Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 396 vom 29.06.2022

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3031-J
  • Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung und Berufsrecht der Rechtspflege
  • Notare, Rechtsanwälte, sonstige Rechtsberatung und Beurkundung
  • Notare

3031-J

Änderung der Notarbekanntmachung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 3. Juni 2022, Az. A4 - 3830 - IV - 6965/2021

1.
Die Bekanntmachung betreffend die Angelegenheiten der Notare (Notarbekanntmachung – NotBek) vom 25. Januar 2001 (JMBl. S. 32), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 946, 2022 Nr. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 13 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In der Überschrift wird die Angabe „(§ 47 BNotO)“ durch das Wort „ , Amtsniederlegung“ ersetzt.
1.1.2
Nr. 13.1 wird wie folgt geändert:
1.1.2.1
Dem Wortlaut wird folgende Überschrift vorangestellt:

Entlassung auf Verlangen (§ 47 Nr. 1, § 48 BNotO)“.

1.1.2.2
In Satz 1 wird die Angabe „(§ 47 Nr. 2, § 48 BNotO)“ gestrichen.
1.1.2.3
In Satz 2 werden die Wörter „möglichst neun“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
1.1.3
Dem Wortlaut der Nr. 13.2 wird folgende Überschrift vorangestellt:

Erreichen der Altersgrenze (§ 47 Nr. 2, § 48a BNotO)“.

1.1.4
Nr. 13.3 wird wie folgt geändert:
1.1.4.1
Dem Wortlaut wird folgende Überschrift vorangestellt:

Erlöschen des Amtes durch Tod oder nach § 47 Nrn. 5 bis 7 BNotO“.

1.1.4.2
In Satz 1 wird die Angabe „4 bis 6“ durch die Angabe „5 bis 7“ ersetzt.
1.1.5
Nr. 13.4 wird wie folgt gefasst:
13.4
Amtsniederlegung nach § 48b BnotO
13.4.1
War der die Amtsniederlegung rechtfertigende Umstand bereits zum Zeitpunkt des Amtsantritts oder der Wiederbestellung am derzeitigen Amtssitz gegeben oder absehbar, steht dies der Genehmigung der Amtsniederlegung nach § 48b BnotO als Belang einer geordneten Rechtspflege regelmäßig entgegen. Das gilt nicht, wenn der Zeitpunkt des Amtsantritts oder der Wiederbestellung am derzeitigen Amtssitz bei Wirksamwerden der Amtsniederlegung zwei Jahre oder länger zurückliegt.
13.4.2
Der Antrag nach § 48b BNotO soll schriftlich sechs Monate vor dem beantragten Wirksamwerden der Amtsniederlegung unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums der Amtsniederlegung und der die Amtsniederlegung rechtfertigenden Umstände gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, ob und wann der Notar das bisherige Amt innerhalb von drei Jahren wieder antreten will. Der Notar muss die die jeweilige Amtsniederlegung rechtfertigenden Nachweise wie Geburtsurkunden, Bescheinigungen über den voraussichtlichen Geburtstermin, ärztliche Gutachten oder Pflegegutachten beifügen.
13.4.3
Hat der Notar nach § 48b Abs. 2 Satz 1 BnotO die Zusage der Wiederbestellung am selben Amtssitz beantragt, gelten die folgenden Bestimmungen:
13.4.3.1
Die Wiederbestellung erfolgt ausschließlich am bisherigen Amtssitz und vorbehaltlich des Wegfalls der Voraussetzungen für die Amtsniederlegung (§ 48b Abs. 4 Satz 1 BNotO) grundsätzlich nur zu dem Zeitpunkt, der in der entsprechenden Zusage genannt ist. Der Antrag ist mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Amtsausübung zu stellen. Fallen die Voraussetzungen für die Amtsniederlegung weg, hat der Notar die Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz binnen eines Monats spätestens für den ersten Tag des zweiten auf den Ablauf der Antragsfrist folgenden Monats zu beantragen. Auf die geregelten Höchstfristen für die Amtsniederlegung werden Zeiten angerechnet, während derer der Notar im Vorfeld der Amtsniederlegung aus einem die Amtsniederlegung rechtfertigenden Grund vertreten wurde.
13.4.3.2
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der Amtsniederlegung erfüllt, ist die Entlassung aus dem Amt (Genehmigung der Amtsniederlegung) mit der Zusage zu verbinden, den Notar wieder am bisherigen Amtssitz zum Notar zu bestellen, wenn zum Zeitpunkt der Wiederbestellung die folgenden, in den Text des Bescheids aufzunehmenden Voraussetzungen erfüllt sind:
13.4.3.2.1
Es liegen keine Gründe vor, die nach den Bestimmungen der BnotO einen Amtsverlust oder eine Amtsenthebung zur Folge haben können.
13.4.3.2.2
Der Notar ist dienstfähig.
13.4.3.2.3
Der Notar hat die Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz fristgerecht beantragt.
13.4.3.3
Die Zusage der Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz erfolgt mit folgenden, in den Text des Bescheids aufzunehmenden Auflagen:
13.4.3.3.1
Der Notar hat über die Landesnotarkammer dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, der die Zusage erteilt hat, jährlich zu berichten, ob die Voraussetzungen für die Amtsniederlegung noch vorliegen. Fallen die Voraussetzungen weg, ist die unbeschadet des Satzes 1 unverzüglich zu erstattende Mitteilung nach § 48b Abs. 4 Satz 1 BNotO außer an den Präsidenten des Oberlandesgerichts auch an die Landesnotarkammer zu richten.
13.4.3.3.2
Der Zeitraum der Amtsniederlegung mit Zusage der Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz wird nicht auf die Mindestverweildauer für die Amtssitzverlegung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO angerechnet.
13.4.3.3.3
Nach Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz muss der Notar an dem Amtssitz unbeschadet der generell zugrunde zu legenden Mindestverweildauer mindestens so lange amtieren, wie die Amtsniederlegung gedauert hat, bevor eine Verlegung des Amtssitzes in Betracht kommt.
13.4.3.3.4
Wird der Vertrag über eine gemeinsame Berufsausübung auf Grund der Amtsniederlegung gekündigt, muss der Notar dem Notariatsverwalter eine funktionsfähige Notarstelle samt Büroausstattung, Mitarbeitern und Räumen stellen und insbesondere sämtliche dazu erforderlichen Verträge im Außenverhältnis eingehen oder fortführen.
13.4.3.4
Befolgt der Notar die in Nr. 13.4.3.3 genannten Auflagen nicht, ist die Zusage regelmäßig zu widerrufen. Mögliche weitergehende Rechtsfolgen bleiben unberührt.
13.4.3.5
Ist dem Notar die Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz zugesagt, ist er bei die Struktur der Notarstelle betreffenden Entscheidungen der Aufsichtsbehörden neben dem Notariatsverwalter so zu beteiligen, als wäre er an der Notarstelle bestellt.
13.4.4
Hat der Notar bei der Amtsniederlegung nach § 48b BNotO die Zusage der Wiederbestellung am selben Amtssitz nicht beantragt, gelten die folgenden Bestimmungen:
13.4.4.1
Fallen die Voraussetzungen für die Amtsniederlegung weg, muss sich der Notar auf danach neu ausgeschriebene Notarstellen bewerben. Der Anspruch auf Wiederbestellung erlischt, wenn der Notar nicht auf Grund einer innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Voraussetzungen für die Amtsniederlegung veröffentlichten Ausschreibung wiederbestellt worden ist, sofern er in diesem Zeitraum bei mindestens drei Ausschreibungen erster Bewerber gewesen wäre und Ausschreibungen für mindestens zehn Notarstellen veröffentlicht wurden. Andernfalls erlischt der Anspruch auf Wiederbestellung nach Ablauf eines Jahres, sobald die in Satz 2 genannten Voraussetzungen eintreten. Satz 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Wiederbestellung aus Gründen unterbleibt, die der Notar nicht zu vertreten hat. Auf die geregelten Höchstfristen für die Amtsniederlegung werden Zeiten angerechnet, während derer der Notar im Vorfeld der Amtsniederlegung aus einem die Amtsniederlegung rechtfertigenden Grund vertreten wurde.
13.4.4.2
Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung der Amtsniederlegung erfüllt, ist die Entlassung aus dem Amt (Genehmigung der Amtsniederlegung) mit der Zusage zu verbinden, den Notar wieder zum Notar zu bestellen, wenn zum Zeitpunkt der Wiederbestellung die folgenden, in den Text des Bescheids aufzunehmenden Voraussetzungen erfüllt sind:
13.4.4.2.1
Es liegen keine Gründe vor, die nach den Bestimmungen der BNotO einen Amtsverlust oder eine Amtsenthebung zur Folge haben können.
13.4.4.2.2
Der Notar ist dienstfähig.
13.4.4.2.3
Der Notar kommt den insbesondere aus den jeweils geregelten Fristen folgenden Bewerbungsobliegenheiten nach.
13.4.4.2.4
Es ist kein vorrangig zu berücksichtigender Bewerber vorhanden.
13.4.4.3
Die Zusage der Wiederbestellung erfolgt mit folgender, in den Text des Bescheids aufzunehmenden Auflage:

Der Notar hat über die Landesnotarkammer dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, der die Zusage erteilt hat, jährlich zu berichten, ob die Voraussetzungen für die Amtsniederlegung noch vorliegen. Fallen die Voraussetzungen weg, ist die unbeschadet des Satzes 1 unverzüglich zu erstattende Mitteilung nach § 48b Abs. 4 Satz 1 BNotO außer an den Präsidenten des Oberlandesgerichts auch an die Landesnotarkammer zu richten.

13.4.4.4
Befolgt der Notar die in Nr. 13.4.4.3 geregelte Auflage nicht, ist die Zusage regelmäßig zu widerrufen. Mögliche weitergehende Rechtsfolgen bleiben unberührt.“
1.1.6
Nr. 13.5 wird wie folgt gefasst:
13.5
Amtsniederlegung nach § 48c BNotO
13.5.1
War der die Amtsniederlegung rechtfertigende Umstand bereits zum Zeitpunkt des Amtsantritts oder der Wiederbestellung am derzeitigen Amtssitz gegeben oder absehbar, steht dies der Genehmigung der Amtsniederlegung nach § 48c BNotO als Belang einer geordneten Rechtspflege regelmäßig entgegen. Das gilt nicht, wenn der Zeitpunkt des Amtsantritts oder der Wiederbestellung am derzeitigen Amtssitz bei Wirksamwerden der Amtsniederlegung zwei Jahre oder länger zurückliegt.
13.5.2
Der Antrag nach § 48c BNotO soll frühzeitig mit der Landesnotarkammer abgestimmt werden. Er muss alle in § 48c Abs. 1 und 2 BNotO vorgegebenen Angaben und Unterlagen sowie die Erklärung darüber enthalten, ob und wann der Notar beabsichtigt, sein Amt am bisherigen Amtssitz innerhalb eines Jahres wieder anzutreten. Es ist regelmäßig ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
13.5.3
Hat der Notar nach § 48c Abs. 3 Satz 1 BNotO die Zusage der Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz beantragt, gelten die folgenden Bestimmungen:
13.5.3.1
Nr. 13.4.3.1 und Nr. 13.4.3.2 gelten entsprechend.
13.5.3.2
Die Zusage der Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz erfolgt mit folgenden, in den Text des Bescheids aufzunehmenden Auflagen:
13.5.3.2.1
Der Notar muss sich in ärztliche Behandlung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit begeben.
13.5.3.2.2
Der Notar hat über die Landesnotarkammer dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, der die Zusage erteilt hat, alle drei Monate unter Vorlage eines ärztlichen Berichts mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für die Amtsniederlegung noch vorliegen und ob sich Änderungen im Hinblick auf die Prognose zur Rückkehr ergeben haben. Fallen die Voraussetzungen weg, ist die unbeschadet des Satzes 1 unverzüglich zu erstattende Mitteilung nach § 48c Abs. 3 Satz 3 BNotO in Verbindung mit § 48b Abs. 4 Satz 1 BNotO außer an den Präsidenten des Oberlandesgerichts auch an die Landesnotarkammer zu richten.
13.5.3.2.3
Der Zeitraum der Amtsniederlegung mit Zusage der Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz wird nicht auf die Mindestverweildauer für die Amtssitzverlegung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO angerechnet.
13.5.3.2.4
Nach Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz muss der Notar an dem Amtssitz unbeschadet der generell zugrunde zu legenden Mindestverweildauer mindestens so lange amtieren, wie die Amtsniederlegung gedauert hat, bevor eine Verlegung des Amtssitzes in Betracht kommt.
13.5.3.2.5
Wird der Vertrag über eine gemeinsame Berufsausübung auf Grund der Amtsniederlegung gekündigt, muss der Notar dem Notariatsverwalter eine funktionsfähige Notarstelle samt Büroausstattung, Mitarbeitern und Räumen stellen und insbesondere sämtliche dazu erforderlichen Verträge im Außenverhältnis eingehen oder fortführen.
13.5.3.3
Nr. 13.4.3.4 und Nr. 13.4.3.5 gelten entsprechend.
13.5.4
Hat der Notar bei der Amtsniederlegung nach § 48c BNotO die Zusage der Wiederbestellung am selben Amtssitz nicht beantragt, gelten die folgenden Bestimmungen:
13.5.4.1
Nr. 13.4.4.1 und Nr. 13.4.4.2 gelten entsprechend.
13.5.4.2
Die Zusage der Wiederbestellung erfolgt mit folgender, in den Text des Bescheids aufzunehmenden Auflage:

Der Notar hat über die Landesnotarkammer dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, der die Zusage erteilt hat, alle drei Monate unter Vorlage eines ärztlichen Berichts mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für die Amtsniederlegung noch vorliegen und ob sich Änderungen im Hinblick auf die Prognose zur Rückkehr ergeben haben. Fallen die Voraussetzungen weg, ist die unbeschadet des Satzes 1 unverzüglich zu erstattende Mitteilung nach § 48c Abs. 3 Satz 3 BNotO in Verbindung mit § 48b Abs. 4 Satz 1 BNotO außer an den Präsidenten des Oberlandesgerichts auch an die Landesnotarkammer zu richten.

13.5.4.3
Nr. 13.4.4.4 gilt entsprechend.“
1.1.7
Nr. 13.6 wird wie folgt geändert:
1.1.7.1
Dem Wortlaut wird folgende Überschrift vorangestellt:

Tätigkeiten in Standesorganisationen“.

1.1.7.2
Nr. 13.6.1 wird wie folgt geändert:
1.1.7.2.1
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 13.5 Satz 1“ durch die Angabe „Nr. 13.4.4.2“ ersetzt.
1.1.7.2.2
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Nr. 13.4.4.1 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wegfalls der Voraussetzungen für die Amtsniederlegung die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der notariellen Standesorganisation tritt.“

1.1.7.2.3
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
1.1.7.3
Der Nr. 13.6.2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Dies setzt voraus, dass der Notarassessor sich für den Zeitraum der jeweiligen Anrechnung, mindestens aber jeweils für ein Jahr, verpflichtet, sich nicht um eine Notarstelle zu bewerben. Ausgenommen sind Bewerbungen, die auf die Anwendung der Nr. 13.6.1 gerichtet sind.“

1.1.8
Nr. 13.7 wird wie folgt geändert:
1.1.8.1
Dem Wortlaut wird folgende Überschrift vorangestellt:

Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts“.

1.1.8.2
In Halbsatz 2 wird das Wort „entsprechend“ gestrichen.
1.1.9
Nr. 13.8 wird wie folgt geändert:
1.1.9.1
Dem Wortlaut wird folgende Überschrift vorangestellt:

Antrag auf Wiederbestellung und Anrechnung auf das Notardienstalter“.

1.1.9.2
In Satz 1 werden die Wörter „dessen Amt erloschen ist“ durch die Wörter „dem die Wiederbestellung zugesichert ist“ und das Wort „Bundesnotarordnung“ durch die Angabe „BNotO“ ersetzt.
1.1.9.3
Folgende Sätze werden angefügt:

„Für den Vergleich zu konkurrierenden Bewerbern wird ein Jahr der Niederlegungszeit auf das Notardienstalter angerechnet. Das gilt bei Amtsniederlegung zur Betreuung eines minderjährigen Kindes für jedes Kind, auch wenn die Amtsniederlegung nur bezogen auf ein bestimmtes Kind erklärt wurde. Zeiten, die bereits bei der Bestellung zum Notar berücksichtigt wurden, verringern die vorgenannte Höchstgrenze.“

1.1.10
Nr. 13.9 wird aufgehoben.
1.2
Nr. 18 wird wie folgt gefasst:
18.
Übergangsbestimmungen

Auf Wiederbestellungszusagen, die bis zum [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens nach Nr. 19] erteilt worden sind, findet Nr. 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“

1.3
Folgende Nr. 19 wird angefügt:
19.
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2001 in Kraft.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor