Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 209 vom 01.04.2022

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Richtlinie über die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs an Einrichtungen der
Vorsorge und Rehabilitation bei Heranziehung von Pflegepersonal

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 1. April 2022, Az. GK2b-K9000-2021/778-9

1Der Freistaat Bayern gewährt Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften einen finanziellen Ausgleich, um wirtschaftliche Nachteile abzumildern, die dadurch entstehen, dass aufgrund katastrophenschutzrechtlicher Anordnung deren Personal an andere Einrichtungen abgestellt wird. 2Die Ausgleichszahlung wird als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Teil 1
Inhalt
1.Zweck der Leistung
1.1
1Angesichts der abermals hohen Belastung der Krankenhäuser durch die COVID-19-Pandemie wurde am 10. November 2021 erneut der Katastrophenfall in Bayern festgestellt. 2Über die Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern vom 11. November 2021, Az. D4-2257-3-49 und G24-K9000-2020/134-252 (BayMBl. 2021 Nr. 791), die zuletzt durch Allgemeinverfügung vom 16. Dezember 2021, Az. D4-2257-3-49 und G24-K9000-2020/134-264 (BayMBl. 2021 Nr. 903) geändert worden ist (im Folgenden: AV), wurde den Katastrophenschutzstrukturen in Nr. 3.4.2.2 Satz 3 AV die Befugnis eingeräumt, den vorübergehenden Einsatz von Personal dort näher bestimmter Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation in einer anderen Einrichtung anzuordnen, um die akutstationäre Versorgung sicherstellen zu können. 3Von diesen Anordnungen betroffene Einrichtungen können ihre Betten nicht wie geplant belegen. 4Damit sind finanzielle Nachteile für die Einrichtungen verbunden, die teils nicht durch entsprechende finanzielle Unterstützung von Seiten des Bundes ausgeglichen werden.
1.2
Die Staatsregierung hat deshalb am 7. Dezember 2021 beschlossen, den Einrichtungen diese finanziellen Nachteile unter der Voraussetzung teilweise auszugleichen, einen Teil der Ausgleichszahlungen an das von den Anordnungen betroffene Personal weiterzuleiten.
2.Voraussetzung und Zeitraum der Leistung

1In Anspruch genommen werden kann die Leistung von nach Nr. 3 begünstigten Einrichtungen, die auf Anordnung des zuständigen Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung nach Nr. 3.4.2.2 Satz 3 AV eigenes Personal an eine andere Einrichtung abstellen, für den Zeitraum vom 17. Dezember 2021 bis 30. April 2022, längstens jedoch für die Dauer des Katastrophenfalls nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayKSG und einer entsprechenden Regelung in der AV. 2Voraussetzung der Leistung ist zudem, dass das Personal tatsächlich in den in Satz 1 genannten Einrichtungen tätig geworden ist. 3Hierzu ist eine schriftliche Stellungnahme der aufnehmenden Einrichtung darüber vorzulegen, an welchen Tagen das abgestellte Personal in welchem Zeitumfang tatsächlich im Einsatz war. 4Die antragsberechtigte Einrichtung hat sich zu verpflichten,

  • den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Anteil für das von den Anordnungen betroffene und tatsächlich tätig gewordene Personal jeweils an diese Personen weiterzuleiten, sowie
  • die verbleibenden Mittel, soweit sie nicht zur Finanzierung der in Nr. 1 genannten Mehrbelastungen erforderlich sind, an den Freistaat zurückzubezahlen.
3.Begünstigte

Begünstigte sind Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation mit Vertrag nach § 111 SGB V, Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation, die von den Trägern der Gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden oder mit Vertrag nach § 15 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 38 SGB IX, Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation mit Vertrag nach § 34 Abs. 8 Satz 2 SGB VII in Verbindung mit § 38 SGB IX, oder die von der Gesetzlichen Unfallversicherung selbst betrieben werden (im Folgendem: Reha-Einrichtungen), die den Anordnungen des zuständigen Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung nach Nr. 3.4.2.2 Satz 3 AV unterliegen.

4.Höhe der Leistung

1Für die Leistung nach Nr. 2 erhält die begünstige Reha-Einrichtung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 80 % der tatsächlichen Personalkosten für das abgestellte Personal, wovon mindestens 15 % an das von den Anordnungen betroffene Personal bis zum 28. Februar 2023 weiterzuleiten sind. 2Die Personalkosten ergeben sich aus dem tatsächlich gezahlten Bruttolohn einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sowie aus der Vergütung für tatsächlich angefallene Überstunden und gewährten Schichtzulagen. 3Für Personalkosten, die während des Urlaubs oder einer Erkrankung des abgestellten Personals entstehen, wird keine Ausgleichszahlung gewährt.

5.EU-Beihilferecht

1Die Ausgleichszahlung nach dieser Richtlinie ist eine Beihilfe nach dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, Seite 3 – sog. DAWI-Freistellungsbeschluss). 2Die Begünstigten wurden betraut mit Allgemeinverfügung vom 11. November 2021, Az. D4-2257-3-49 und G24-K9000-2020/134-252 (BayMBl. 2021 Nr. 791). 3Die für den Vollzug zuständige Behörde hat zur Freistellung der Sonderzahlung von der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission den DAWI-Freistellungsbeschluss anzuwenden.

6.Subvention

1Die Ausgleichszahlung nach dieser Richtlinie stellt eine Subvention gemäß § 264 StGB dar. 2Die für die Gewährung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 BayStrAG. 3Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Teil 2
Verfahren
7.Antragstellung

1Die Ausgleichszahlung nach dieser Richtlinie wird auf Antrag des Begünstigten gewährt. 2Der Antrag ist bis spätestens zum 31. Juli 2022 bei dem für die Bewilligung zuständigen Landesamt für Pflege (Bewilligungsbehörde) zu stellen und soll für den ganzen beantragten Zeitraum gestellt werden. 3Dem Antrag sind geeignete Nachweise durch prüffähige Belege (in Kopie) beizulegen. 4Aus den Nachweisen muss insbesondere der Vor- und Zuname des überlassenen Personals, die abgebende und aufnehmende Einrichtung sowie die Anzahl der Tage, für die das überlassene Personal in der aufnehmenden Einrichtung tatsächlich tätig gewesen ist und der Zeitpunkt an dem die Beschäftigten den in Nr. 4 genannten Betrag erhalten haben, ersichtlich sein. 5Die Höhe der nach Nr. 4 tatsächlich entstandenen Lohnkosten und das Datum sowie die Anzahl der Tage, für die das überlassene Personal in der aufnehmenden Einrichtung tatsächlich in welchem zeitlichem Umfang tätig gewesen ist, sind durch entsprechende Stundennachweise (Arbeitszeiterfassung) nachzuweisen, die durch den Arbeitgeber bestätigt werden. 6Darüber hinaus ist eine Bestätigung des zuständigen Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung vorzulegen, dass die Personalüberlassung auf Anordnung nach Nr. 3.4.2.2 Satz 3 AV erfolgt ist.

8.Prüfung und Auszahlung
8.1
Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge, bewilligt die Ausgleichszahlung und zahlt diese in der bewilligten Höhe aus.
8.2
Im Bewilligungsbescheid ist das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofes (ORH) nach Nr. 10 als Nebenbestimmung aufzunehmen.
8.3
Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen wird der Antrag abgelehnt.
8.4
1Der Bewilligungsbehörde ist vom Begünstigten bis zum 30. September 2023 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die Höhe der geltend gemachten Personalkosten sowie über die Verwendung der Mittel entsprechend den Verpflichtungen des Begünstigten nach Nr. 2 vorzulegen. 2Insbesondere weist der Begünstigte durch prüffähige Belege (in Kopie) nach, in welcher Höhe Ausgleichzahlungen erhalten und an das abgeordnete Personal weitergereicht wurden. 3Insoweit ergeht der Bescheid unter Vorbehalt der Rückforderung. 4Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG bleibt unberührt.
9.Rückforderung

1Soweit der Begünstigte die Ausgleichsleistung nach dieser Richtlinie unberechtigt erlangt hat, hat er den erhaltenen Betrag unverzüglich zurückzuzahlen. 2Werden weniger als 15 % der bewilligten tatsächlichen Personalkosten im Sinne von Nr. 4 bis zum 28. Februar 2023 an Beschäftigte weitergereicht, wird die Höhe der Ausgleichszahlung auf Grundlage der an das Personal bis zu diesem Zeitpunkt weitergeleiteten Mittel neu festgesetzt. 3Übersteigt die Leistung nach dieser Richtlinie die tatsächlich entstandene Mehrbelastung des Begünstigten, wird die Höhe der Sonderzahlung neu festgesetzt; der an das Personal weitergeleitete Betrag bleibt von der Neufestsetzung unberührt. 4Der überschießende Betrag ist unverzüglich zurückzuzahlen. 5Die Bewilligungsbehörde hat die Erstattung in der Regel zu verlangen. 6Auf die Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG wird verwiesen.

10.Prüfungsrecht des ORH

1Der ORH ist berechtigt, bei den Empfängern der Ausgleichszahlung nach dieser Richtlinie Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Der Begünstigte hat mit dem Antrag eine entsprechende Einverständniserklärung abzugeben.

11.Anrechnung der Zahlung

Die Leistung nach dieser Richtlinie wird den Reha-Einrichtungen nur gewährt, soweit für dieselben Mehrbelastungen kein über die Leistungen nach § 111 Abs. 5 SGB V in der zum 16.  Dezember 2021 gültigen Fassung hinausgehender Anspruch auf sonstige Hilfsleistungen des Bundes oder von dritter Seite besteht.

Teil 3
Schlussvorschriften
12.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. Dezember 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor