Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 214 vom 05.04.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe –
Programmteil Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte
(Sonderhilfe Weihnachtsmärkte)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 1. April 2022, Az. 33-3560-5/22/13

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe – Programmteil Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte (Sonderhilfe Weihnachtsmärkte) vom 22. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 952), wird wie folgt geändert:
1.1
Der Titel der Bekanntmachung wird wie folgt neu gefasst:

„Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe – Programmteil Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller (Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller)“

1.2
Die Präambel wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 werden nach den Wörtern „von Weihnachtsmärkten“ jeweils die Wörter „und Volksfesten“ ergänzt.
1.2.2
In Satz 1 und Satz 2 werden nach den Wörtern „Sonderhilfe Weihnachtsmärkte“ jeweils die Wörter „und Schausteller“ eingefügt.
1.3
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 2 wird vor dem Punkt der Klammerzusatz „(Programmteil A)“ eingefügt.
1.3.2
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

3Da die gesamte Branche der Schausteller und Marktkaufleute aufgrund der Absage von Volksfesten im Jahr 2021 erhebliche Umsatzrückgänge erlitten hat und ihre wirtschaftliche Situation weiterhin prekär ist, hat der Bayerische Ministerrat am 2. März 2022 eine Sonderhilfe für Schausteller und Marktkaufleute beschlossen, die durch die Absage von Volksfesten in Bayern im Jahr 2021 erhebliche coronabedingte Umsatzrückgänge erlitten haben. 4Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte wird entsprechend erweitert (Programmteil B).“

1.3.3
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und nach dem Wort „Weihnachtsmärkte“ werden die Wörter „und Schausteller“ eingefügt.
1.4
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

1Antragsberechtigt sind gewerbliche und freiberufliche Selbstständige im Haupterwerb4, die

a)
im Programmteil A ihre Tätigkeit spätestens vor dem 1. Oktober 2021 erstmals aufgenommen haben und planten, als Beschicker an Weihnachts-, Advents- oder Jahresmärkten teilzunehmen, die – zumindest teilweise – im Zeitraum zwischen dem 15. November 2021 und dem 31. Dezember 2021 in Bayern stattgefunden hätten, und
b)
im Programmteil B als Schausteller oder Marktkaufleute5 ein Reisegewerbe im Sinne von § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung betreiben und im Jahr 2019 auf Volksfesten in Bayern tätig waren.“
1.4.2
In Satz 3 wird nach den Wörtern „Veranstalter von“ das Wort „Volksfesten,“ eingefügt.
1.5
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Satz 1 Buchst. c) wird wie folgt neu gefasst:
„c)
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.“
1.5.2
In Satz 2 wird das Wort „Kleinstunternehmen“ durch die Wörter „Klein- oder Kleinstunternehmen“ ersetzt.
1.6
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Vor Satz 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„3.1
Programmteil A“
1.6.2
In Nr. 3.1 Satz 1 werden die Wörter „Der Umsatz“ durch die Wörter „Bei Antragstellern im Programmteil A muss der Umsatz“ ersetzt und nach der Angabe „Dezember 2021“ das Wort „muss“ gestrichen.
1.6.3
Nach Satz 5 wird folgende Nr. 3.2 angefügt:
„3.2
Programmteil B

1Bei Antragstellern im Programmteil B muss der Umsatz in mindestens fünf Monaten im Jahr 2021 coronabedingt um mindestens 50 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vergleichsmonat im Jahr 2019 oder wahlweise gegenüber dem monatlichen Durchschnittsumsatz im Jahr 2019 zurückgegangen sein. 2Nr. 3.1 Satz 5 gilt entsprechend.“

1.7
In Nr. 4.1 Satz 1 werden nach dem Wort „Weihnachtsmärkte“ die Wörter „und Schausteller“ eingefügt.
1.8
Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Weihnachtsmärkte“ die Wörter „und Schausteller“ eingefügt und die Wörter „für den Förderzeitraum (November 2021 bis März 2022)“ gestrichen.
1.8.2
In Satz 2 werden nach dem Wort „Antragsberechtigte“ die Wörter „im Programmteil A“ eingefügt.
1.8.3
In Satz 3 wird vor dem Punkt folgender Halbsatz angefügt:

„; bei Antragstellung in beiden Programmteilen nach dem 22. März 2022 wird dieser Pauschalbetrag einmalig gewährt“

1.8.4
Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
1.8.5
Der bisherige Satz 6 wird der neue Satz 4 und es werden darin das Wort „Personengesellschaft“ durch das Wort „Gesellschaft“ ersetzt, nach den Wörtern „Buchstabe b)“ die Wörter „und c)“ eingefügt sowie nach dem Wort „Weihnachtsmärkte“ die Wörter „und Schausteller“ eingefügt.
1.8.6
Es wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

5Eine Förderung nach dem Programmteil A und dem Programmteil B schließen sich gegenseitig nicht aus.“

1.9
Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
1.9.1
Vor das Wort „Die“ wird die Satznummer 1 gestellt und nach dem Wort „darf“ werden die Wörter „bei Antragstellern im Programmteil A“ eingefügt.
1.9.2
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Für Antragsberechtigte im Programmteil B darf zur Vermeidung einer Überkompensation die Höhe des fiktiven Unternehmerlohns (Nr. 4.2 Satz 1) 40 Prozent des Umsatzes in Höhe von fünf Zwölftel des Jahresumsatzes des Jahres 2019 nicht überschreiten.“

1.10
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In den Sätzen 1 bis 4 werden nach dem Wort „Weihnachtsmärkte“ jeweils die Wörter „und Schausteller“ eingefügt.
1.10.2
In Satz 3 werden die Wörter „für ihre Unternehmen beantragt werden“ durch das Wort „beantragen“ ersetzt.
1.11
In Nr. 6.1 Satz 1 wird das Wort „März“ durch das Wort „Mai“ ersetzt.
1.12
Nr. 6.2 wird wie folgt geändert:
1.12.1
In Satz 2 wird das Wort „Personengesellschaften“ durch das Wort „Gesellschaften“ ersetzt und nach den Wörtern „Buchstabe b)“ die Wörter „und c)“ eingefügt.
1.12.2
In Satz 4 wird folgender Buchst. n) angefügt:
„n)
Erklärung von Antragsberechtigten im Programmteil B, dass im Jahr 2019 eine Betätigung auf Volksfesten in Bayern erfolgte.“
1.13
In Nr. 6.3 Satz 3 werden nach dem Wort „Weihnachtsmärkte“ die Wörter „und Schausteller“ eingefügt.
1.14
In Nr. 6.4 Satz 3 und Satz 4 wird die Angabe „31. März“ jeweils durch die Angabe „30. Juni“ ersetzt.
1.15
In Nr. 7.2 Satz 4 werden nach dem Wort „Weihnachtsmärkte“ die Wörter „und Schausteller“ eingefügt.
1.16
In Nr. 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Weihnachtsmärkte“ die Wörter „und Schausteller“ eingefügt.
1.17
In Nr. 9 Satz 2 werden nach dem Wort „Weihnachtsmärkte“ die Wörter „und Schausteller“ eingefügt.
1.18
In Nr. 11 Satz 1 werden nach dem Wort „Weihnachtsmärkte“ die Wörter „und Schausteller“ eingefügt.
1.19
In Nr. 12 werden nach dem Wort „Weihnachtsmärkte“ jeweils die Wörter „und Schausteller“ eingefügt.
1.20
In Fußnote 4 werden vor dem Wort „erstmals“ die Wörter „Programmteil A“ eingefügt.
1.21
Nach Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 eingefügt:

5Als Schausteller und Marktkaufleute gelten Angehörige der folgenden Wirtschaftszweige (WZ 2008): G47.81-89, I56.10.3, R93.21.0, R93.29.0.“

1.22
Die bisherige Fußnote 5 wird Fußnote 6.
1.23
In Fußnote 7 werden die Wörter „gemäß Anhang I Art. 2 Abs. 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014)“ gestrichen und vor dem Punkt die Wörter „, als Kleinunternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen (zum Stichtag 15. November 2021) beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 651/2014)“ ergänzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin