Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 48 vom 20.01.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur
Durchführung von PCR-Pool-Tests in der Kindertagesbetreuung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 19. Januar 2022, Az. V3/6511-1/656

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Durchführung von PCR-Pool-Tests in der Kindertagesbetreuung vom 30. September 2021 (BayMBl. Nr. 708), die durch Bekanntmachung vom 28. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 1 werden die Wörter „regionalen, dezentralen“ gestrichen.
1.1.2
In Satz 2 werden die Wörter „allen Landkreisen und kreisfreien Städten“ durch die Wörter „in allen Einrichtungen“ ersetzt.
1.2
In Nr. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „umfasst“ die Wörter „unter den nachfolgenden Voraussetzungen“ eingefügt und die Wörter „eine Aufwandspauschale“ durch das Wort „Aufwandspauschalen“ ersetzt.
1.3
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise, die kreisangehörigen und kreisfreien Gemeinden, die Träger sowie die Trägerverbände der Kinderbetreuungseinrichtungen und die Träger von SVE.“

1.4
In Nr. 4 Satz 1 werden die Wörter „in der Gebietskörperschaft“ gestrichen.
1.5
Nr. 5.1 wird wie folgt gefasst:
„5.1
Art und Umfang der Förderung

1Den Zuwendungsempfängern wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung begrenzt auf den Festbetrag der Nr. 5.2.1 gewährt. 2Landkreisen und kreisfreien Gemeinden werden zusätzlich Festbeträge nach Maßgabe der Nrn. 5.2.2 bis 5.2.3 gewährt, wenn diese im Zuständigkeitsbereich PCR-Pool-Tests trägerübergreifend organisieren.“

1.6
Nr. 5.2.3 wird wie folgt gefasst:
„5.2.3
Einmalige Organisationspauschale

Die nach Nr. 5.1 Satz 2 berechtigten Zuwendungsempfänger erhalten zur Abgeltung von Ausgaben für das Verfahren der Interessensbekundung, Ausschreibungen und Beratungsleistungen eine einmalige Pauschale in Höhe von 5 000,00 €.“

1.7
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 1 wird die Angabe „28. Februar 2022“ durch die Angabe „31. August 2022“ ersetzt und die Wörter „entsprechend den Festbeträgen“ durch die Wörter „begrenzt auf die Festbeträge“ ersetzt.
1.7.2
In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 5.2“ durch die Angabe „Nrn. 5.2.1 bis 5.2.3“ ersetzt und das Wort „hierbei“ durch die Wörter „an Landkreise und kreisfreie Gemeinden“ ersetzt.
1.7.3
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Im Übrigen werden Zuwendungen nach der Nr. 5.2.1 nur für PCR-Pool-Tests gewährt, die ab dem 1. Januar 2022 erfolgt sind.“

1.8
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Nr. 8.1 wird wie folgt gefasst:
„8.1
Antragsberechtigung

Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden bündeln die Anträge der Zuwendungsempfänger in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich und leiten diese an die örtlich zuständige Bewilligungsstelle weiter.“

1.8.2
Nach Nr. 8.1 wird folgende Nr. 8.2 eingefügt:
„8.2
Antragsinhalt

Für die Förderung ist ein Antrag nach dem in elektronischer Form vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellten Muster mit den nachfolgend genannten Unterlagen und Erklärungen unter Beachtung von Nr. 8.1 bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen:

a)
Bestätigung über die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen der Nr. 4 dieser Richtlinie.
b)
Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die vergaberechtlichen Vorgaben eingehalten wurden/werden.
c)
Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass für das Vorhaben keine weiteren öffentlichen Zuwendungen beantragt oder bewilligt wurden.
d)
Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden oder Leistungsanbieter darauf verpflichtet wurden.“
1.8.3
Die bisherige Nr. 8.2 wird Nr. 8.3.
1.9
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1.9.1
In Satz 1 werden nach der Angabe „(ANBest-K)“ die Wörter „, für sonstige Antragsteller die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ eingefügt.
1.9.2
In Satz 2 werden nach der Angabe „ANBest-K“ die Wörter „oder der ANBest-P“ eingefügt.
1.10
Nr. 10 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In Satz 3 wird nach der Angabe „ANBest-K“ die Angabe „bzw. Nr. 6.3 der ANBest-P“ eingefügt.
1.10.2
In Satz 5 werden nach der Angabe „ANBest-K“ die Wörter „und Nr. 5.4 der ANBest-P“ eingefügt.
1.10.3
Es wird folgender Satz 8 angefügt:

8Die Auszahlungen erfolgen an die Zuwendungsempfänger.“

1.11
Der Nr. 12 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Für die Mitteilung gilt Nr. 8.1 entsprechend.“

1.12
In Nr. 15 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 21. Januar 2022 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor