Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 37 vom 13.01.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-19-G

Begründung der Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten
Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 13. Januar 2022

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 13. Januar 2022 (BayMBl. Nr. 36) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV. Durch die vorliegende Verordnung wird die Anwendung der Vorschriften des § 15 bis einschließlich 17. Januar 2022 ausgesetzt.

Für die Darstellung des maßgeblichen Lagebilds in Bayern wird zunächst auf das bei der Änderungsverordnung vom 11. Januar 2022, BayMBl. Nr. 3, dargestellte ausführliche Lagebild verwiesen.

Seitdem hat sich insbesondere die neue hochansteckende besorgniserregende Variante von SARS-CoV-2 (VOC, Variant of Concern) Omikron weiter ausgebreitet. Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen verbreitet sich Omikron leichter und schneller. Omikron führt allerdings − soweit aktuell beurteilbar − nur bei einem geringeren Anteil der infizierten Personen zu schweren Krankheitsverläufen. Aktuelle Daten aus den USA lassen vermuten, dass im Vergleich zu Infektionen mit der Delta-Variante voraussichtlich statistisch die Wahrscheinlichkeit eines stationären Krankenhausaufenthalts bei Omikron nur etwa halb so groß ist. Es wird außerdem geschätzt, dass das Risiko, dass Patienten im Krankheitsverlauf auf die Intensivstation aufgenommen werden müssen, im Vergleich zu Delta bei Omikron um zwei Drittel reduziert ist.

Es sind daher bei Omikron insgesamt größere Fallzahlen und ein steilerer Anstieg, aber statistisch bei gleicher Fallzahl eine geringere akute Belastung des Gesundheitssystems zu erwarten. Die der Regelung des § 15 zu Grunde liegende Annahme der Notwendigkeit eines regionalen Hotspot-Lockdowns in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 1 000 zur Vermeidung der drohenden Überlastung des Gesundheitssystems kann nicht in gleichem Maße auf die Variante Omikron und die aktuelle Infektionslage übertragen werden.

§ 1 sieht vor, dass § 15 bis einschließlich 17. Januar 2022 keine Anwendung findet, d.h. der Vollzug der Vorschrift ausgesetzt wird. Um dem durch die Variante Omikron im Vergleich zum Erlass der 15. BayIfSMV am 23. November 2021 geänderten Infektionsgeschehen zu begegnen, ist eine baldige Anpassung des § 15 beabsichtigt. Hierüber soll im Ministerrat am 17. Januar 2022 beraten werden. Um zu vermeiden, dass einzelne Landkreise oder kreisfreie Städte aufgrund der bisherigen Inzidenzschwelle für wenige Tage den Beschränkungen eines regionalen Hotspot-Lockdowns unterliegen, ist der Vollzug der Regelung bis einschließlich 17. Januar 2022 auszusetzen.