Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 495 vom 31.08.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verwaltungsvorschrift

2129.0-U
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Umweltschutz (siehe auch 751 = Kernenergie und Strahlenschutz, 753 = Wasserrecht und Wasserwirtschaft, 791 = Naturschutz und Landschaftspflege)
  • Organisation, Allgemeine Vorschriften

2129.0-U

Richtlinien für die staatliche Anerkennung und Förderung von Umweltstationen
(FöR-UmwSt)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 11. August 2022, Az. 66h-U8040-2021/88-67

1Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) gewährt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen an staatlich anerkannte Umweltstationen für Bildungsarbeit im Sinn einer hochwertigen Bildung für nachhaltige Entwicklung und Umweltbildung (BNE/UB). 2Es werden nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gefördert. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Teil I: Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.Zweck der Zuwendung

1Bildungsarbeit im Sinn einer hochwertigen BNE/UB dient dem öffentlichen Interesse und der Umsetzung des Bildungsauftrags der Bayerischen Verfassung. 2Zweck der Zuwendung ist die Förderung dieser Bildungsarbeit von staatlich anerkannten Umweltstationen, die ohne Zuwendung eine Bildungsarbeit BNE/UB nicht oder nicht in hinreichendem Umfang anbieten können. 3Ziel ist es, ein räumlich möglichst ausgewogenes, flächendeckendes Netz von Umweltstationen dauerhaft zu etablieren und damit nachhaltig eine wohnortnahe BNE/UB für die bayerische Bevölkerung zu ermöglichen.

2.Gegenstand der Förderung

1Umweltstationen sind multifunktionale außerschulische Einrichtungen, die mit qualifizierten Fachkräften Bildungsangebote BNE/UB erarbeiten und diese in geeigneten Räumlichkeiten beziehungsweise in der freien Natur Teilnehmenden anbieten. 2Sie sind aktiv in der Bildung von Netzwerken BNE/UB in ihrer Region, dabei suchen sie insbesondere auch die Kooperation mit Kommunen, Schulen sowie mit weiteren Bildungsakteuren. 3Durch die Bildungs- und Netzwerkarbeit der Umweltstationen sollen Umweltbewusstsein und Handlungskompetenz im Sinne eines nachhaltigen Lebensstils gestärkt und entwickelt werden. 4Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden für hochwertige Bildungsangebote gewährt, die sich am Leitbild einer Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) ausrichten. 5BNE vermittelt faktisches Wissen zur Nachhaltigkeit und fördert Fähigkeiten und Kompetenzen, um eine gesellschaftliche Transformation zur Nachhaltigkeit aktiv mitzugestalten. 6Dabei stehen insbesondere die Gestaltungskompetenz, aber auch die Fähigkeit zum vorausschauenden Denken und autonomen Handeln sowie die Partizipation an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen im Vordergrund. 7BNE ermöglicht es allen Menschen, die Auswirkungen des eigenen Handelns auf die Welt zu verstehen und verantwortungsvolle, nachhaltige Entscheidungen zu treffen.

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger ist diejenige juristische Person, die die Trägerschaft einer staatlich anerkannten Umweltstation innehat und deren Sitz und Geschäftsbetrieb in Bayern liegt, zum Beispiel Kommune, kirchliche Einrichtung oder als gemeinnützig anerkannte Organisation. 2Natürliche Personen sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen. 3Die Umweltstationen beziehungsweise die von diesen durchgeführten Veranstaltungen dürfen nicht von der Scientology-Organisation, vergleichbaren Sekten oder sonstigen ideologisch geprägten Institutionen (mit)getragen oder (mit)organisiert werden.

4.Zuwendungsvoraussetzungen und -anforderungen

4.1Staatliche Anerkennung

Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für Umweltstationen nach diesen Richtlinien ist deren staatliche Anerkennung.

4.2Anforderungen und Erwartungen an eine staatlich anerkannte Umweltstation

Bei der Anerkennung von Umweltstationen berücksichtigt das StMUV zunächst die örtlichen beziehungsweise regionalen Gegebenheiten, insbesondere den potenziellen Bedarf an Bildungsangeboten BNE/UB sowie die Vermeidung von Konkurrenzsituationen zu in der Nähe befindlichen, bereits anerkannten Umweltstationen.

4.2.1
Eine Bildungseinrichtung kann bei positiver Beurteilung dieser Rahmenvorgaben die staatliche Anerkennung als Umweltstation durch das StMUV auf Antrag erhalten und dauerhaft fortführen, wenn sie die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:
4.2.1.1
Die Umweltstation ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des Steuerrechts; sie wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.
4.2.1.2
Der Träger der Umweltstation muss wirtschaftlich leistungsfähig sein, so dass für die Dauer der Anerkennung ein ordnungsgemäßer Bildungsbetrieb der Umweltstation und insbesondere die zielgerechte Verwendung der staatlichen Zuwendungen gesichert erscheint.
4.2.1.3
1Das Bildungs- und Leistungsangebot der Umweltstation muss kontinuierlich im Verlauf eines Jahres für die Öffentlichkeit nutzbar sein. 2Durch äußere Faktoren erzwungene Unterbrechungen sind dabei unschädlich.
4.2.1.4
1Für die Leitung der Einrichtung und die Steuerung der Bildungsarbeit der Umweltstation muss fest angestelltes Personal im Gesamtumfang von mindestens einer Vollzeitkraft (Vollzeitäquivalent – VZÄ) vorhanden sein. 2Dies gilt auch dann als erfüllt, wenn diese Funktionen auf mehrere Personen verteilt sind und die den genannten Funktionen zuzuordnenden Stellenanteile dieser Personen in der Summe mindestens 1,0 VZÄ erreichen. 3Mindestens 0,5 VZÄ müssen dabei konkret der Funktion Steuerung der Bildungsarbeit („Pädagogische Leitung“) zuzurechnen sein. 4Personal, das in diesem Sinne angerechnet werden soll, muss folgende Qualifikationsanforderungen erfüllen:
a)
eine vom StMUV hierfür anerkannte pädagogische Ausbildung

oder

b)
eine vom StMUV hierfür anerkannte pädagogische Zusatzqualifikation (BNE/UB) sowie zwei Jahre Berufserfahrung in der BNE/UB

oder

c)
fünf Jahre Berufserfahrung in der BNE/UB, bei der durch regelmäßige pädagogische Fortbildungen und durch positive Arbeitsergebnisse ein den Anforderungen entsprechendes Qualifikationsniveau erworben wurde und hinreichend belegt werden kann.
4.2.1.5
1Die Pädagogische Leitung muss sich inhaltlich und methodisch angemessen fortbilden. 2Im Durchschnitt soll inhaltlich sowie methodisch jeweils eine Fortbildung pro drei Jahre absolviert werden.
4.2.1.6
1Das Bildungsangebot BNE/UB einer Umweltstation soll Komponenten enthalten, die barrierefrei sind. 2Die Umweltstation strebt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Inklusion sowie auf ihrem gesamten Gelände einen möglichst barrierefreien Zugang zu Umweltbildungselementen beziehungsweise Infostellen an.
4.2.1.7
1Die Umweltstation bietet hochwertige BNE an, zum Beispiel in Form von Seminaren, Tagungen, Exkursionen, Ausstellungen und weiterer zielgruppen- und milieuorientierter Veranstaltungen. 2Die Umweltstation verfügt hierzu über ein ausführliches und aussagekräftiges pädagogisches Konzept, das in der konkreten Bildungsarbeit seine Umsetzung findet. 3Dieses Konzept ist regelmäßig, spätestens jeweils nach fünf Jahren, zu aktualisieren. 4An pädagogisches Konzept und konkrete Bildungsarbeit werden dabei insbesondere die nachfolgenden Anforderungen gestellt:
  • 1Das pädagogische Konzept und die konkrete Bildungsarbeit müssen erkennbare Bezüge zur BNE enthalten. 2Es sollen insbesondere drei Dimensionen der Nachhaltigkeit berücksichtigt und miteinander verbunden sowie die Förderung von Schlüsselkompetenzen als wesentliche Zielsetzung der Bildungsarbeit erkennbar werden.
  • 1Das pädagogische Konzept und die konkrete Bildungsarbeit müssen einen substanziellen Anteil an Bildungsangeboten außerhalb von Gebäuden („draußen lernen“) integrieren. 2Hierzu müssen geeignete, für die Bildungsarbeit nutzbare Außenflächen zur Verfügung stehen.
4.2.1.8
1Die Bildungsarbeit der Umweltstation muss in ihrem Themen- und Zielgruppen-Bezug sowie hinsichtlich Veranstaltungsformaten ein möglichst breites Spektrum anbieten. 2Maßgeblichen Rahmenbedingungen (zum Beispiel Struktur und Aufgabenspektrum des Trägers, regionale Zielgruppen- und Milieustrukturen, aktuelle oder regional bedeutende Umwelt- und Nachhaltigkeitsthemen) kann durch eine temporäre oder auch dauerhafte Schwerpunktbildung angemessen Rechnung getragen werden. 3Das StMUV kann eine weitergehende Spezialisierung einer Umweltstation zulassen, wenn hierfür ein konkreter Bedarf besteht.
4.2.1.9
1Die Umweltstation muss eine regelmäßige Erfassung und Bewertung der Inanspruchnahme von und der Zufriedenheit mit ihrem Bildungsangebot (Erfolgskontrolle) durchführen. 2Dabei sollen Daten zur Inanspruchnahme des Bildungsangebots erfasst und die Evaluierung der Kundenzufriedenheit regelmäßig und repräsentativ durchgeführt werden.
4.2.2
Daneben wird im Allgemeinen von einer Umweltstation Folgendes erwartet:
4.2.2.1
Im Sinn eines gesamtinstitutionellen Ansatzes (Whole Institution Approach) zur Weiterentwicklung und Gestaltung einer Bildungseinrichtung als Lernort einer nachhaltigen Entwicklung unternimmt die Umweltstation im Rahmen ihrer Kompetenzen und finanziellen Ausstattung in möglichst vielen Bereichen Anstrengungen mit der Zielsetzung, selbst ein nachhaltig gestalteter Lebens- und Erfahrungsraum zu sein.
4.2.2.2
Die Umweltstation unternimmt Anstrengungen, eine impulsgebende Rolle im BNE-Netzwerk der Region einzunehmen beziehungsweise einen maßgeblichen Beitrag zur Netzwerk-Bildung der BNE-Akteure zu leisten.
4.2.2.3
Die Umweltstation unternimmt Anstrengungen, eine der übergeordneten Zielsetzung dienliche Wahrnehmung in der Öffentlichkeit und im gesellschaftlich-politischen Raum zu erreichen (zum Beispiel durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit, Kontaktpflege zu politischen Gremien und Entscheidungs-, Amts- oder Mandatsträgern).
4.3Verfahren der Anerkennung

1Anträge auf Anerkennung als Umweltstation sind beim StMUV jeweils bis zum 1. Februar eines Jahres zu stellen. 2Die Prüfung des Antrags und die abschließende Entscheidung erfolgt durch das StMUV. 3Die örtlich zuständige Regierung ist zu beteiligen. 4Die Anerkennung wird spätestens zum 1. August des jeweiligen Jahres ausgesprochen, das erste Förderjahr startet am 1. Januar des Folgejahres. 5Eine erstmalige staatliche Anerkennung wird zunächst für den Zeitraum bis zum Ablauf von zwei Förderjahren ausgesprochen („befristete Anerkennung“). 6In diesem Zeitraum wird die Umweltstation durch das StMUV begleitet und die fortdauernde Erfüllung der Anforderungen für eine Anerkennung überprüft. 7Zum Ende des zweiten Förderjahres erfolgt eine abschließende Bewertung. 8Ist diese positiv, so erfolgt eine dauerhafte Anerkennung. 9Ansonsten endet die Anerkennung mit Ablauf der Befristung. 10Nr. 4.7 (Widerruf) bleibt unberührt. 11Wird über einen Antrag auf staatliche Anerkennung, der vor Inkrafttreten dieser Richtlinien gestellt wurde, erst nach deren Inkrafttreten entschieden, so gelten vollumfänglich die Bestimmungen dieser Richtlinien. 12Abweichend von den Zeitvorgaben in den Sätzen 1 und 4 der Nr. 4.3 soll in diesem Fall bei positiver Entscheidung eine Inanspruchnahme der Förderangebote für anerkannte Umweltstationen bereits für das Förderjahr 2023 ermöglicht werden.

4.4Übergangsregelung für bestehende Umweltstationen

1Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Förderrichtlinien wirksam staatlich anerkannten Umweltstationen behalten vorläufig ihre Anerkennung (Bestandsschutz). 2Innerhalb von maximal drei Jahren wird die Erfüllung der Anforderungen gemäß diesen Richtlinien durch das StMUV überprüft. 3Das StMUV fordert die hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise von den Umweltstationen an. 4Bestehende Umweltstationen, denen die Erfüllung der Anforderungen nach Prüfung nicht bestätigt werden kann, erhalten auf Antrag eine Frist von einem Jahr zur Nachbesserung. 5Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien begründete Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen durch eine bestehende Umweltstation, kann die Gewährung einer Grundförderung nach Nr. 5.1 vorläufig ausgesetzt werden, bis eine Überprüfung erfolgt ist. 6Diese ist zeitnah durchzuführen.

4.5Überprüfung der Anerkennung

1Nach einer dauerhaften Anerkennung wird die Erfüllung der Anforderungen turnusmäßig überprüft. 2Dies hat jeweils spätestens nach fünf Jahren zu erfolgen. 3Darüber hinaus kann eine anlassbezogene Überprüfung bei Vorliegen von Erkenntnissen, die Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen für eine Anerkennung begründen, durchgeführt werden. 4Die Umweltstationen haben auf Anforderung des StMUV die erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen. 5Umweltstationen, denen die Erfüllung der Anerkennungsanforderungen nach Prüfung nicht bestätigt werden kann, erhalten auf Antrag eine Frist von einem Jahr zur Nachbesserung.

4.6Mitteilungspflicht

Umweltstationen, die nach erfolgter Anerkennung einzelne oder mehrere der Anforderungen gemäß Nr. 4.2.1 nicht mehr erfüllen, sind verpflichtet, dies umgehend dem StMUV mitzuteilen.

4.7Widerruf

1Die Anerkennung als Umweltstation soll durch das StMUV insbesondere dann widerrufen werden, wenn

a)
der Betrieb der Umweltstation beziehungsweise die zielgerechte Verwendung von staatlichen Zuwendungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Nr. 4.2.1.2)

oder

b)
die notwendige Personalausstattung (Nr. 4.2.1.4) über einen längeren Zeitraum nicht gegeben ist, wenn dadurch der Bildungsbetrieb nicht in einem angemessenen Umfang oder der erforderlichen Qualität gewährleistet werden kann, spätestens jedoch nach sechs Monaten, wenn bis dahin keine Perspektive für eine zeitnahe Lösung aufgezeigt werden kann

oder

c)
die Überprüfung (Nr. 4.5) negativ verläuft und eine Nachbesserungsfrist entweder nicht in Anspruch genommen wird oder diese nicht zur Erfüllung der gestellten Anforderungen führt

oder

d)
die Umweltstation ihrer Mitteilungspflicht (Nr. 4.6) nicht nachkommt.

2Darüber hinaus bleiben die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) unberührt.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1Art der Förderung

1Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres gewährt. 2Ziel ist dabei die Förderung der Gesamtheit der Bildungsarbeit BNE/UB (vergleiche Nr. 2) einer staatlich anerkannten Umweltstation im Bewilligungszeitraum. 3Die Zuwendung wird als „Grundförderung Bildungsarbeit BNE/UB“ (Grundförderung) bezeichnet.

5.2Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
1Die Zuwendung muss verwendet werden für Ausgaben im Zusammenhang mit Bildungsangeboten im Sinn einer hochwertigen BNE/UB, insbesondere deren Vorbereitung, Durchführung und Evaluation einschließlich der hierzu erforderlichen Organisations- und Verwaltungskosten (zuwendungsfähige Ausgaben). 2Dazu zählen im Einzelnen:
a)
Personalausgaben für fest angestelltes Personal und sonstige Dienstleistende, hier insbesondere Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst sowie Praktikanten, in dem Umfang, in dem diese am Bildungsbetrieb mitwirken, sofern sie vom Träger der Umweltstation geleistet und von keinem Dritten erstattet werden.
b)
Sachausgaben (zum Beispiel für die Bildungsarbeit erforderliche Materialien, Ausstattungsgegenstände, Ausgaben für Beförderungsleistungen gegenüber Teilnehmenden während eines Bildungsangebots BNE/UB).
c)
Ausgaben für Referentinnen und Referenten (zum Beispiel für einen Fachvortrag).
d)
Ausgaben für Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen für ein für Bildungszwecke BNE/UB genutztes Gelände.
e)
Sonstige mit der Bildungsarbeit BNE/UB in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Telekommunikation, EDV, Porto, Bürobedarf), Kosten für grafische Gestaltung und Druck beziehungsweise Online-Darstellung, Fahrt- und Reisekosten für eigenes Personal und Honorarkräfte.
5.2.2
Die Zuwendung darf nicht verwendet werden für (nicht zuwendungsfähige Ausgaben):
a)
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken, Ausgaben für den Erwerb und die Errichtung von Gebäuden und Außenanlagen.
b)
Ausgaben für den Bauunterhalt beziehungsweise Renovierung.
c)
Ausgaben für Verpflegung und Lebensmittel (außer für fachbezogene Umweltbildungsprojekte wie Brotbacken, Kochkurse, Kräuterkurse, regionale Lebensmittel).
d)
Ausgaben für laufende Raummieten.
e)
Kommunale Regiearbeiten beziehungsweise Bauhofleistungen.
f)
Ausgaben, die ein Dritter zu tragen verpflichtet ist.
g)
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abgezogen werden können.
h)
Ausgaben für Geschenke und Repräsentationszwecke.
i)
Die Zuwendung darf insbesondere nicht verwendet werden für Ausgaben im Zusammenhang mit Bildungsangeboten, für die die Umweltstation Zuwendungen nach den Richtlinien für die Förderung von Projekten der Bildung für nachhaltige Entwicklung/Umweltbildung (FöR-PrBNE) erhält (Ausschluss einer Doppelförderung).
5.3Höhe der Grundförderung

1Die Höhe der Zuwendung beträgt 30 000 Euro pro Umweltstation. 2Vorausgesetzt wird dabei, dass die Gesamtsumme der für die Bildungsarbeit BNE/UB (Nr. 5.1 Satz 2) der Umweltstation im Bewilligungszeitraum getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.2.1 i. V. m. Nr. 5.2.2) nach Abzug der mit der Bildungsarbeit BNE/UB im Zusammenhang stehenden Einnahmen den Betrag von 30 000 Euro erreicht oder überschreitet. 3Zuwendungsfähige Ausgaben und projektbezogene Einnahmen für Vorhaben, die im Bewilligungszeitraum auf Grundlage der FöR-PrBNE gefördert werden, dürfen dabei nicht in Ansatz gebracht werden. 4Liegt der nach Satz 2 i. V. m. Satz 3 ermittelte Betrag unter 30 000 Euro, so kann eine Zuwendung abweichend von Satz 1 maximal in Höhe des ermittelten Betrags gewährt werden.

5.4Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach diesen Förderrichtlinien entfällt für Maßnahmen, für die Mittel des Freistaats Bayern aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden. 2Von der Umweltstation erhaltene Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern sind dann unschädlich im Sinne einer Mehrfachförderung, wenn die jeweiligen Fördergegenstände gegeneinander abgrenzbar sind und hierdurch eine Mehrfachförderung zuverlässig vermieden werden kann. 3In diesem Sinne steht die Grundförderung nach diesen Richtlinien nicht in Konkurrenz zu der den Umweltstationen offenstehenden Förderung innovativer Bildungsprojekte nach den FöR-PrBNE. 4Werden für ein Vorhaben Mittel gemäß § 3 Abs. 4 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch, Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten und Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst gewährt, so sind diese Mittel auf die Förderung nach diesen Richtlinien nicht anzurechnen; sie sind jedoch anzugeben.

Teil II: Verfahren

6.Antragstellung

1Anträge auf Grundförderung Bildungsarbeit BNE/UB nach diesen Förderrichtlinien sind von den Vorhabenträgern mit dem jeweils aktuellen Antragsformblatt schriftlich in einfacher Fertigung oder elektronisch bis zum 1. Oktober eines Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Dem Antrag ist als Anlage eine aussagekräftige Darstellung der im Bewilligungszeitraum geplanten Bildungsaktivitäten BNE/UB („Arbeitsprogramm“) anzufügen. 3Ein Ausgaben- und Finanzierungsplan, eine erforderliche Präzisierung des Arbeitsprogramms (Satz 2) sowie weitere erläuternde Unterlagen können bis spätestens zum 1. Februar des Bewilligungszeitraums unter Verwendung der jeweils aktuellen Formblätter nachgereicht werden.

7.Bewilligungszuständigkeit

Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung.

8.Bewilligungsverfahren

1Die Bewilligungsbehörde prüft die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen der Anträge auf Grundförderung Bildungsarbeit BNE/UB und wickelt das weitere Förderverfahren ab. 2Dem StMUV sind Abdrucke des Zuwendungsbescheids und eventueller Änderungsbescheide zu übermitteln.

9.Beginn der Ausführung

1Vorhaben, mit deren Ausführung vor der Bewilligung oder vor Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen wurde und die keine Anschlussbewilligungen sind, werden nicht gefördert. 2Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag schriftlich oder elektronisch die Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen, wenn die Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO vorliegen. 3Die Beachtung der ANBest-P oder der ANBest-K, namentlich der Vergabevorschriften, ist Voraussetzung für den Erlass eines Zuwendungsbescheids. 4Aus der Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Vorhabenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko. 5Einer Einwilligung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn bedarf es nicht, wenn es sich um ein wiederholendes gleichartiges Vorhaben desselben Trägers handelt und die Voraussetzungen der VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO erfüllt sind (Anschlussbewilligung). 6Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Antrag zu dem in Nr. 6 genannten Termin bei der Bewilligungsbehörde vorliegt und eine Grundförderung in gleicher Höhe auch für das vorhergehende Förderjahr bereits beantragt und bewilligt wurde. 7Davon unabhängig gelten Nr. 9 Sätze 3 und 4 (dieser nunmehr bezogen auf die Anschlussbewilligung) unverändert.

10.Auszahlung der Grundförderung

Auszahlungsanträge sind mit dem vorgegebenen Formblatt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

11.Nachweis der Verwendung, Verwendungsbestätigung

1Die Verwendung der Zuwendung zum Zweck der Förderung von Bildungsarbeit BNE/UB ist innerhalb von sechs Monaten mittels Verwendungsbestätigung nachzuweisen (Verwendungsbestätigung gemäß VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO). 2Hierzu ist der jeweils aktuelle Vordruck des StMUV schriftlich in einfacher Fertigung oder elektronisch bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 3Der Verwendungsbestätigung ist als Anlage eine tabellarische Zusammenstellung der im Bewilligungszeitraum durchgeführten Bildungsaktivitäten BNE/UB in der vom StMUV vorgegebenen Struktur sowie ergänzend eine inhaltliche Darstellung anzufügen. 4Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsbestätigung, erstellt einen Prüfvermerk und die Abschlussverfügung und übernimmt auch die evtl. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen. 5Die Bewilligungsbehörde legt dem StMUV die geprüfte Verwendungsbestätigung mit Prüfvermerk und Abschlussverfügung sowie gegebenenfalls die Ausfertigung von Widerrufs-, Rücknahme- beziehungsweise Rückforderungsbescheiden vor.

12.Einbindung des Beratergremiums, Aufwandsentschädigung

12.1

1Das StMUV kann zur fachlichen Beratung im Anerkennungsverfahren (Nr. 4.3) oder bei Überprüfungsverfahren von Anerkennungen einschließlich eines möglichen Widerrufs einer Anerkennung (Nrn. 4.4, 4.5 und 4.7) ein Beratergremium einbinden. 2Die vom StMUV bestellten Mitglieder des Beratergremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

12.2

1Als Ausgleich für den mit den beratenden Tätigkeiten verbundenen zeitlichen Aufwand gewährt das StMUV auf Antrag jedem Gremiumsmitglied für die aktive Teilnahme an einer Beratergremiumssitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro. 2Ebenfalls auf Antrag gewährt das StMUV jedem an einer Beratung persönlich teilnehmenden Mitglied für die An- und Abreise eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 BayRKG beziehungsweise erstattet hierfür die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse einschließlich Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

Teil III: Schlussvorschriften

13.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO, insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.

14.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

15.Aufhebung der bisherigen Förderrichtlinien; Übergangsregelung

1Die Bekanntmachung vom 11. April 2019 über die Richtlinien für die Förderung von Umweltstationen (BayMBl. 2019 Nr. 150) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft. 2Darauf beruhende Bewilligungen werden nach den bisherigen Vorschriften vollzogen.

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor