Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 388 vom 29.06.2022

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Konsultation der beabsichtigten Änderung des Festlegungsbeschlusses
betreffend die Übermittlung von Daten nach § 23b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6, 8,
15 und 16 EnWG sowie Umfang, Zeitpunkt und Form der mitzuteilenden Daten
im Strom- und Gasbereich

Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

vom 22. Juni 2022, Az. GR-5951/6/6

Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde (die „Regulierungskammer“) hat mit Beschluss vom 16. März 2022, Az. GR-5951/6/5, auf Grund von § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i. V. m. § 23b Abs. 3 EnWG von Amts wegen eine Festlegung betreffend die Übermittlung von Daten nach § 23b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6, 8, 15 und 16 EnWG sowie Umfang, Zeitpunkt und Form der mitzuteilenden Daten im Strom- und Gasbereich (der „Festlegungsbeschluss“) erlassen.

Zwischenzeitlich wurde die Regulierungskammer darauf aufmerksam gemacht, dass in dem Festlegungsbeschluss, dort Tenorziffer 2 Buchstabe c), aufgrund eines Büroversehens eine unzutreffende E-Mail-Adresse der Regulierungskammer, an die die durch die Adressaten des Festlegungsbeschlusses zur Verfügung zu stellenden Daten in elektronischer Form zu übermitteln sind, angegeben wurde. Die zutreffende E-Mail-Adresse der Regulierungskammer lautet

geschaeftsstelle@regk.bayern.de

Die Regulierungskammer beabsichtigt daher, den Festlegungsbeschluss auf Grund § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG abzuändern und die in Tenorziffer 2 Buchstabe c) angegebene unzutreffende E-Mail-Adresse der Regulierungskammer durch die vorgenannte zutreffende E-Mail-Adresse zu ersetzen. Zugleich beabsichtigt die Regulierungskammer, die in Tenorziffer 2 Buchstabe b) angegebene Frist für die erstmalige Datenübermittlung (bislang 30. Juni 2022) um drei Monate bis zum 30. September 2022 zu verlängern.

Hiermit gibt die Regulierungskammer den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gelegenheit, bis einschließlich

8. Juli 2022
(Eingang bei der Regulierungskammer)

zu der beabsichtigten Änderung des Festlegungsbeschlusses der Regulierungskammer in dem vorgenannten Sinn Stellung zu nehmen (Konsultation).

Die nach § 67 Abs. 1 EnWG grundsätzlich erforderliche individuelle Anhörung der einzelnen Adressaten des Festlegungsbeschlusses wird analog den Regelungen des § 73 Abs. 1a Satz 1 EnWG und des Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG durch die Konsultation ersetzt.

Unabhängig von der beabsichtigten Änderung des Festlegungsbeschlusses bittet die Regulierungskammer die Adressaten des Festlegungsbeschlusses darum, die zu übermittelnden Daten an die zutreffende E-Mail-Adresse der Regulierungskammer (geschaeftsstelle@regk.bayern.de) zu senden.

Der Vorsitzende der Regulierungskammer

Johannes Schneider

Ministerialrat