Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 398 vom 29.06.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Corona-Pandemie:
Verpflichtung der Laborbetreiber in Bayern zur Meldung der Anzahl der
untersuchten Abstriche und Proben sowie der Anzahl der positiven und negativen
Befunde an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom
11. Februar 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-815

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 29. Juni 2022, Az. GCRc-G8000-2022/44-319

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 11 und des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11. Februar 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-815 (BayMBl. 2021 Nr. 109), betreffend Corona-Pandemie: Verpflichtung der Laborbetreiber in Bayern zur Meldung der Anzahl der untersuchten Abstriche und Proben sowie der Anzahl der positiven und negativen Befunde an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die zuletzt durch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 6. Dezember 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-944 (BayMBl. 2021 Nr. 844) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2020“ durch die Angabe „1. Januar 2022“ ersetzt.
1.2
Nr. 2 wird aufgehoben.
1.3
Nr. 3 wird Nr. 2 und wie folgt gefasst:
„2.
Ordnungswidrig nach § 73 Abs. 1a Nr. 3 und 4 IfSG handelt, wer entgegen Nr. 1 der Verpflichtung zur Meldung nicht nachkommt.“
1.4
Nr. 4 wird Nr. 3.
1.5
Nr. 5 wird Nr. 4 und wie folgt geändert:
1.5.1
In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
1.5.2
Satz 2 wird aufgehoben.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. Juni 2022 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1.1:

Hier erfolgt die Angleichung an das laufende Jahr 2022.

Zu Nr. 1.2:

Die Durchführung von variantenspezifischen PCR-Tests (cPCR) wird durch Änderung der TestV des Bundes nicht mehr vergütet und findet daher kaum mehr in nennenswertem Umfang statt. Gesamtgenomsequenzierungen werden mittlerweile überwiegend vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und von Universitätsinstituten durchgeführt. Die Ergebnisse werden zentral in der BayVOC-Datenbank gesammelt, so dass eine Überwachung zirkulierender Virusvarianten auf diesem Weg erfolgt und eine Meldepflicht von vPCR-Untersuchungen derzeit nicht notwendig ist.

Zu Nr. 1.3:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Nr. 1.4:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nr. 1.5:

Die pandemische Lage, die das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, besteht weltweit und auch in Bayern fort. Gegenwärtig ist nach wie vor ein sehr dynamisches Infektionsgeschehen zu beobachten. Der seit Ende März 2022 beobachtete Rückgang der täglichen Fallzahlen setzt sich derzeit nicht fort. Die bundesweite 7-Tage-Inzidenz stieg in Kalenderwoche (KW) 24 im Vergleich zur Vorwoche in allen Altersgruppen an (+ 23 %). In Deutschland dominiert seit fünf Monaten mit gegenwärtig über 99 % die Omikron-Variante, dabei lag der Anteil der Omikron-Sublinie BA.5 in KW 23 bei 50 % und ist zur dominierenden Variante geworden. Die Belastung des Gesundheitsversorgungssystems, insbesondere im intensivmedizinischen Bereich, stieg in KW 24 wieder leicht an. Die Zahl der neu hospitalisierten Patientinnen und Patienten mit schweren akuten respiratorischen Infektionen (SARI), darunter auch COVID-19-Erkrankungen, liegt aber weiterhin auf niedrigem Niveau. Eine genaue Überwachung des Infektionsgeschehens in Bayern ist nach wie vor erforderlich, insbesondere mit Blick auf ein möglicherweise weiter gesteigertes Infektionsgeschehen in den Herbst- und Wintermonaten.

Aus diesem Grund ist die in Nr. 1 genannte Allgemeinverfügung zunächst bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

Zu Nr. 2:

Nr. 2 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor