Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 263 vom 27.04.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung
Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten
vom 29. September 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-346

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 27. April 2022, Az. G51v-G8000-2022/44-256

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 5, §§ 5 und 7 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) und § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende

Allgemeinverfügung

1.
In Nr. 6 Satz 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. September 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-346 (BayMBI. 2021 Nr. 706), betreffend Corona-Pandemie: Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten (AV Testnachweis), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. März 2022, Az. G5ASz-G8000-2022/44-206 (BayMBl. 2022 Nr. 179) geändert worden ist, wird die Angabe „28. April 2022“ durch die Angabe „31. Mai 2022“ ersetzt.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 28. April 2022 in Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 5 CoronaEinreiseV unterliegen Personen, die der Absonderungspflicht unterliegen, für deren Zeitdauer der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Zu Nr. 1:

Durch die Änderung der Nr. 6 Satz 1 wird die Geltungsdauer der AV Testnachweis bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 verlängert.

Zu Nr. 2:

Nr. 2 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor