentlichungen zum EnWG) abrufbaren Excel-Datei mit dem Dateinamen

„Veröffentlichungen_§23b_EnWG_Netzbetreibername_Strom/Gas_Kalenderjahr.xlsx“

(diesem Festlegungsbeschluss als Anlage beigefügt) zu übermitteln.

b)
Die in Buchstabe a) genannte Excel-Datei (diesem Festlegungsbeschluss als Anlage beigefügt) ist durch die Adressaten unter Beachtung der in ihr vorgegebenen Struktur und ihrer inhaltlichen Vorgaben zutreffend auszufüllen. Beim Ausfüllen der vorgenannten Excel-Datei darf keine Veränderung an ihrer Struktur oder ihren inhaltlichen Vorgaben vorgenommen werden.
c)
Die Adressaten sind verpflichtet, den Dateinamen der in Buchstabe a) genannten Excel-Datei (diesem Festlegungsbeschluss als Anlage beigefügt) unter dem jeweiligen Platzhalter vor der Übermittlung an die Regulierungskammer um folgende Hinweise zu ergänzen:
  • den eigenen Netzbetreibernamen (unter dem Platzhalter „Netzbetreibername“);
  • Daten eines Elektrizitäts- oder eines Gasverteilernetzes (unter dem Platzhalter „Strom/Gas“);
  • einschlägiges Kalenderjahr (unter dem Platzhalter „Kalenderjahr“).

5.Zeitpunkt des Wirksamwerdens und Anwendungszeitraum

a)
Dieser Festlegungsbeschluss gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 Halbsatz 1 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind. Hierauf wird gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 Halbsatz 2 EnWG ausdrücklich hingewiesen.
b)
Dieser Festlegungsbeschluss ist auf die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Adressaten und die diesen zugrundeliegenden Daten ab dem 01.01.2022 anzuwenden.

6.Kostenfreiheit

Für die Festlegungen in den Tenorziffern 1. bis 5. dieses Festlegungsbeschlusses werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Entscheidung gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, dem Bayerischen Ministerialblatt, zwei Wochen verstrichen sind.

Die Beschwerde ist bei der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, Prinzregentenstraße 28, 80538 München (Postanschrift: 80525 München) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt es, wenn die Beschwerde innerhalb der vorgenannten Frist bei dem zuständigen Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht München, eingeht.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie
beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung anordnen.

Vorsitzender

gez. Schneider

Beisitzer

gez. Dr. Kresse

Beisitzerin

gez. Mayerhoffer

Hinweis:

Die Regulierungskammer hat den vollständigen Festlegungsbeschluss (Gz. GR-5951/6/5) einschließlich seiner Anlage auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die vorgenannten Dokumente können unter https://www.regulierungskammer-bayern.de > Veröffentlichungen > Veröffentlichungen zum EnWG abgerufen und heruntergeladen werden.

Der Vorsitzende der Regulierungskammer

gez. Johannes Schneider

Ministerialrat