Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 397 vom 29.06.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Isolation von positiv auf
das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation)
vom 12. April 2022, Az. G51v-G8000-2022/44-242

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 29. Juni 2022, Az. GCRASa-G8000-2022/44-317

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, des § 28a Abs. 7 Satz 2, des § 29, des § 30 Abs. 1 Satz 2 und des § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 12. April 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 225), Az. G51v-G8000-2022/44-242, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 2.3 Satz 3 werden nach der Angabe „Nr. 4.1“ die Wörter „oder nach Nr. 5“ eingefügt.
1.2
Nr. 7 wird aufgehoben.
1.3
Die Nrn. 8 und 9 werden die Nrn. 7 und 8.
1.4
Nr. 10 wird Nr. 9 und wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. September 2022“ ersetzt.
1.4.2
Satz 2 wird aufgehoben.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. Juni 2022 in Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Zu Nr. 1.1:

Das Einfügen der Wörter „oder nach Nr. 5“ stellt klar, dass Beschäftigte in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und § 36 Abs. 1 Nr. 2, 7 IfSG, welche für die Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Beendigung der Isolation einen negativen Testnachweis nach Nr. 5 vorlegen müssen, auch zur Durchführung dieser Testung – sofern die Testung noch während der Zeit der Isolation durchgeführt wird – den Absonderungsort verlassen können.

Zu Nr. 1.2:

Mit der Aufhebung der bisherigen Nr. 7 entfällt die inzwischen durch Zeitablauf gegenstandslos gewordene Übergangsregelung zur Beendigung der Quarantäne von engen Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, die sich am 12. April 2022 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung der AV Isolation oder einer Einzelanordnung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in Quarantäne befanden. Gleichermaßen entfällt die – ebenfalls infolge Zeitablaufs gegenstandslose – Übergangsregelung zur Beendigung der Isolation von positiv getesteten Personen, die sich am 12. April 2022 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung der AV Isolation in Isolation befanden.

Zu Nr. 1.3:

Die Regelung enthält eine redaktionelle Anpassung der Nummerierung der AV Isolation nach Wegfall der bisherigen Nr. 7.

Zu Nr. 1.4:

die Änderung der bisherigen Nr. 10 und neuen Nr. 9 wird die Geltungsdauer der AV Isolation bis zum Ablauf des 30. September 2022 verlängert. Weiter enthält die Regelung eine redaktionelle Anpassung durch die Aufhebung von Satz 2.

Zu Nr. 2:

Nr. 2 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor