Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 303 vom 18.05.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 3E820BBC5C165453A726FF9163ED54298E6DE2E6D7F5C53F8834EC933CAD62CE

Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
für den Prüfungstermin 2024 nach der Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 2. Mai 2022, Az. IV.1-BS6154.0/1/6

Ausschreibung für den Prüfungstermin 2024

1.Prüfungstermine

Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare (m/w/d) der Studienseminare September 2022/2024 nehmen an der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen 2024 nach der Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) teil.

Die Einzelprüfungen werden wie folgt abgelegt:

  • die 1. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 7. November 2022 bis 3. Februar 2023 an der Seminarschule,
  • die 2. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 27. März 2023 bis 7. Juli 2023 an der Seminarschule,
  • die 3. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 19. Februar 2024 bis 26. April 2024 an der Einsatzschule,
  • das Kolloquium in Pädagogik und Psychologie in der Zeit vom 22. Januar 2024 bis 9. Februar 2024 an der Seminarschule und
  • die mündliche Prüfung in der Zeit vom 29. April 2024 bis 17. Mai 2024 an der Seminarschule.

Hinsichtlich der schriftlichen Hausarbeit sind die in § 18 LPO II genannten Termine und Fristen zu beachten.

2.Prüfungstermine im Erweiterungsfach

Studienreferendarinnen und Studienreferendare (m/w/d) der Studienseminare September 2022/2024, die eine Erste Lehramtsprüfung in einem Erweiterungsfach abgelegt haben oder während des Vorbereitungsdienstes ablegen und auch an der Zweiten Staatsprüfung in diesem Fach teilnehmen wollen, haben diese nach § 28 Abs. 2 LPO II zusammen mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen zu den in Nr. 1 Spiegelstrich 2 oder 3 (Lehrprobe) sowie 5 (mündliche Prüfung) genannten Terminen abzulegen.

Eine Anmeldung während des Vorbereitungsdienstes auch zur Ablegung der Zweiten Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach muss bis spätestens zum Beginn des 2. Ausbildungsabschnitts, 2. Halbjahr erfolgen. Eine entsprechende Anmeldung muss an das Prüfungsamt im Staatsministerium (Referat IV.5) gerichtet werden.

Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare (m/w/d) haben den örtlichen Prüfungsleitungen (Seminarleitungen) eine etwaige Erste Lehramtsprüfung in einem Erweiterungsfach mit allen erforderlichen Einzelangaben (Fach, Termin der erfolgreichen Ablegung der Prüfung) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

3.Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung wegen Nichtbestehens

An der Zweiten Staatsprüfung 2024 nehmen auf Antrag auch die Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d) teil, die die Zweite Staatsprüfung 2023 nicht bestanden haben und die zur Wiederholung der Prüfung (§ 10 Abs. 1 LPO II) für ein weiteres Jahr in den Vorbereitungsdienst wiedereingestellt worden sind. Diese Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d) werden im ersten halben Jahr einem Studienseminar September 2023/2025 und im zweiten halben Jahr einem Studienseminar September 2022/2024 zugewiesen. Sie legen die Einzelprüfungen wie folgt an der Seminarschule ab:

  • die 1. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 23. Oktober 2023 bis 22. Dezember 2023,
  • die 2. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 8. Januar 2024 bis 22. März 2024.

Für die 3. Prüfungslehrprobe, das Kolloquium und die mündliche Prüfung gelten die Termine von Nr. 1.

Für den Fall, dass im Rahmen der Wiederholungsprüfung auch die schriftliche Hausarbeit zu fertigen ist, hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer (m/w/d) das Thema hierfür bis spätestens 31. Oktober 2023 einzuholen.

Die sonstigen Bestimmungen von § 18 LPO II gelten entsprechend.

Zur Zweiten Staatsprüfung 2024 in einem Erweiterungsfach können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d) zugelassen werden, die eine solche Prüfung erstmals 2023 abgelegt und nicht bestanden haben (§ 32 Abs. 1 LPO I). Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss spätestens am 26. Februar 2024 beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus eingegangen sein. Die Wiederholungsprüfung (Prüfungslehrprobe und mündliche Prüfung) findet in der Zeit vom 8. April 2024 bis 10. Mai 2024 an einer Seminarschule statt.

4.Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung

Zur Zweiten Staatsprüfung 2024 können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d) zugelassen werden, die diese Prüfung erstmals 2023 abgelegt und bestanden haben (§ 16 Abs. 2 LPO II).

Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d)

a)
sich bis spätestens 25. September 2023 (bei Fertigung einer neuen schriftlichen Hausarbeit) bzw. bis spätestens 1. Dezember 2023 (bei Anrechnung der anlässlich der Erstablegung gefertigten schriftlichen Hausarbeit) zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung schriftlich anmelden,
b)
der Meldung eine Erklärung über die Tätigkeit nach dem erstmaligen Ablegen der Zweiten Staatsprüfung und ggf. eine Bescheinigung über eine Personenstandsänderung (z. B. Heiratsurkunde) beifügen und
c)
mit der Meldung eine Erklärung abgeben, ob sie die bei der Erstablegung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet haben wollen oder nicht.

Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung ist an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Prüfungsamt, Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Gymnasien und Realschulen, Marktplatz 41 a+b, 91710 Gunzenhausen zu richten.

Diese Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d) für eine Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung haben die Zweite Staatsprüfung zu den unter Nr. 1 genannten Terminen (Kolloquium und mündliche Prüfung) bzw. in der Zeit vom 11. März 2024 bis 3. Mai 2024 (Prüfungslehrproben) abzulegen.

Das Thema für eine neu zu fertigende Hausarbeit ist von der Prüfungsteilnehmerin/vom Prüfungsteilnehmer (m/w/d) bis spätestens 31. Oktober 2023 einzuholen.

Zur Zweiten Staatsprüfung 2024 in einem Erweiterungsfach können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d) zugelassen werden, die eine solche Prüfung erstmals 2023 abgelegt und bestanden haben (§ 32 Abs. 2 LPO II). Die Sätze 2 und 3 des letzten Absatzes von Nr. 3 gelten entsprechend.

5.Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs

§ 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) sieht die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs für schwerbehinderte und Behinderten gleichgestellte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer (m/w/d) vor. Das gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer (m/w/d), die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind.

Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist die Vorlage eines entsprechenden – hinreichend aussagekräftigen – amtsärztlichen Gutachtens. Hierzu ist regelmäßig eine Beschreibung der Symptome erforderlich. Das amtsärztliche Gutachten muss außerdem eine Aussage darüber enthalten, welche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in Betracht kommen. In jedem Fall ist individuell zu prüfen, worin die beeinträchtigungsbedingte Benachteiligung konkret besteht und wie diese im Einzelfall sinnvoll auszugleichen ist. Daher ist es auch nicht möglich, verbindliche Vorgaben für Nachteilsausgleiche zu geben. Sie müssen immer individuell und situationsbezogen verabredet werden. Die kompensierenden Maßnahmen müssen erforderlich und geeignet sein, den Nachteil auszugleichen, ohne diesen überzukompensieren (Wettbewerb).

Der Antrag ist unmittelbar nach Beginn des Vorbereitungsdienstes bzw. unmittelbar nach Feststellung der Behinderung oder der Feststellung nach § 54 Abs. 3 APO bei der Seminarleitung zu stellen, die diesen zusammen mit den vorgeschlagenen Nachteilsausgleichen dem Prüfungsamt vorlegt. Über den Antrag auf Nachteilsausgleich entscheidet das Prüfungsamt.

6.Abweichen vom allgemeinen Prüfungszeitraum

In begründeten Fällen (z. B. nach § 12 LPO II) kann das Prüfungsamt genehmigen, dass Prüfungsteile auch außerhalb der genannten Prüfungszeiträume abgelegt werden.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 20