Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 496 vom 31.08.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Bekanntmachung über die Rahmenhygieneempfehlung zur
Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und
Heilpädagogische Tagesstätten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 12. August 2022, Az. V3/0113.03-1/783

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Rahmenhygieneempfehlung zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten (Rahmenhygieneempfehlung Kindertagesbetreuung und HPT) vom 29. April 2022 (BayMBl. Nr. 275) wird wie folgt geändert:
1.1
Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 2 werden die Wörter „ab dem 5. Mai“ gestrichen.
1.1.2
In Satz 5 werden im dritten Spiegelstrich die Wörter „,SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ gestrichen.
1.2
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Buchst. a wird aufgehoben.
1.2.2
Buchst. b wird Buchst. a und wie folgt gefasst:
„a)
1Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Erkrankung besteht bei Kindern, Beschäftigten und Tagespflegepersonen in reduziertem Allgemeinzustand mit Symptomen wie zum Beispiel Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall, soweit diese Symptome nicht auf chronische Erkrankungen oder eine Allergie zurückzuführen sind. 2In diesen Fällen sollten die Kinder und Beschäftigten die Kindertageseinrichtung/HPT/Tagespflegestelle erst wieder betreten, wenn sich ihr Allgemeinzustand gebessert hat und sie bis auf leichte Restsymptome (wie Schnupfen und gelegentlicher Husten ohne Fieber) mindestens 24 Stunden symptomfrei waren. ³Entsprechendes gilt für die Tagespflegepersonen. 4Die Vorlage eines negativen Testergebnisses oder eines ärztlichen Attests ist nicht erforderlich.“
1.2.3
Buchst. c wird aufgehoben.
1.2.4
Buchst. d und e werden Buchst. b und c.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2022 in Kraft.

Christian Schoppik

Ministerialdirektor