Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 440 vom 27.07.2022

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Staatsministerium für Digitales

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Verwaltungsvorschrift

2253-D
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Presse-, Rundfunk- und Filmwesen
  • Filmwesen

2253-D

Änderung der Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Filmpreises

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales

vom 15. Juli 2022, Az. StMD-A5-3830-10-9

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales über die Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Filmpreises vom 13. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 528) wird wie folgt geändert:

  1. 1. In Nr. 4.1 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Gleichzeitig ist ein maßgeblicher deutscher Kreativteil darzulegen.“

  1. 2. Nr. 4.1 Satz 4 (a. F.) wird Satz 5.
  2. 3. Nr. 4.2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die für eine Auszeichnung vorgeschlagenen Filme müssen spätestens mit Beginn der Sitzung des Auswahlausschusses fertiggestellt sein und einen gültigen Verleihvertrag vorweisen können.“

  1. 4. In Nr. 4.2 wird Satz 5 wie folgt angefügt:

5Eine erneute Einreichung von Filmen, die bereits bei einer vorangegangenen Ausschreibung des Bayerischen Filmpreises vorgeschlagen wurden, ist nicht zulässig.“

  1. 5. In Nr. 8.3 werden Sätze 3 und 4 wie folgt angefügt:

3Die Vorschläge der Mitglieder des Auswahlausschusses müssen spätestens drei Tage vor Beginn der Sitzung des Auswahlausschusses vorliegen. 4Vorschläge, an deren Produktion ein Mitglied des Auswahlausschusses in leitender Position oder als Autor mitgewirkt hat, werden nicht angenommen.“

  1. 6. Nr. 9.1 wird wie folgt gefasst:
„9.1
1Den zweckgebundenen Produzentenpreis (Preisgeld und eine Preisfigur) erhält das Produktionsunternehmen des Films. 2Bei in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Filmen soll die Jury möglichst eine Empfehlung dahingehend abgeben, dass nur das federführende Produktionsunternehmen der Gemeinschaft den Preis erhält. 3Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen den Koproduzenten sind für das für Filmpolitik zuständige Ressort der Staatsregierung unbeachtlich. 4Wird eine solche Empfehlung nicht abgegeben, erhält die Gemeinschaft den Preis. 5Bei von deutschen und ausländischen Produktionsunternehmen in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Filmen erhält nur das deutsche Produktionsunternehmen den Preis.“

§ 2

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dr. Hans Michael Strepp

Ministerialdirektor