Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 483 vom 17.08.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): D34BD85FE49DC9CAA81EC86CD95082961CA26D8CCACBD42371F293B86C743BFC

Verwaltungsvorschrift

2174-A
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Hilfe für misshandelte Frauen

2174-A

Änderung der Richtlinie zur Förderung zusätzlicher Frauenhausplätze
sowie zur Anpassung von Frauenhausplätzen an besondere Bedarfe

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 29. Juli 2022, Az. VI4/6865.01-1/99

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung zusätzlicher Frauenhausplätze sowie zur Anpassung von Frauenhausplätzen an besondere Bedarfe vom 5. August 2019 (BayMBl. Nr. 323), die durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter „physischer, psychischer“ durch das Wort „häuslicher“ ersetzt und nach den Wörtern „und/oder sexualisierter Gewalt“ die Wörter „im sozialen Nahraum“ eingefügt.
1.2
In Nr. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Fachberatungsstellen/Notrufen“ durch die Wörter „Fachberatungsstellen (Notrufe)“ ersetzt und jeweils das Wort „angegliederten“ gestrichen.
1.3
Nr. 8.3 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
1.3.2
In Satz 2 wird das Wort „werden“ durch das Wort „wurden“ ersetzt.
1.3.3
In Satz 4 wird die Angabe „1. September 2022“ durch die Angabe „1. August 2024“ ersetzt.
1.4
Nach Nr. 8.6 wird folgende Nr. 8.7 angefügt:
„8.7
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.“
1.5
Nr. 9.1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

1Der Verwendungsnachweis hat den VV Nrn. 10 und 11 zu Art. 44 BayHO sowie der Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu entsprechen. 2Es wird der einfache Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen zugelassen.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2022 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor