Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 429 vom 27.07.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung nach § 73 Abs. 1a EnWG

Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

vom 8. Juli 2022, Az. GR-5951/6/7

In dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i. V. m. § 23b Abs. 3 EnWG

betreffend die

Änderung der Festlegung bezüglich der Übermittlung von Daten nach § 23b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6, 8, 15 und 16 EnWG sowie Umfang, Zeitpunkt und Form der mitzuteilenden Daten vom 16.03.2022, Az. GR – 5951/6/5,

fasst die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde am 08.07.2022 durch

den Vorsitzenden Johannes Schneider
den Beisitzer Dr. Stefan Kresse
die Beisitzerin Julia Rothe

– nachfolgend die „Regulierungskammer“ –

folgenden

Änderungsbeschluss:

1.
Der Festlegungsbeschluss der Regulierungskammer vom 16.03.2022, Az. GR – 5951/6/5, betreffend die Übermittlung von Daten nach § 23b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6, 8, 15 und 16 EnWG sowie Umfang, Zeitpunkt und Form der mitzuteilenden Daten (nachfolgend der „Festlegungsbeschluss“) wird auf Grund von § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG i. V. m. § 23b Abs. 3 EnWG mit Wirkung für die Zukunft wie folgt geändert:
a)
In Tenorziffer 2 Buchstabe c) sowie auf Seite 21 des Festlegungsbeschlusses wird die Angabe „geschaeftsstelle@regulierungskammer-bayern.de“ durch die Angabe „geschaeftsstelle@regk.bayern.de“ ersetzt.
b)
In Tenorziffer 2 Buchstabe b) sowie auf Seite 20 des Festlegungsbeschlusses wird die Angabe „30.06.2022“ durch die Angabe „30.09.2022“ ersetzt.

Im Übrigen bleibt der Festlegungsbeschluss, einschließlich seiner Anlage, unverändert.

2.
Dieser Änderungsbeschluss gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 4 EnWG in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungskammer, dem Bayerischen Ministerialblatt (nachfolgend das „BayMBl“), als bekannt gegeben. Hierauf wird entsprechend § 73 Abs. 1a Satz 3 Halbsatz 2 EnWG ausdrücklich hingewiesen.
3.
Für diesen Änderungsbeschluss werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Entscheidung gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungskammer, dem Bayerischen Ministerialblatt, als zugestellt.

Die Beschwerde ist bei der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, Prinzregentenstraße 28, 80538 München (Postanschrift: 80525 München) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt es, wenn die Beschwerde innerhalb der vorgenannten Frist bei dem zuständigen Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht München, eingeht.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung anordnen.

Vorsitzender

gez. Schneider

Beisitzer

gez. Dr. Kresse

Beisitzerin

gez. Rothe

Hinweis:

Die Regulierungskammer hat den vollständigen Änderungsbeschluss (Az. GR-5951/6/7) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Das vorgenannte Dokument kann unter https://www.regulierungskammer-bayern.de > Veröffentlichungen > Veröffentlichungen zum EnWG abgerufen und heruntergeladen werden.

Der Vorsitzende der Regulierungskammer

gez. Johannes Schneider

Ministerialrat