Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 305 vom 18.05.2022

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2236.4.2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Berufsfachschulen (ohne Wirtschaftsschulen)
  • Schulordnung

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Vollzug der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe; hier: Zeugnismuster

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 29. April 2022, Az. VI.8-BS9612.0-3/3/2

1.
1Die nach der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Pflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe, Hebammen und Notfallsanitäter (Berufsfachschulordnung Pflegeberufe – BFSO Pflege) zu erteilenden Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A 4 auszustellen, von denen aus drucktechnischen Gründen geringfügig abgewichen werden kann.

2Das Staatsministerium kann Abweichungen zulassen, wenn die Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt oder ausgefüllt werden.

3Die Anmerkungen zu den Zeugnisvordrucken sind nicht Bestandteil der amtlichen Formulare.

4Auf Folgendes wird hingewiesen:

1.1
1In die Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden sind Name und Vorname und ggf. weitere Vornamen einzutragen. 2Bei den Zeugnissen, Bescheinigungen und Urkunden ist erforderlichenfalls nach dem Geburtsort der Landkreis einzutragen.
1.2
Die Verwendung des kleinen Staatswappens im Abschlusszeugnis ist gestattet:
  • staatlichen Schulen,
  • kommunalen Schulen, wenn der Träger das kleine Staatswappen führt,
  • staatlich anerkannten Ersatzschulen, denen die örtlich zuständige Regierung dies genehmigt hat.
1.3
Die Verwendung kommunaler Wappen ist kommunalen Schulen gestattet, wenn der Träger der Verwendung des Wappens im Zeugnis zustimmt.
1.4
Aus Sicherheitsgründen sind folgende Zeugnisse mit einem herkömmlichen Präge- oder Farbdrucksiegel und nicht mit einem digitalisierten Siegel zu versehen, wobei blaue Farbe zu verwenden ist:
  • Abschlusszeugnis,
  • die im Fall des Nichtbestehens der Abschlussprüfung zu vergebenden Jahreszeugnisse und
  • Bescheinigungen über die Dauer des Schulbesuchs.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 18. Mai 2022 in Kraft.

2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe; hier: Zeugnismuster vom 29. Juli 2020 (BayMBl. Nr. 475), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 12) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 17. Mai 2022 außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

Anlagen