Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 221 vom 06.04.2022

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

2038.3.3.2-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesen
  • Vorschriften der Geschäftsbereiche (siehe auch 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Staatsministerium der Justiz
  • Juristen

2038.3.3.2-J

Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung
für die Zweite Juristische Staatsprüfung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

– Landesjustizprüfungsamt –

vom 21. März 2022, Az. G/PA - 2230 - IX - 7612/2021

1.Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung für die Zweite Juristische Staatsprüfung

Die Bekanntmachung über die Hilfsmittel für die Zweite Juristische Staatsprüfung (Hilfsmittelbekanntmachung ZJS) vom 15. Oktober 2003 (JMBl. S. 204), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (JMBl. S. 86, AllMBl. S. 2152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.1
In Abschnitt I Nr. 1.1 wird das Wort „Schönfelder“ durch das Wort „Habersack“ ersetzt.
1.2
In Abschnitt I Nr. 2.1 wird das Wort „Palandt“ durch das Wort „Grüneberg“ ersetzt.
1.3
In Abschnitt I Nr. 2.2 werden die Wörter „Baumbach/Hopt“ durch das Wort „Hopt“ ersetzt.
1.4
In Abschnitt I Nr. 2.5 wird das Wort „Meyer-Goßner“ durch die Wörter „Meyer-Goßner/Schmitt“ ersetzt.
1.5
In Abschnitt I Nr. 2.8 werden die Wörter „Jäde/Dirnberger/Weiß“ durch die Wörter „Jäde/Dirnberger“ ersetzt.
1.6
In Abschnitt I Nr. 3.2 werden die Wörter „Horn/Huff (Hrsg.), Berufsrecht der Anwaltschaft“ durch die Wörter „Huff/Löwe (Hrsg.), Anwaltliches Berufsrecht“ ersetzt.
1.7
Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
„1.
Von den in Abschnitt I Nrn. 1.1, 1.2, 1.3, 3.4 sowie 3.5.2 zugelassenen Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar zugelassen. Die bis 14 Tage vor Beginn des schriftlichen Teils bzw. bis einen Tag vor dem individuellen Termin des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers jeweils zuletzt erschienenen Ergänzungslieferungen der in Satz 1 genannten Hilfsmittel können bei diesem Teil zusätzlich mitgebracht werden. Soweit solche Ergänzungslieferungen bereits eingeordnet sind, können die ausgeschiedenen Blätter mitgebracht werden.
2.
Von den übrigen Hilfsmitteln sind jeweils zwei verschiedene Auflagen zugelassen.
3.
Ergänzungslieferungen bzw. Neuauflagen, die später als 14 Tage vor dem ersten Prüfungstag des schriftlichen Teils bzw. am Tag des individuellen Termins des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers erscheinen, sind nicht zugelassen.“

2.Weitere Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung für die Zweite Juristische Staatsprüfung

Die Bekanntmachung über die Hilfsmittel für die Zweite Juristische Staatsprüfung (Hilfsmittelbekanntmachung ZJS) vom 15. Oktober 2003 (JMBl. S. 204), die zuletzt durch Nr. 1 dieser Bekanntmachung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

2.1
Abschnitt I Nrn. 3.1 und 3.3.3 werden aufgehoben.
2.2
Abschnitt I Nrn. 3.2 bis 3.5 werden Abschnitt I Nrn. 3.1 bis 3.4.
2.3
In Abschnitt III Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „3.4“ durch die Angabe „3.3“ und die Angabe „3.5.2“ durch die Angabe „3.4.2“ ersetzt.

3.Inkrafttreten

3.1
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft.
3.2
Abweichend von Nr. 3.1 tritt Nr. 2 am 1. Oktober 2022 in Kraft; Nr. 2 gilt erstmals für die Zweite Juristische Staatsprüfung 2022/1.