Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 466 vom 10.08.2022

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3031-J
  • Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung und Berufsrecht der Rechtspflege
  • Notare, Rechtsanwälte, sonstige Rechtsberatung und Beurkundung
  • Notare

3031-J

Änderung der Notarbekanntmachung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 28. Juli 2022, Az. A4 - 3830a E - IV - 6448/2022

1.
Die Anlage 8 zu Nr. 17.1 der Bekanntmachung betreffend die Angelegenheiten der Notare (Notarbekanntmachung – NotBek) vom 25. Januar 2001 (JMBl. S. 32), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 3. Juni 2022 (BayMBl. Nr. 396, Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Inhaltsübersicht werden zu § 14 die Wörter „Heften und Siegeln von Urkunden“ durch die Wörter „Verbinden, Beifügen und Siegeln“ ersetzt.
1.2
In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder des Herstellers“ durch ein Komma und die Wörter „des Herstellers, der Vertreiberin oder des Vertreibers“ ersetzt.
1.3
§ 7 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „oder Handzeichen“ durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen“ ersetzt.
1.3.2
In Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „darunter“ die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signaturen des Entwurfs“ eingefügt.
1.4
In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „oder des Herstellers“ durch ein Komma und die Wörter „des Herstellers, der Vertreiberin oder des Vertreibers“ ersetzt.
1.5
In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „Bei Unterschriftsbeglaubigungen, für Abschlussvermerke in Niederschriften, für Vermerke über die Beglaubigung von Abschriften sowie für Ausfertigungsvermerke ist der Gebrauch von Stempeln“ durch die Wörter „Der Gebrauch von Stempeln ist“ ersetzt.
1.6
In § 13 Satz 2 werden die Wörter „oder des Herstellers“ durch ein Komma und die Wörter „des Herstellers, der Vertreiberin oder des Vertreibers des Scangeräts“ ersetzt.
1.7
§ 14 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In der Überschrift werden die Wörter „Heften und Siegeln von Urkunden“ durch die Wörter „Verbinden, Beifügen und Siegeln“ ersetzt.
1.7.2
In Abs. 1 werden die Wörter „Heften von Urkunden“ durch die Wörter „Verbinden mehrerer Blätter zu einer Urkunde“ und die Wörter „sollen Heftfäden“ durch die Wörter „soll eine Schnur“ ersetzt.
1.8
§ 18 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Abs. 3 Nr. 5 werden nach der Angabe „(§§ 10a, 11 BNotO)“ die Wörter „einschließlich der Beachtung der örtlichen Beschränkung der Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation“ eingefügt.
1.8.2
In Abs. 3 Nr. 18 werden nach der Angabe „(§ 15 Absatz 1 Satz 1 BNotO)“ die Wörter „einschließlich der Amtspflicht zur Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation“ eingefügt.
1.9
In Muster 1 (Anlage 8a) werden unter Nr. 1 Buchst. a die Wörter „oder Handzeichen“ durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft.

Heinz-Peter Mair

Ministerialdirigent