Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 4 vom 11.01.2022

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne von
Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das
Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021,
Az. 5ASz-G8000-2020/122-925

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 11. Januar 2022, Az. G51z-G8000-2022/44-13

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 7 Nr. 4, des § 29 Abs. 1 und 2, des § 30 Abs. 1 Satz 2 und des § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021 (BayMBl. Nr. 602), Az. G5ASz-G8000-2020/122-925, die zuletzt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 28. Dezember 2021, G51z-G8000-2021/505-792 (BayMBl. Nr. 956), geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
1.1
In Nr. 4.4 Satz 1 werden die Wörter „im Einzelfall“ gestrichen.
1.2
Nr. 6.1.1 wird wie folgt gefasst:
„6.1.1
Bei engen Kontaktpersonen endet die häusliche Quarantäne, wenn der enge Kontakt zu einem Indexfall zehn Tage zurückliegt und während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind.

Die häusliche Quarantäne endet vorzeitig, wenn der enge Kontakt zu dem Indexfall mindestens sieben Tage zurückliegt, während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind und ein frühestens sieben Tage nach dem letzten engen Kontakt durchgeführter Nukleinsäuretest oder Antigentest ein negatives Ergebnis zeigt. Für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogische Tagesstätten besuchen, endet die häusliche Quarantäne abweichend von Satz 2 bereits, wenn der enge Kontakt zu dem Indexfall mindestens fünf Tage zurückliegt, während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind und ein frühestens fünf Tage nach dem letzten engen Kontakt durchgeführter Nukleinsäuretest oder Antigentest ein negatives Ergebnis zeigt. Der Nukleinsäuretest oder der Antigentest ist jeweils durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchzuführen. Das vorzeitige Ende der Quarantäne wird wirksam mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, sofern diese nicht eine abweichende Entscheidung trifft.

Ist das Testergebnis der engen Kontaktperson positiv, wird die Absonderung fortgesetzt und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde trifft die notwendigen Anordnungen; für das Ende der Isolation gelten die Anordnungen nach Nr. 6.3.“

1.3
Nr. 6.1.2 wird wie folgt gefasst:
„6.1.2
Bei Hausstandsmitgliedern von COVID-19-Fällen, die nicht erkranken oder mit Atemwegssymptomen erkranken, aber durch einen Nukleinsäuretest negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurden, endet die häusliche Quarantäne zehn Tage nach Symptombeginn des Primärfalls, bei asymptomatischen Primärfällen zehn Tage ab dem Datum der Abstrichnahme, die dem Erstnachweis des Erregers zugrunde liegt, unabhängig vom Auftreten weiterer Fälle im Hausstand.

Die häusliche Quarantäne von den in Satz 1 genannten Hausstandsmitgliedern von COVID-19-Fällen endet vorzeitig, wenn der Symptombeginn des Primärfalls, bei einem asymptomatischen Primärfall das Datum der Abstrichnahme, die dem Erstnachweis des Erregers zugrunde liegt, mindestens sieben Tage zurückliegt, während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind und ein frühestens sieben Tage nach dem letzten engen Kontakt durchgeführter Nukleinsäuretest oder Antigentest ein negatives Ergebnis zeigt. Sofern es sich bei dem Hausstandsmitglied um eine Schülerin, einen Schüler oder ein Kind handelt, das eine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder eine Heilpädagogische Tagesstätte besucht, endet die häusliche Quarantäne, wenn der Symptombeginn des Primärfalls, bei einem asymptomatischen Primärfall das Datum der Abstrichnahme, die dem Erstnachweis des Erregers zugrunde liegt, mindestens fünf Tage zurückliegt, während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind und ein frühestens fünf Tage nach dem letzten engen Kontakt durchgeführter Nukleinsäuretest oder Antigentest ein negatives Ergebnis zeigt. Der Nukleinsäuretest oder der Antigentest ist jeweils durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchzuführen. Das vorzeitige Ende der Quarantäne wird wirksam mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, sofern diese nicht im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft.

Ist das Testergebnis positiv, wird die Absonderung fortgesetzt und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde trifft die notwendigen Anordnungen; für das Ende der Isolation gelten bei einem positiven Testergebnis die Anordnungen nach Nr. 6.3.“

1.4
Nr. 6.3.2 wird wie folgt gefasst:
„6.3.2
Bei asymptomatischen, mittels Nukleinsäuretest positiv getesteten Personen, endet die Isolation frühestens sieben Tage nach Erstnachweis des Erregers, wenn ein frühestens an Tag sieben durchgeführter Nukleinsäuretest oder Antigentest, jeweils durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, ein negatives Ergebnis aufweist. Andernfalls endet die Isolation nach zehn Tagen, es sei denn, es liegt am zehnten Tag ein höchstens 72 Stunden altes positives Testergebnis eines Nukleinsäuretests oder Antigentests, jeweils durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, vor. In diesem Fall bestimmt die Kreisverwaltungsbehörde, wann und unter welchen Bedingungen die Isolation im Einzelfall endet.“
1.5
Nr. 6.3.3 wird wie folgt gefasst:
„6.3.3
Bei symptomatischen mittels Nukleinsäuretest positiv getesteten Personen endet die Isolation frühestens sieben Tage nach Symptombeginn, wenn seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht und wenn ein frühestens an Tag sieben durchgeführter Nukleinsäuretest oder Antigentest, jeweils durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, ein negatives Ergebnis aufweist. Andernfalls endet die Isolation nach zehn Tagen und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, es sei denn, es liegt am zehnten Tag ein höchstens 72 Stunden altes, positives Testergebnis eines Nukleinsäuretests oder Antigentests, jeweils durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, vor. In diesem Fall bestimmt die Kreisverwaltungsbehörde, wann und unter welchen Bedingungen die Isolation im Einzelfall endet.“
1.6
Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:
„7.
Regelung zur Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Beendigung der Isolation für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die sich nach den Regelungen dieser Allgemeinverfügung oder aufgrund einer Einzelanordnung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in Isolation oder Quarantäne befanden, dürfen ihre Tätigkeit in der betroffenen Einrichtung nur wiederaufnehmen, wenn sie seit mindestens 48 Stunden keine Symptome zeigen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hinweisen. Soweit zur vorzeitigen Beendigung der Isolation oder Quarantäne oder zur Beendigung der Isolation nach einem zuvor positiven Test an Tag 7 nach Nr. 6.1.1, 6.1.2, 6.3.2 oder 6.3.3 eine negative Testung erforderlich ist, kann die Arbeit wiederaufgenommen werden, wenn diese Testung durch einen Nukleinsäuretest erfolgte. Soweit die Testung zur Beendigung der Isolation oder Quarantäne nach Nr. 6.1.1, 6.1.2, 6.3.2 oder 6.3.3 durch Antigentest erfolgte, ist eine Wiederaufnahme der Tätigkeit in der betroffenen Einrichtung nur möglich, wenn nach dem Ende der Isolation oder dem vorzeitigen Ende der Quarantäne ein Nukleinsäuretest mit negativem Ergebnis durchgeführt wird oder für die Dauer von fünf Tagen an jedem Arbeitstag vor Beginn der Tätigkeit ein negativer Antigentest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person erfolgt. Soweit die Quarantäne oder Isolation ohne Testung beendet werden konnte, kann auch die Arbeit ohne Testung wiederaufgenommen werden. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall eine abweichende Entscheidung treffen. § 28b Abs. 2 IfSG bleibt unberührt.“

1.7
Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8 und wie folgt gefasst:
„8.
Übergangsvorschrift

Für Personen, die sich am 11. Januar 2022 aufgrund der bisher geltenden Fassung der AV Isolation in Isolation oder als enge Kontaktpersonen in Quarantäne befinden, richtet sich die Beendigung der jeweiligen Isolation oder Quarantäne nach den in Nr. 6.1 und 6.3 getroffenen Anordnungen der AV Isolation in der Fassung der Änderungsbekanntmachung vom 11. Januar 2022.

Für positiv getestete Personen und enge Kontaktpersonen, die sich am 11. Januar 2022 aufgrund einer Einzelanordnung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde infolge einer Infektion mit der Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 in Isolation oder aufgrund eines engen Kontakts zu einem Indexfall, bei dem der Verdacht auf eine Infektion mit der Omikron-Variante besteht, in Isolation oder Quarantäne befinden, richtet sich die Beendigung der jeweiligen Isolation oder Quarantäne abweichend von der jeweiligen Einzelanordnung nach den in Nr. 6.1 und 6.3 getroffenen Anordnungen der AV Isolation in der Fassung der Änderungsbekanntmachung vom 11. Januar 2022.“

1.8
Die bisherigen Nrn. 8 bis 10 werden die Nrn. 9 bis 11.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 12. Januar 2022 in Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Zu Nr. 1.1:

Die zu befürchtenden hohen Infektionszahlen durch die Omikron-Variante können zu massiven Ausfällen beim Personal durch Isolation und Quarantäne führen. Durch die in Nr. 4.4 vorgesehene Ausnahmemöglichkeit soll die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur gesichert werden. Die Streichung dient der Klarstellung, dass in den Fällen der Nr. 4.4 zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde nicht nur im Einzelfall von der Anordnung der Quarantäne abgewichen werden kann, sondern beispielsweise auch durch Allgemeinverfügung, so dass die Beschäftigten einer gesamten Einrichtung oder Behörde erfasst werden können.

Zu Nr. 1.2 und Nr. 1.3:

Angesichts der besonderen Bedeutung schulischer Bildung gerade auch in Form von Präsenzunterricht sowie den bisherigen Belastungen der Schülerinnen und Schüler seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 ist eine Verkürzung der Quarantänedauer auf fünf Tage möglich. Auch wenn die Inkubationszeit länger sein kann, ist eine Verkürzungsmöglichkeit auf fünf Tage zur Erreichung von Bildungsgerechtigkeit und zur Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs vertretbar, da Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, seriell getestet werden, um den Präsenzunterricht besuchen oder Betreuungsangebote wahrnehmen zu können.

Zu Nr. 1.4:

Die Änderung sieht vor, dass sich alle asymptomatischen, mittels Nukleinsäuretest positiv getesteten Personen – unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus – bereits nach sieben Tagen seit dem Erstnachweis des Erregers von der Isolation befreien können. Voraussetzung hierfür ist, dass ein frühestens an Tag sieben durchgeführter Nukleinsäuretest oder Antigentest, jeweils durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, ein negatives Ergebnis aufweist. Andernfalls endet die Isolation grundsätzlich nach zehn Tagen. Liegt am zehnten Tag ein höchstens 72 Stunden altes positives Testergebnis eines Nukleinsäuretests oder Antigentests, jeweils durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, vor, bestimmt die Kreisverwaltungsbehörde, wann und unter welchen Voraussetzungen die Isolation im Einzelfall endet.

Zu Nr. 1.5:

Für die Beendigung der Isolation von symptomatischen Personen gelten die Regelungen in Nr. 6.3.2 entsprechend. Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Isolationsdauer ist der Symptombeginn, zur Beendigung der Isolation muss die betroffene Person zusätzlich seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.

Zu Nr. 1.6:

Durch die neue Nr. 7 der AV Isolation wird bestimmt, dass Beschäftigte von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die eine Quarantäne oder Isolation durch einen negativen Antigentest vorzeitig beendet haben, vor Beginn der Arbeit einen negativen PCR-Test vorweisen oder fünf Tage lang an jedem Arbeitstag vor Beginn der Arbeit einen negativen Antigentest durchführen müssen. Um die vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wirksam zu schützen, ist es erforderlich, dass Beschäftigte dieser Einrichtungen nach einer Isolation oder dem vorzeitigen Ende einer Quarantäne einen negativen PCR-Test vorweisen müssen, bevor diese ihre Tätigkeit in der Einrichtung wiederaufnehmen dürfen. Anstatt einer PCR-Testung kann die Tätigkeit auch dann wiederaufgenommen werden, wenn fünf Tage lang vor dem jeweiligen Dienstbeginn ein Antigentest ein negatives Ergebnis aufweist. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen bei der Beendigung von Isolation und Quarantäne nicht schlechter gestellt werden als andere Personen, während gleichzeitig durch die erhöhten Testerfordernisse vor Arbeitsaufnahme die Bewohner und Patienten dieser Einrichtungen geschützt werden. Die Testung als Zugangsvoraussetzung stellt im Verhältnis zum Schutzbedürfnis der vulnerablen Personen in den betroffenen Einrichtungen einen nur geringfügigen Eingriff in die Grundrechte der Beschäftigten dar.

Zu Nr. 1.7:

Die Regelung sieht vor, dass für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsbekanntmachung in Isolation oder als enge Kontaktperson in Quarantäne befinden – unabhängig davon, ob auf Grundlage dieser Allgemeinverfügung oder einer Einzelanordnung – die Beendigungsvorschriften dieser Änderungsbekanntmachung gelten. Die betroffenen Personen profitieren damit von den zeitlich kürzeren Isolations- und Quarantänezeiten im Vergleich zu den bisherigen Regelungen.

Zu Nr. 2:

Nr. 2 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor