Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 317 vom 25.05.2022

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2236.7.2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Fachoberschulen
  • Schulordnung

2236.7.2-K

Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen
und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismuster

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 2. Mai 2022, Az. VI.7-BS9600.0/9/2

1.
1Die nach der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO) zu erteilenden Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A 4 auszustellen, von denen aus drucktechnischen Gründen geringfügig abgewichen werden kann.

2Das Staatsministerium kann Abweichungen zulassen, wenn die Zeugnisse und Bescheinigungen mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt oder ausgefüllt werden.

3Die Anmerkungen zu den Zeugnisvordrucken sind nicht Bestandteil der amtlichen Formulare.

4Auf Folgendes wird hingewiesen:

1.1
1In die Zeugnisse und Bescheinigungen sind Name und Vorname und ggf. weitere Vornamen einzutragen. 2Bei den Zeugnissen und Bescheinigungen, in denen der Geburtsort anzugeben ist, ist nach dem Geburtsort erforderlichenfalls der Landkreis einzutragen.
1.2
Die Verwendung des kleinen Staatswappens im Abschlusszeugnis ist gestattet:
  • staatlichen Schulen,
  • kommunalen Schulen, wenn der Träger das kleine Staatswappen führt,
  • staatlich anerkannten Ersatzschulen, denen die örtlich zuständige Regierung dies genehmigt hat.
1.3
Die Verwendung kommunaler Wappen ist kommunalen Schulen gestattet, wenn der Träger der Verwendung des Wappens im Zeugnis zustimmt.
1.4
Aus Sicherheitsgründen sind folgende Zeugnisse mit einem herkömmlichen Präge- oder Farbdrucksiegel und nicht mit einem digitalisierten Siegel zu versehen, wobei blaue Farbe zu verwenden ist:
  • Abschlusszeugnis,
  • die im Fall des Nichtbestehens der Abschlussprüfung zu vergebenden Jahreszeugnisse und
  • Bescheinigungen über die Dauer des Schulbesuchs.
1.5
Sofern als Bemerkung aufgenommen wird, dass auf die Bewertung der Rechtsschreibung verzichtet wurde, so ist klarzustellen, dass sich dies nicht auf das Fachreferat oder die Seminararbeit bezieht.
1.6
1Das Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) wird im Zeugnis der Fachhochschulreife (Anlagen 12, 16, 23, 25 und 29) und im Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife (Anlagen 20 und 26) unter Ziff. III ausgewiesen, sofern in der jeweiligen Fremdsprache jeweils mindestens 4 Punkte erreicht werden im Halbjahresergebnis 12/2 oder im Prüfungsergebnis und in einem fiktiven Gesamtergebnis des Faches, bei dem alle einbringungsfähigen Halbjahresergebnisse berücksichtigt werden und das ansonsten gem. § 35 Abs. 3 FOBOSO ermittelt wird.

2Sind die Bedingungen des Satzes 1 nicht erfüllt, wird im entsprechenden Fach die Niveaustufe übernommen, die in der vorhergehenden Jahrgangsstufe erreicht wurde. 3Werden keine weiteren Fremdsprachen mit Niveaustufe ausgewiesen, entfällt Ziff. III.

4Das Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) wird in der zweiten Fremdsprache im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlagen 21 und 27) unter Ziff. III ausgewiesen, sofern in der jeweiligen Fremdsprache jeweils mindestens 4 Punkte im Halbjahresergebnis 13/2 und in einem fiktiven Gesamtergebnis des Faches, bei dem alle einbringungsfähigen Halbjahresergebnisse berücksichtigt werden und das ansonsten gem. § 35 Abs. 3 FOBOSO ermittelt wird.

5Sind die Bedingungen des Satzes 3 nicht erfüllt, wird im entsprechenden Fach die Niveaustufe übernommen, die in der 12. Jahrgangsstufe der Beruflichen Oberschule bescheinigt wurde; ein Rückgriff auf zuvor besuchte Schulen erfolgt nicht. 6§ 38 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO und § 27 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO gelten entsprechend.

7Werden die Bedingungen des Satzes 3 für das Fach Latein erfüllt, so wird Latein im Zeugnis unter Ziff. III. aufgeführt und es ist folgender Satz einzufügen: „Dieses Zeugnis schließt gesicherte Kenntnisse in Latein ein (Kleines Latinum).“.

8Die fortgeführten Fremdsprachen (Spanisch, Französisch) setzen Kenntnisse auf dem Niveau B1 voraus und erweitern diese innerhalb der Jahrgangsstufen 12 und 13 auf die Niveaustufe B1+.

9Die Niveaustufe B1+ darf nur bestätigt werden, wenn die Jahrgangsstufen 12 und 13 in der jeweiligen fortgeführten Fremdsprache (Spanisch, Französisch) besucht wurden.

10Auf folgende Niveaustufen wird hingewiesen:

Sprache Niveaustufe im Zeugnis der FHR Niveaustufe im Zeugnis der allg. HR bzw. der fachg. HR
Spanisch (allg. HR) ohne Vorkenntnisse A2 B1
Spanisch (fortgeführt) B1 B1+
Spanisch IW (Anfänger) A2 B1
Spanisch IW (Fortgeschrittene) B1+ B2
Französisch (allg. HR) ohne Vorkenntnisse A2 B1
Französisch IW (Anfänger) A2 B1
Französisch IW (Fortgeschrittene) B1+ B2
Russisch, Italienisch A2 B1
Englisch B2 B2+
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 25. Mai 2022 in Kraft.

2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Bekanntmachung über den Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismuster vom 22. Dezember 2017 (KWMBl. 2018 S. 8), die durch Bekanntmachung vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 10, Nr. 87) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2022 außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor



Anlagen