Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 331 vom 01.06.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 940BCBDC472D6D4FD55AA380723BBEDC50DFDC77554604AE9E0CEA4A1EB39CB5

Verwaltungsvorschrift

2034.4-U
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Arbeitnehmer und Auszubildende
  • Übergreifende tarifliche Regelungen
Dieses Dokument wird berichtigt von:

2034.4-U

Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
(ZustBek-UV)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 6. Mai 2022, Az. 11c-A0441.0-2021/1-2

1.Beschäftigungsbehörden, Beschäftigungsbefugnis

1.1
Folgende Behörden werden zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) für den jeweiligen Dienstbereich grundsätzlich ermächtigt (Beschäftigungsbefugnis):
  • das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
  • das Landesamt für Umwelt,
  • die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
  • die Regierungen zugleich für die Landratsämter,
  • die Wasserwirtschaftsämter,
  • die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege,
  • die Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald,
  • die Nationalparkverwaltung Berchtesgaden.
1.2
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieser Bekanntmachung sind Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 15 Ü des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten oder sonst in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehende Personen.
1.3
1Die Beschäftigungsbehörden nehmen die Arbeitgeberfunktion wahr und vertreten den Freistaat Bayern bei allen von der Begründung bis zur Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses notwendigen Maßnahmen. 2Sie führen die erforderlichen Beteiligungen nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Bayerischen Gleichstellungsgesetz durch.

2.Umfang der Beschäftigungsbefugnis

Die Beschäftigungsbefugnis umfasst vorbehaltlich der Nrn. 3.1 bis 3.7 alle von der Begründung bis zur Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses notwendigen Maßnahmen, insbesondere

2.1
die Einstellung einschließlich der Entscheidung über die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung und förderlicher Tätigkeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4 TV-L,
2.2
die Feststellung der Eingruppierung,
2.3
die vorübergehende sowie die dauerhafte Übertragung höherwertiger Tätigkeiten,
2.4
die Höhergruppierung,
2.5
die Gewährung von Zulagen, auch nach § 16 Abs. 5 TV-L,
2.6
die Regelung der individuellen Arbeitszeit einschließlich der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung,
2.7
die Verlängerung und Entfristung befristeter Arbeitsverhältnisse,
2.8
die Abordnung und Versetzung über den eigenen Dienstbereich hinaus zu anderen Behörden des Freistaates Bayern, sofern die aufnehmende Behörde damit einverstanden ist,
2.9
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
2.10
die Bewilligung von Elternzeit, Urlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung sowie sonstiger Freistellungen,
2.11
nebentätigkeitsbezogene Maßnahmen,
2.12
die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken,
2.13
das Recht, Arbeitsjubilare für die Verleihung einer Ehrenurkunde vorzuschlagen,
2.14
die Beantragung von Förderleistungen nach dem SGB IX, die Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen nach § 158 SGB IX und die Mehrfachanrechnung nach § 159 SGB IX.

3.Einschränkung der Beschäftigungsbefugnis

3.1
Für die Leiterinnen und Leiter der dem StMUV unmittelbar nachgeordneten Behörden wird die Beschäftigungsbefugnis durch das StMUV wahrgenommen.
3.2
Für die Erteilung von Gewährleistungsbescheiden gemäß § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist das StMUV zuständig.
3.3
Für den Abschluss außertariflicher Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dotierung, die oberhalb des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 15 liegt, ist die vorherige Zustimmung des StMUV einzuholen.
3.4
Soweit die Gewährung von Zulagen nach § 16 Abs. 5 TV-L (Nr. 2.5) nicht ohnehin der Zustimmung des StMUV nach Nr. 3.5 Satz 1 bedarf, ist sie in jedem Einzelfall vorher mit dem StMUV abzustimmen.
3.5
1Bei Tarifbeschäftigten ab der Entgeltgruppe 13 ist für Maßnahmen nach Nr. 2.1 bis 2.9 die vorherige Zustimmung des StMUV einzuholen; ausgenommen sind Beschäftigte des Landesamts für Umwelt, des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. 2Für Tarifbeschäftigte ab der Entgeltgruppe 13 der Regierungen und der Landratsämter sowie der Wasserwirtschaftsämter erteilt das StMUV die Zustimmung nach Satz 1 allgemein für folgende Maßnahmen:
  • die Entscheidung über Anrechnungen nach Nr. 2.1,
  • die Feststellung der Eingruppierung nach Nr. 2.2,
  • die Regelung der individuellen Arbeitszeit nach Nr. 2.6,
  • die Abordnung und Versetzung nach Nr. 2.8,
  • die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nr. 2.9.

3Bei Beschäftigten nach Satz 1 sind zum Zeitpunkt der Einstellung die Bewerbungsunterlagen, der Personalbogen, der Arbeitsvertrag und die Feststellung der Entgeltgruppe in digitaler Form dem StMUV zu übermitteln; von Maßnahmen nach Nr. 2.3, 2.4, 2.6 (nur Teilzeitbeschäftigung), 2.7, 2.8, 2.9 und 2.10 (nur Elternzeit und Sonderurlaub) sowie von Namensänderungen ist das StMUV in digitaler Form zu unterrichten.

3.6
1Für die Einstellung von Tierärztinnen und Tierärzten bei den Landratsämtern gilt Nr. 2.1 mit der Einschränkung, dass die Stellenausschreibung durch das StMUV erfolgt. 2Das StMUV kann seine Befugnis im Einzelfall auf die zuständige Regierung übertragen. 3Nr. 3.5 bleibt unberührt.
3.7
1Bei Tarifbeschäftigten der Wasserwirtschaftsämter ist für Maßnahmen nach Nr. 2 die Zustimmung der zuständigen Regierung erforderlich. 2Nr. 3.5 bleibt unberührt. 3Die zuständige Regierung kann die Zustimmung für einzelne Tatbestände (mit Ausnahme der Gewährung von Zulagen nach § 16 Abs. 5 TV-L) beziehungsweise Entgeltgruppenbereiche allgemein erteilen, soweit die Wasserwirtschaftsämter unter Berücksichtigung ihrer Personal- und Stellenausstattung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben in der Lage sind.

4.Verweis auf beamtenrechtliche Zuständigkeitsregelungen

Die §§ 5 und 12 bis 14 der Verordnung zur Übertragung beamten-, besoldungs- und reisekostenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (ZustV-UM) gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.

5.Stellenbewirtschaftung

1Die stellenbewirtschaftenden Behörden sind für die Einhaltung der Stellenpläne verantwortlich. 2Insbesondere dürfen Tarifbeschäftigten dauerhaft nur solche Tätigkeiten übertragen werden, die überwiegend den Tätigkeitsmerkmalen ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltgruppe entsprechen. 3Tätigkeiten, die einen Anspruch auf Höhergruppierung begründen, dürfen nur übertragen werden, wenn entsprechende Stellen beziehungsweise Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 4Auf die „Dienstpflicht auf Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorschriften“ nach den Haushaltsvollzugsrichtlinien (HvR) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.

6.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

6.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
6.2
Mit Ablauf des 31. Mai 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (ZustBek-UG) vom 16. Februar 2010 (AllMBl. S. 68), die durch Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (AllMBl. S. 147) geändert worden ist, für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz außer Kraft.

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor