Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 231 vom 13.04.2022

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2236.2.2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Berufsschulen
  • Schulordnung

2236.2.2-K

Vollzug der Schulordnung über die Berufsschulen
in Bayern (Berufsschulordnung – BSO); hier: Zeugnismuster

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 30. März 2022, Az. VI.7-BS9600.0/8/1

1.
1Die nach der Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung – BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K) in der jeweils geltenden Fassung zu erteilenden Zeugnisse sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A 4 auszustellen, von denen aus drucktechnischen Gründen geringfügig abgewichen werden kann.

2Das Staatsministerium kann Abweichungen zulassen, wenn die Zeugnisse mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt oder ausgefüllt werden.

3Die Anmerkungen zu den Zeugnisvordrucken sind nicht Bestandteil der amtlichen Formulare.

4Auf Folgendes wird hingewiesen:

1.1
1In die Zeugnisse sind Name und Vorname sowie ggf. weitere Vornamen einzutragen. 2Bei den Zeugnissen, in denen der Geburtsort anzugeben ist, ist nach dem Geburtsort erforderlichenfalls der Landkreis einzutragen.
1.2
Aus Sicherheitsgründen sind folgende Zeugnisse mit einem herkömmlichen Präge- oder Farbdrucksiegel und nicht mit einem digitalisierten Siegel zu versehen, wobei blaue Farbe zu verwenden ist:
  • Abschlusszeugnisse,
  • die im Fall des Nichtbestehens der Abschlussprüfung zu vergebenden Jahreszeugnisse und
  • Bescheinigungen über die Dauer des Schulbesuchs.
1.3
Bei Teilnahme am Unterricht der anderen Konfession gemäß § 6 Abs. 7 Satz 2 BSO wird die in diesem Unterricht erzielte Note, in der Klammer die Konfession des besuchten Unterrichts sowie der Raum für Bemerkungen der Hinweis ‚___________ (Vor- und Nachname) konnte aus schulorganisatorischen Gründen nicht am Religionsunterricht der eigenen Konfession teilnehmen.‘ eingetragen.
1.4
Werden die geforderten Englischkenntnisse durch Nachweise gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 oder Satz 4 BSO beim Abschluss der Berufsschule erbracht, wird dies bei der Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses im Abschlusszeugnis (Anlage 3.2) durch die nach der Eintragung des mittleren Schulabschlusses folgende Bemerkung ‚Die geforderten Englischkenntnisse wurden nachgewiesen durch die Note _______ im ________ (Angabe des Zeugnisses mit Datum).‘ vermerkt.
1.5
Zur Verbesserung der Transparenz von Ausbildungsabschlüssen haben die Länder der Bundesrepublik Deutschland eine Qualifikationsbeschreibung für die Berufsschule in deutscher, englischer und französischer Sprache erstellt (Anlage 4.2), die dem Abschlusszeugnis der Berufsschule beigefügt werden soll.
1.6
Ein nachträgliches Zeugnis über den Mittleren Schulabschluss (Anlage 4.1) wird nur erteilt, wenn die erforderlichen Englischkenntnisse erst nach dem Abschluss der Berufsschule nachgewiesen werden können.
1.7
Das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) wird im Zeugnis der Fachhochschulreife im Rahmen des Ausbildungsganges „Berufsschule Plus – BS+“ (Anlage 4.4) angegeben, sofern in der Fremdsprache mindestens die Note ausreichend erreicht wurde.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 13. April 2022 in Kraft.

2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung – BSO); hier: Zeugnismuster vom 21. Juni 2018 (KWMBl. S. 259), die durch Bekanntmachung vom 9. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 6) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 12. April 2022 außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor



Anlagen