Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 377 vom 22.06.2022

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3005-J
  • Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung und Berufsrecht der Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung
  • Hinterlegungswesen

3005-J

Änderung der Vollzugsvorschriften zum Bayerischen Hinterlegungsgesetz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 3. Juni 2022, Az. D3 - 3860 - I - 5796/2021

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die Vollzugsvorschriften zum Bayerischen Hinterlegungsgesetz (BayHiVV) vom 12. Dezember 2011 (JMBl. 2012 S. 3), die durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 2013 (JMBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In der Überschrift werden nach dem Wort „Akteneinsicht“ die Wörter „ , elektronische Akte“ eingefügt.
1.1.2
Der Nr. 6.2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Werden die Akten elektronisch geführt, gilt für die Akteneinsicht § 299 Abs. 3 ZPO entsprechend.“

1.1.3
Folgende Nr. 6.3 wird angefügt:
„6.3
Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden, sobald und soweit das Staatsministerium der Justiz dies bestimmt hat.“
1.2
Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
Form; elektronischer Rechtsverkehr; Zustellung (Art. 7 BayHintG)
7.1
In Bezug auf Erklärungen und Anträge gegenüber der Hinterlegungsstelle sowie auf Entscheidungen der Hinterlegungsstelle gilt Folgendes:
7.1.1
Für alle Anträge und Erklärungen, deren Abgabe gegenüber der Hinterlegungsstelle im BayHintG geregelt ist, gilt nach Art. 7 Abs. 1 BayHintG eine einheitliche Form.
7.1.2
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht demnach entsprechend § 130d ZPO die grundsätzliche Pflicht zur Einreichung als elektronisches Dokument.
7.1.3
Die Einreichung von Anträgen und Verfahrenserklärungen durch sonstige Verfahrensbeteiligte muss schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen.
7.1.4
1Für Nachweise besteht stets die Möglichkeit der Einreichung in Form eines elektronischen Dokuments, wenn bereits das Original in elektronischer Form errichtet wurde (insb. gerichtliche Entscheidungen, die nach § 130b ZPO errichtet wurden). 2Ist dies nicht der Fall, kann eine Vorlage als elektronisches Dokument dann erfolgen, wenn das BayHintG weder eine Vorlage im Original noch in sonstiger besonderer Form vorschreibt.
7.1.5
1Entscheidungen der Hinterlegungsstellen ergehen in der Regel schriftlich oder in elektronischer Form und sind grundsätzlich zu begründen (zu Ausnahmen s. Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG). 2Dies gilt insbesondere für Entscheidungen über Anträge auf Annahme oder Herausgabe sowie für Entscheidungen, die auf Beschwerden ergehen. 3In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, auf die die Hinterlegungsstelle ihre Entscheidung stützt.
7.1.6
Sobald und soweit die Hinterlegungsakten elektronisch geführt werden, sollen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen in der Regel in elektronischer Form ergehen.
7.2
1Dokumente der Hinterlegungsstellen, insbesondere Entscheidungen und Protokolle, können entsprechend § 130b ZPO in elektronischer Form errichtet werden. 2Protokolle nach Art. 8, 11, 19 und 20 BayHintG werden zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiedergegeben und (nur durch den zuständigen Beamten) qualifiziert elektronisch signiert.
7.3
Für die Bekanntgabe durch förmliche Zustellung gilt Folgendes:
7.3.1
1Für die elektronische Zustellung gelten § 169 Abs. 4 und 5 sowie § 173 ZPO entsprechend. 2Ergänzend sind jedoch auch die Art. 7 bis 9 VwZVG anwendbar. 3Der elektronischen Zustellung sind die Authentizitäts- und Integritätsnachweise des zuzustellenden elektronischen Dokuments beizufügen.
7.3.2
Die papiergebundene Zustellung richtet sich allein nach dem VwZVG.
7.3.3
1Für Auslandszustellungen (Art. 14 VwZVG) gelten die Hinweise zur Auslandszustellung in Hinterlegungssachen (JMS vom 31. März 2011, Gz. 3860 - I - 992/2008). 2Eine Bekanntgabe mittels elektronischer Zustellung im Ausland ist bislang nicht möglich.
7.4
1Die formlose Bekanntgabe richtet sich nach dem BayVwVfG. 2Insbesondere bleibt bei formloser Bekanntgabe, die auch elektronisch erfolgen kann, die Zugangsfiktion nach Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG anwendbar. 3Eine elektronische Bekanntgabe soll nur erfolgen, wenn vom erfolgreichen Zugang auszugehen ist. 4Dies ist der Fall, wenn ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) oder besonderes Behördenpostfach (beBPO) des Empfängers besteht oder der Empfänger bereits von einem elektronischen Postfach aus in derselben Sache mit der Hinterlegungsstelle kommuniziert hat. 5Für die papiergebundene Bekanntgabe können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften entsprechend § 317 Abs. 3 ZPO erstellt werden.“
1.3
Nr. 9.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Der Wortlaut wird Satz 1.
1.3.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Geldzeichen und Kostbarkeiten, die in einem für die Aufbewahrung geeigneten Behältnis eingeliefert werden, verbleiben in diesem.“

1.4
Nr. 11 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Nach Nr. 11.5 wird folgende Nr. 11.6 eingefügt:
„11.6
1Wertvolle Behältnisse sind im Antrag als eigener Gegenstand (Kostbarkeit) zu bezeichnen. 2Nr. 9.2 Satz 2 bleibt unberührt.“
1.4.2
Die bisherigen Nrn. 11.6 bis 11.8 werden die Nrn. 11.7 bis 11.9.
1.4.3
Folgende Nr. 11.10 wird angefügt:
„11.10
1Die Beteiligten können darauf hingewiesen werden, dass in dem Antrag auf Hinterlegung neben dem eigenen elektronischen Postfach des Hinterlegers auch etwaige elektronische Postfächer anderer Beteiligter angegeben werden sollen. 2Angegeben werden soll jedoch nur ein solches elektronisches Postfach, an das rechtlich zulässig eine Übermittlung elektronischer Dokumente erfolgen darf. 3Das elektronische Postfach soll so bezeichnet werden, dass eine Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch die Hinterlegungsstelle an dieses möglich ist. 4Soweit die Übermittlung an ein elektronisches Postfach erfolgen soll, das über einen der Justizverwaltung zugänglichen Verzeichnisdienst auffindbar ist, genügt die genaue Bezeichnung des Empfängers (insb. Vor- und Nachname des Rechtsanwalts, Firma bzw. Name der Gesellschaft oder Bezeichnung der Behörde sowie jeweils Anschrift). 5Im Falle der Übermittlung an das Postfach eines De-Mail-Kontos soll die genaue De-Mail-Adresse angegeben werden, an die ein elektronisches Dokument übermittelt werden kann. 6Soweit die für die Übermittlung eines elektronischen Dokuments erforderlichen Informationen nicht angegeben werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Antrags.“
1.5
Der Nr. 14 wird folgende Nr. 14.4 angefügt:
„14.4
Für die Zustellung nach Art. 14 Abs. 2 BayHintG gilt Nr. 7.3 entsprechend.“
1.6
Nr. 17 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Der Nr. 17.2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Soweit durch die Hinterlegungsstelle die Annahme von Wertpapieren angeordnet wird, die von der Deutschen Bundesbank unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Verwahrung genommen werden, ist die Bayerische Landesbank als weiteres Kreditinstitut zur Verwahrung und Verwaltung von Wertpapierguthaben und Wertpapieren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BayHintG bestimmt (vgl. JMS vom 16. August 2016, Gz. D3 - 3860 - I - 8332/2016).“

1.6.2
Nr. 17.7 wird wie folgt gefasst:
„17.7
1Bei Verkauf, Einziehung, Umtausch, Abstempelung usw. sowie für Sonderleistungen und für die Ausübung von Bezugsrechten bringt die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle die banküblichen Gebühren und Auslagen in Ansatz. 2Diese entnimmt sie dem Erlös oder den eingehenden Kapitalbeträgen oder -erträgen der in Betracht kommenden Hinterlegungsmasse oder stellt sie, sofern dies nicht möglich ist, der Landesjustizkasse Bamberg in Rechnung. 3Diese veranlasst die Auszahlung an die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle und die Einziehung von dem Zahlungspflichtigen durch Mitteilung der angefallenen Auslagen an die Hinterlegungsstelle. 4Soweit die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle für die Verwaltung der hinterlegten Wertpapierguthaben oder Wertpapiere Depotgebühren berechnet, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.“
1.7
In Nr. 19 wird nach den Wörtern „die Nrn. 11.1 bis 11.4“ die Angabe „sowie Nr. 11.10“ eingefügt.
1.8
Nr. 20.1 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Soweit das Original einer Erklärung nach Art. 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayHintG in elektronischer Form errichtet wurde, ist es als elektronisches Dokument einzureichen. 3Gerichtliche Entscheidungen, die nach § 130b ZPO errichtet wurden, können in elektronischer Form eingereicht werden; das Erfordernis des Nachweises der Rechtskraft (z. B. § 706 i. V. m. § 130b ZPO) bleibt unberührt.“

1.8.2
Der bisherige Satz 2 wird der Satz 4.
1.9
Nr. 21.1 wird wie folgt geändert:
1.9.1
Der Wortlaut wird Satz 1.
1.9.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Im Übrigen gilt Nr. 7.3 entsprechend.“

1.10
Nr. 23.3 wird wie folgt gefasst:
„23.3
1Die Meldevorschriften gemäß den §§ 63 bis 73 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind zu beachten. 2Hiernach hat die Hinterlegungskasse der Deutschen Bundesbank zu melden:
a)
die Auszahlung der von Inländern im Sinne des § 2 Abs. 15 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) hinterlegten Beträge und der Verkaufserlöse hinterlegter Vermögenswerte an Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 5 AWG oder für deren Rechnung an Inländer,
b)
die Überweisung der von Ausländern hinterlegten Beträge an Ausländer (als Zweck der Zahlung ist anzugeben: „Rückzahlung von Hinterlegungsgeldern“),
c)
die Entgegennahme der von Ausländern hinterlegten Beträge durch die Justizbehörden selbst als Endbegünstigte (als Rechtsgrund ist z. B. anzugeben: „Gerichtskosten“, „Geldstrafen“).

3Inländer sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland, Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung im Inland haben und es für sie eine gesonderte Buchführung gibt, und Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften im Inland, wenn die Betriebsstätten ihre Verwaltung im Inland haben (§ 2 Abs. 15 AWG). 4Ausländer sind alle Personen und Personengesellschaften, die keine Inländer sind (§ 2 Abs. 5 AWG). 5Die Meldepflicht besteht, wenn die entgegengenommene oder geleistete Zahlung im Einzelfall den Betrag von 12 500 Euro oder den Gegenwert in ausländischer Währung übersteigt. 6Die Meldungen sind bei der Deutschen Bundesbank nach § 72 AWV elektronisch einzureichen. 7Wird eine entsprechende Zahlung aufgrund einer Hinterlegung durch einen Ausländer an einen Inländer geleistet, hat die Hinterlegungskasse den Empfänger darauf aufmerksam zu machen, dass es sich um eine nach den Vorschriften der AWV meldepflichtige Zahlung handelt. 8Liegen die Voraussetzungen einer solchen Melde- oder Hinweispflicht vor, vermerkt die Hinterlegungsstelle dies auf der Herausgabeanordnung.“

1.11
In Nr. 26.2 werden in Satz 2 die Wörter „(vgl. VV Nr. 56.5 zu Art. 70 der Bayerischen Haushaltsordnung)“ gestrichen.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor