Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 360 vom 15.06.2022

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Richtlinie über die Gewährung eines Intensivpflegebonus (BayIPB)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 13. Juni 2022, Az. 21w-K9000-2021/769-5

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (vor allem Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen an Krankenhäuser zur Sicherung vorhandener und Schaffung zusätzlicher Intensivbetten. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Teil 1
Allgemeines

1.Zweck der Zuwendung

1.1
1Krankenhäuser haben zunehmend Probleme, Personal für die Tätigkeit auf Intensivstationen zu gewinnen und dort zu halten. 2Dies zeigt sich insbesondere darin, als viele Kliniken räumlich und apparativ in der Lage wären, weitere Intensivbetten zu betreiben, dies jedoch aufgrund des Fehlens des dafür erforderlichen Pflege- und weiteren Personals in Bereichen, in denen intensivmedizinische Versorgung stattfindet, aktuell nicht umsetzen können.
1.2
Zweck der Zuwendung ist einerseits das für den Betrieb der Intensivbetten erforderliche Personal zu sichern und andererseits zusätzliches Personal für die Schaffung weiterer Intensivbetten zu gewinnen.
1.3
Durch die Zuwendung, die in weiten Teilen unmittelbar an Beschäftigte auszureichen ist, soll ein finanzieller Anreiz zur Fortführung oder Wiederaufnahme einer Tätigkeit in Bereichen, in denen intensivmedizinische Versorgung stattfindet, geschaffen und zugleich dem Krankenhausträger die Möglichkeit gegeben werden, Lösungen zur Überwindung von Hemmnissen aus dem persönlichen Bereich des dort tätigen Personals, die einer zeitlich umfassenderen Arbeitsleistung entgegenstehen (beispielsweise Notwendigkeit der Kinderbetreuung), anzubieten.

2.Gegenstand der Zuwendung

2.1
1Gefördert wird die Ausreichung einer Sonderzahlung an Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte und weiteres Personal, das auf Intensivstationen oder in Bereichen mit intensivmedizinischer Versorgung unmittelbar in der Pflege am Bett tätig ist oder an einer zu dieser Tätigkeit qualifizierenden Weiterbildung teilnimmt (begünstigte Beschäftigte) als finanzieller Anreiz zur Fortführung der Tätigkeit im Bereich der intensivmedizinischen Versorgung. 2Zudem werden Maßnahmen gefördert, welche die Fortführung, Ausweitung oder Wiederaufnahme einer Tätigkeit von begünstigten Beschäftigten unterstützen, insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Kinderbetreuung (einschließlich der Kostenübernahme für Fremdbetreuung) und Maßnahmen zur Verbesserung der Möglichkeiten der Pflege naher Angehöriger im Sinn von § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes.
2.2
Zu den Bereichen mit intensivmedizinischer Versorgung im Sinne dieser Richtlinie gehören insbesondere auch Bereiche wie reguläre IMC-Betten, Aufwachräume und OP-Säle, die im Bewilligungszeitraum intensivmedizinisch genutzt werden.
2.3
Beschäftigte im Sinn der Richtlinie sind Arbeitnehmer des Zuwendungsempfängers, beim Zuwendungsempfänger tätige Beschäftigte verbundener Unternehmen entsprechend § 15 AktG, § 271 HGB, von der Schwesternschaft vom Roten Kreuz gestellte Beschäftigte oder anderer kommunaler Unternehmen desselben Trägers sowie die von anderen Einrichtungen an die antragsberechtigte Einrichtung im Wege katastrophenschutzrechtlicher Anordnungen abgestellten Beschäftigten.
2.4
Zahlungen an nicht in Nr. 2.1 Satz 1 genannte sonstige Beschäftigte wie z. B. den ärztlichen Dienst oder Reinigungskräfte sind nicht zuwendungsfähig.

3.Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger von nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenen Krankenhäusern, die Intensivbetten im Bewilligungszeitraum im Sinn von Nr. 5.3 Buchst. a betreiben.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
1Die Zuwendung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der Förderzweck eingehalten wird und die Weitergabe staatlicher Mittel mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist. 2Bei der Weitergabe staatlicher Mittel an Unternehmen im Sinn von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist von den Kommunen das EU-Beihilferecht mit seinen De-minimis-Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten oder eine marktkonforme Gegenleistung nach den geltenden rechtlichen Vorgaben festzustellen.
4.2
Die Zuwendung nach Nr. 2.1 Satz 1 ist in dem nach Nr. 5.3 Buchst. b bis e ermittelten Umfang vollständig vom Zuwendungsempfänger an die begünstigten Beschäftigten in Form von Sonderzahlungen auszureichen.
4.3
1Die Auswahl der begünstigten Beschäftigten sowie die Bemessung der individuellen Höhe der Sonderzahlung obliegt dem Zuwendungsempfänger im Benehmen mit der Arbeitnehmervertretung. 2Soweit die jeweils einschlägigen rechtlichen Bestimmungen abweichende Beteiligungsrechte (beispielsweise ein Einvernehmen) vorsehen, sind diese zu beachten. 3Bei der Bemessung kann eine Staffelung nach wöchentlicher Arbeitszeit oder nach Tätigkeit vorgenommen werden.
4.4
Die Ausreichung der Sonderzahlung an die begünstigten Beschäftigten hat bis spätestens 28. Februar 2023 zu erfolgen.
4.5
1Der Zuwendungsempfänger hat mit dem jeweiligen begünstigten Beschäftigten eine vertragliche Vereinbarung im arbeitsrechtlich zulässigen Rahmen über eine Fortsetzung der Tätigkeit, mindestens jedoch für drei Monate, oder die Teilnahme an einer zu dieser Tätigkeit qualifizierenden Weiterbildung in den in Nr. 2.1 Satz 1 genannten Bereichen zu schließen, wenn die Sonderzahlung 2 000,00 € oder mehr beträgt (Bindungszeitraum). 2Bei einer geringeren Sonderzahlung kann der Zuwendungsempfänger eine entsprechende vertragliche Vereinbarung abschließen. 3In die vertragliche Vereinbarung ist aufzunehmen, dass eine Rückzahlung durch den begünstigten Beschäftigten bei einem Wechsel während des Bindungszeitraums entfällt, wenn in unmittelbarem Anschluss eine Beschäftigung im Sinn der Nr. 2.1 Satz 1 dieser Richtlinie aufgenommen wird oder die Weiterbildung fortgesetzt wird. 4Eine vertragliche Vereinbarung einer Bindung für den verbleibenden Bindungszeitraum mit dem neuen Arbeitgeber ist nicht erforderlich.
4.6
Sonstige Sonderzahlungen des Zuwendungsempfängers, die aufgrund anderweitiger Verpflichtungen (insbesondere Arbeitsvertrag, Tarifvertragsrecht) erfolgen, sind keine berücksichtigungsfähigen Sonderzahlungen im Sinn dieser Richtlinie.

5.Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung als Projektförderung gewährt.
5.2
1Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Sonderzahlungen der Zuwendungsempfänger an die begünstigten Beschäftigten nach Nr. 2.1 Satz 1. 2Zuwendungsfähig sind zudem Ausgaben, die dem Zuwendungsempfänger durch Maßnahmen entstehen, welche nach Nr. 2.1 Satz 2 die Fortführung, Ausweitung oder Wiederaufnahme einer intensivpflegerischen Tätigkeit unterstützen.
5.3
Die maximale Höhe der Zuwendung bemisst sich nach folgenden Maßgaben:
a)
1Maßgeblich für die Berechnung ist die Anzahl der gemeldeten Intensivbetten im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022 (Bemessungszeitraum). 2Intensivbetten in diesem Sinn sind die je Tag um 9 Uhr verfügbaren und betriebenen Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit (sog. ICU-Betten), die im Meldesystem IVENA gemeldet sind (Ist-Verfügbarkeit). 3Eine spätere Anhebung der Zahlen im Tagesverlauf bleibt im Hinblick auf den jeweiligen – beantragten oder bereits gewährten – Intensivpflegebonus unberücksichtigt. 4Für Bereiche mit intensivmedizinischer Versorgung, die nach den Erfassungshinweisen nicht im Meldesystem IVENA zu erfassen sind (insbesondere in Bereichen für Kinder und Jugendliche), ist eine taggenaue Erfassung durch den Zuwendungsempfänger ausreichend. 5Intensivmedizinische Behandlungskapazitäten außerhalb der somatischen Fachrichtungen sowie IMC- oder Normalstationsbetten bleiben unberücksichtigt. 6Bei Ermittlung des Durchschnitts der maßgeblichen Intensivbetten im jeweiligen Kalendermonat für Buchst. c bis e wird kaufmännisch auf ganze Betten gerundet.
b)
Für jedes am Stichtag 1. Dezember 2021 maßgebliche Intensivbett nach Buchst. a wird ein Betrag in Höhe von 3 000,00 € angesetzt.
c)
1Zusätzlich wird für den weiteren Betrieb der am 1. Dezember 2021 vom Begünstigten nach Buchst. a gemeldeten Intensivbetten für den gesamten Bemessungszeitraum ein Betrag in Höhe von 8 000,00 € pro Intensivbett (je Kalendermonat 2 000,00 €) angesetzt. 2Unterschreitet die Anzahl der bezogen auf den jeweiligen Kalendermonat durchschnittlich maßgeblichen Intensivbetten nach Buchst. a die zum 1. Dezember 2021 gemeldete Anzahl um mindestens 5 % sowie mindestens 2,0 Betten, wird der Betrag für den betreffenden Kalendermonat um 500 € je durchschnittlich weniger gemeldetes Intensivbett reduziert. 3Geringere Unterschreitungen bleiben unberücksichtigt.
d)
1Für jedes in den Monaten Dezember 2021, Januar 2022 und Februar 2022 über die Anzahl der am Stichtag 1. Dezember 2021 nach Buchst. a gemeldeten Intensivbetten im Kalendermonatsdurchschnitt zusätzlich nach Buchst. a gemeldete Intensivbett wird ein Betrag in Höhe von 3 750,00 € angesetzt. 2Jedes die Anzahl vom Stichtag 1. Dezember 2021 überschreitende Intensivbett wird dabei nur einmal bei der Berechnung des Betrags berücksichtigt.
e)
Für den Betrieb jedes im Bemessungszeitraum im Kalendermonatsdurchschnitt über die Anzahl der am Stichtag 1. Dezember 2021 hinausgehend nach Buchst. a gemeldeten Intensivbetts wird ein Betrag in Höhe von 2 000,00 € pro Intensivbett und pro Monat angesetzt.
f)
Für jeden begünstigten Beschäftigten, der als Teilzeitkraft seine monatliche Arbeitszeit im Bemessungszeitraum um mindestens 20 % erhöht oder als Beschäftigter aus der Elternzeit, aus der Pflegezeit eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes, der pflegebedürftig im Sinn der §§ 14, 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist, oder einer vergleichbaren Beurlaubung zurückkehrt, wird ein Betrag von 500,00 € je Monat mit erhöhtem Teilzeitanteil bzw. wiederaufgenommener Tätigkeit für die vier nachfolgenden Monate angesetzt.
5.4
Die Höhe der Förderung ist auf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben beschränkt.

6.Vorzeitiger Vorhabenbeginn

1Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ab 1. Dezember 2021 als erteilt. 2Als Vorhabenbeginn gilt die Ausreichung der Sonderzahlung an die begünstigten Beschäftigten oder der Beginn einer Maßnahme nach Nr. 2.1 Satz 2.

Teil 2
Verfahren

7.Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege.

8.Antrag

8.1
1Die Zuwendung wird auf Antrag des Zuwendungsempfängers bewilligt. Der Antrag ist bis spätestens 30. Juni 2022 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. 2Über Ausnahmen bei Nichteinhaltung der Antragsfrist entscheidet die Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Gründe, die zu der Verzögerung geführt haben.
8.2
Der Antrag muss die folgenden Unterlagen enthalten:
  • Nachweis der anrechnungsfähigen Intensivbetten nach Nr. 5.3 Buchst. a mit Erklärung, dass die danach jeweils gemeldeten Informationen vollständig und korrekt waren bzw. sind und in Übereinstimmung mit den jeweils vorgesehenen Regelungen standen bzw. stehen, bzw. entsprechende Korrekturangaben.
  • Ggf. Erklärungen zu Nr. 5.3 Buchst. f unter Angabe der Höhe der jeweiligen Aufstockung bzw. Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Tätigkeit sowie der Anzahl der insoweit begünstigten Beschäftigten insgesamt.
  • Projektbeschreibung, Kosten- und Finanzierungsplan über die Maßnahmen nach Nr. 5.2 Satz 2
8.3
Die Bewilligungsbehörde prüft für jeden Antrag, ob die Voraussetzungen des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3 – sog. DAWI-Freistellungsbeschluss), vorliegen.

9.Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum endet am 31. März 2023.

10.Auszahlung

Auf Antrag des Zuwendungsempfängers zahlt die Bewilligungsbehörde den Intensivpflegebonus aus. Sie kann einen Teil der Auszahlung bis zum Vorliegen des Verwendungsnachweises einbehalten.

11.Verwendungsnachweis

1Der Zuwendungsempfänger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung der Bewilligungsbehörde gegenüber bis spätestens zum 30. September 2024 mittels Verwendungsbestätigung entsprechend der VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO in Verbindung mit Nr. 6.2 der ANBest-P/K nachzuweisen. 2Mit der Verwendungsbestätigung ist ein Testat des Jahresabschlussprüfers über die zweckentsprechende Verwendung der erhaltenen Mittel vorzulegen. 3Soweit der Zuwendungsempfänger hinsichtlich desselben Förderzwecks eine Förderung nach einem anderen Förderprogramm erhält, scheidet eine Förderung nach dieser Richtlinie aus.

Teil 3
Schlussvorschriften und Hinweise

12.Subventionserhebliche Tatsachen

Die VV Nr. 3.4.5 zu Art. 44 BayHO ist, soweit einschlägig, zu beachten.

13.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor