Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 269 vom 03.05.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Notfallplan
Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen vom 24. Februar 2021,
Az. G43f-G8300-2020/1628-16 und zur Änderung der Allgemeinverfügung Notfallplan
Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit
Behinderung vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 3. Mai 2022, Az. G51v-G8000-44-257

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage der § 25 Abs. 1 und 3 und § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Bekanntmachung Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-16 (BayMBl. Nr. 148), die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 19. April 2022, Az. G5ASz-G8000-2022/44-250 (BayMBl. Nr. 245), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 4.3 wird die Angabe „Nr. 5.2“ durch die Angabe „Nr. 4.2“ ersetzt.
1.2
In Nr. 5.2 wird das Wort „Quarantänemaßnahmen“ durch das Wort „Absonderungsmaßnahmen“ ersetzt.
1.3
In Nr. 8 wird die Angabe „4. Mai 2022“ durch die Angabe „1. Juni 2022“ ersetzt.
2.
Die Bekanntmachung Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17 (BayMBl. Nr. 147), die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 19. April 2022, Az. G5ASz-G8000-2022/44-250 (BayMBl. Nr. 245), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2.1
In Nr. 4.3 wird die Angabe „Nr. 5.2“ durch die Angabe „Nr. 4.2“ ersetzt.
2.2
In Nr. 5.2 wird das Wort „Quarantänemaßnahmen“ durch das Wort „Absonderungsmaßnahmen“ ersetzt.
2.3
In Nr. 8 wird die Angabe „4. Mai 2022“ durch die Angabe „1. Juni 2022“ ersetzt.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 4. Mai 2022 in Kraft.

Begründung

Zu Nrn. 1.1 und 2.1:

Die Änderungen erfolgen aus redaktionellen Gründen zur Klarstellung, dass die Nr. 4.3 sich auf die Nr. 4.2 bezieht.

Zu Nrn. 1.2 und 2.2:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Durch die Verwendung des Oberbegriffs „Absonderungsmaßnahmen“ wird klargestellt, dass die Koordinierungszuständigkeit des Pandemiebeauftragten nach Nr. 5.2 sowohl im Zusammenhang mit Isolationsmaßnahmen gegenüber positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen als auch bei im Einzelfall angeordneten Quarantänemaßnahmen gegenüber Kontaktpersonen besteht.

Zu Nrn. 1.3 und 2.3:

Aufgrund der derzeitig geltenden Schutzmaßnahmen sinken die Infektionszahlen in voll- und teilstationären Einrichtungen der Pflege sowie in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Im Hinblick auf das aktuell bundesweit weiterhin hohe Infektionsgeschehen gilt es jedoch, die bewährten Schutzmaßnahmen aufrecht zu erhalten, um eine Umkehr dieses positiven Trends zu verhindern. Zudem sind zuletzt am 1. Mai 2022 weitere Erleichterungen für die Allgemeinbevölkerung in Kraft getreten (z. B. Wegfall der Testerfordernisse in Schulen und Kita). Es bleibt abzuwarten, ob sich trotz dieser Erleichterungen der positive Trend fortsetzt. Die Regelungen der Allgemeinverfügungen, welche einen niederschwelligen Eingriff in die Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner darstellen, erweisen sich mit Blick auf den Schutz von vulnerablen Personengruppen weiterhin als effektiv. Da gerade in den genannten Einrichtungen oft Personen, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder letalen Krankheitsverlauf mit COVID-19 erweisen, leben, sind in den Einrichtungen besondere Schutzmaßnahmen vor einem Viruseintrag und einer Infektionsausbreitung innerhalb der Einrichtung nach wie vor erforderlich. Vor diesem Hintergrund werden die in Nrn. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen bis zum 1. Juni 2022 verlängert.

Zu Nr. 3:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor