Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 245 vom 19.04.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Notfallplan
Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen vom 24. Februar 2021,
Az. G43f-G8300-2020/1628-16 und zur Änderung der Allgemeinverfügung Notfallplan
Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit
Behinderung vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 19. April 2022, Az. G5ASz-G8000-2022/44-250

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage der § 25 Abs. 1 und 3 und § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Bekanntmachung Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17 (BayMBl. Nr. 147), die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18. März 2022, Az. G5ASz-G8000-2022/44-205 (BayMBl. Nr. 178), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Buchst. d wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
1.1.2
In Buchst. e wird der Punkt am Ende durch das Wort „ , sowie“ ersetzt.
1.1.3
Folgender Buchstabe f) wird angefügt:
„f)
soweit im Einzelfall die FFP2-Maskenpflicht nicht zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben, erforderlich ist.“
1.2
In Nr. 8 wird die Angabe „20. April 2022“ durch die Angabe „4. Mai 2022“ ersetzt.
2.
In Nr. 8 der Bekanntmachung Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-16 (BayMBl. Nr. 148), die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18. März 2022, Az. G5ASz-G8000-2022/44-205 (BayMBl. Nr. 178), geändert worden ist, wird die Angabe „20. April 2022“ durch die Angabe „4. Mai 2022“ ersetzt.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 20. April 2022 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1.1:

Die Änderung berücksichtigt die Voraussetzungen des § 28a Abs. 7 Nr. 1 lit. a) IfSG. In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können Konstellationen eintreten, in denen die Maskenpflicht nicht zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben, erforderlich ist. Dies gilt beispielswiese für Besuche von nicht vulnerablen Personen auf deren Zimmern.

Zu Nrn. 1.2 und 2:

Die Verlängerungen erfolgen vor dem Hintergrund, dass im Freistaat Bayern weiterhin ein hohes Infektionsgeschehen, insbesondere bedingt durch die Ausbreitung der stark infektiösen Omikron-Variante in der BA.2 – Sublinie, vorliegt. Die Zahl der Neuinfektionen sowie die Zahl der schweren Krankheitsverläufe befinden sich weiter auf hohem Niveau. Am 14. April 2022 lag die 7-Tage-Inzidenz in Bayern bei 1103,5 und damit über dem Bundesdurchschnitt von 1015,7. Die Regelungen der Allgemeinverfügung sind aufgrund der Altersstruktur und des Gesundheitszustandes, insbesondere vorhandener Vorerkrankungen, der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Gäste und des damit zusammenhängenden erhöhten Risikos eines schweren und tödlichen Krankheitsverlaufs nach wie vor erforderlich. Die Maßnahmen sind auch angemessen, um eine Ausbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Einrichtungen zu verhindern. Vor dem Hintergrund der epidemiologischen Lage ist der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen weiterhin nötig, da diese zu der besonders vulnerablen Gruppe gehören.

Zu 3:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.

gez.

Dr. Bernhard Opolony

Ministerialdirigent