Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 51 vom 24.01.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)

2230.1.1.1-K

Änderung der Bekanntmachung über den
Vollzug der Bayerischen Schulordnung (BaySchO)

Allgemeinverfügung zur Änderung der
Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 18. Januar 2022, Az. II.1-BS4610.0

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie vom 9. September 2021 (BayMBl. Nr. 637) wird wie folgt geändert:
1.1
Die Nrn. 2.3 bis 2.5 werden aufgehoben.
1.2
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nach Nr. 4.1 wird folgende Nr. 4.2 eingefügt:
„4.2
Praktische Leistungsnachweise in der praktischen Ausbildung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 6 BFSO Pflege können auch unter simulierten Bedingungen in der jeweiligen Schule durchgeführt werden, sofern aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie die Durchführung an den jeweiligen Einrichtungen der praktischen Ausbildung oder an anderen Einrichtungen nicht möglich ist.“
1.2.2
Die bisherigen Nrn. 4.2 und 4.3 werden Nrn. 4.3 und 4.4.
1.2.3
Es wird folgende Nr. 4.5 angefügt:
„4.5
Abweichend von § 38 Satz 3 BFSO Pflege ist es möglich, die praktische Prüfung unter simulierten Bedingungen in der jeweiligen Schule durchzuführen, sofern aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie die Durchführung der praktischen Prüfung an den jeweiligen Einrichtungen der praktischen Ausbildung oder an anderen Einrichtungen nicht möglich ist oder aufgrund der Corona-Pandemie zu einer prüfungsrechtlich unzulässigen Benachteiligung des aktuellen Prüfungsjahrgangs führen würde.“
1.3
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
Abweichungen von den Bestimmungen der Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe (BFSO HeilB) vom 18. Januar 1993 (GVBl. S. 35, BayRS 2236-4-1-4-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) geändert worden ist:
5.1
Abweichend von § 21 Abs. 4 Satz 1 BFSO HeilB kann in begründeten Ausnahmefällen in fachpraktischen Fächern der praktische Leistungsnachweis durch einen mündlichen Leistungsnachweis ersetzt werden.
5.2
Praktische Leistungsnachweise in der praktischen Ausbildung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 BFSO HeilB können auch unter simulierten Bedingungen in der jeweiligen Schule durchgeführt werden, sofern aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie die Durchführung an den jeweiligen Einrichtungen der praktischen Ausbildung oder an anderen Einrichtungen nicht möglich ist.“
1.4
Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
Abweichungen von den Bestimmungen der Berufsfachschulordnung Technische Assistenten Medizin/Pharmazie (BFSO MTA PTA) vom 3. September 1987 (GVBl. S. 325, BayRS 2236-4-1-7-K), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist:
7.1
Abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 BFSO MTA PTA kann in begründeten Ausnahmefällen in fachpraktischen Fächern der praktische Leistungsnachweis durch einen mündlichen Leistungsnachweis ersetzt werden.
7.2
Praktische Leistungsnachweise in der praktischen Ausbildung gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 BFSO MTA PTA können auch unter simulierten Bedingungen in der jeweiligen Schule durchgeführt werden, sofern aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie die Durchführung an den jeweiligen Einrichtungen der praktischen Ausbildung oder an anderen Einrichtungen nicht möglich ist.“
1.5
Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8.
Abweichungen von den Bestimmungen der Berufsfachschulordnung Podologie (BFSO Podologie) vom 23. April 1993 (GVBl. S. 317, 854, BayRS 2236-4-1-8-K), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist:
8.1
Abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 BFSO Podologie kann in begründeten Ausnahmefällen in fachpraktischen Fächern der praktische Leistungsnachweis durch einen mündlichen Leistungsnachweis ersetzt werden.
8.2
Praktische Leistungsnachweise in der praktischen Ausbildung gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 BFSO Podologie können auch unter simulierten Bedingungen in der jeweiligen Schule durchgeführt werden, sofern aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie die Durchführung an den jeweiligen Einrichtungen der praktischen Ausbildung oder an anderen Einrichtungen nicht möglich ist.“
1.6
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Nach Nr. 9.1 wird folgende Nr. 9.2 eingefügt:
„9.2
Praktische Leistungsnachweise in rein fachpraktischen Fächern gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 BFSO können auch für die fachpraktische Ausbildung nach § 38 BFSO unter simulierten Bedingungen in der jeweiligen Schule durchgeführt werden, sofern aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie die Durchführung an den jeweiligen Einrichtungen der fachpraktischen Ausbildung oder an anderen Einrichtungen nicht möglich ist.“
1.6.2
Die bisherige Nr. 9.2 wird Nr. 9.3.
1.6.3
Nach Nr. 9.3 wird folgende Nr. 9.4 eingefügt:
„9.4
Abweichend von § 46 Abs. 2 BFSO wird in den Fächern Fachpraxis Ernährung und Versorgung, Sozialpädagogische Praxis und Sozialpflegerische Praxis die Note unter Berücksichtigung jeweils vorhandener Berichte, Beurteilungen der Praktikumsgeberin bzw. des Praktikumsgebers und Beobachtungen der mit der Betreuung beauftragten Lehrkraft in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.“
1.6.4
Die bisherige Nr. 9.3 wird Nr. 9.5.
1.6.5
Es wird folgende Nr. 9.6 angefügt:
„9.6
1Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 BFSO sind grundsätzlich lediglich mindestens 600 Zeitstunden Tätigkeit in einer Einrichtung wie Kinderkrippe, Kindergarten, Hort oder Häuser für Kinder nachzuweisen. 2Abweichend von § 71 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 BFSO ist dieser Nachweis bis spätestens 29. April 2022 zu erbringen.“
1.7
Nr. 10 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Nach Nr. 10 wird folgende Nr. 10.1 eingefügt:
„10.1
Praktische Leistungsnachweise im Fach Praxis der Heilerziehungspflege gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 FSO und im Fach Praxis der Familienpflege gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 3 FSO können auch unter simulierten Bedingungen in der jeweiligen Schule durchgeführt werden, sofern aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie die Durchführung an den jeweiligen Einrichtungen der fachpraktischen Ausbildung oder an anderen Einrichtungen nicht möglich ist.“
1.7.2
Die bisherige Nr. 10.1 wird Nr. 10.2.
1.7.3
Nach Nr. 10.2 wird folgende Nr. 10.3 eingefügt:
„10.3
1Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 4 FSO werden die dort aufgezählten Grundlagen nur zur Notenbildung des Faches Praxis der Heilerziehungspflege an Fachschulen für Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe herangezogen, soweit entsprechende Grundlagen vorhanden sind. 2Diese Abweichung gilt für das Fach Praxis der Familienpflege an Fachschulen für Familienpflege entsprechend.“
1.7.4
Die bisherige Nr. 10.2 wird Nr. 10.4.
1.7.5
Es werden folgende Nrn. 10.5 und 10.6 angefügt:
„10.5
Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 1 FSO und § 54 FSO beträgt die Prüfungszeit maximal 60 Minuten, wenn die praktische Prüfung an der Schule durchgeführt wird.
10.6
Abweichend von § 63 Nrn. 1 bis 3 FSO werden die dort aufgezählten Grundlagen nur zur Notenbildung herangezogen, soweit entsprechende Grundlagen vorhanden sind.“
1.8
Nr. 11 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Nr. 11.1 erhält der bisherige Wortlaut die Satznummerierung „1“ und folgender Satz 2 wird angefügt:

2Praktische Leistungsnachweise im Fach sozialpädagogische Praxis gemäß § 17 Abs. 7 Nr. 1 FakO können auch unter simulierten Bedingungen in der jeweiligen Schule durchgeführt werden, sofern aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie die Durchführung an den jeweiligen Einrichtungen der fachpraktischen Ausbildung oder an anderen Einrichtungen nicht möglich ist.“

1.8.2
Nach Nr. 11.1 werden folgende Nrn. 11.2 und 11.3 eingefügt:
„11.2
Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 FakO erfolgt eine Würdigung der schriftlichen Äußerung der Einrichtung nur, soweit eine solche vorhanden ist.
11.3
Abweichend von § 22 Abs. 3 FakO und § 93 Abs. 4 FakO werden die dort in den Nrn. 1 und 2 aufgezählten Grundlagen nur zur Festsetzung der Jahresfortgangsnote herangezogen, soweit entsprechende Grundlagen vorhanden sind.“
1.8.3
Die bisherige Nr. 11.2 wird Nr. 11.4.
1.8.4
Es werden folgende Nrn. 11.5 bis 11.7 angefügt:
„11.5
1Abweichend von § 58 Nrn. 1, 2 und 4 FakO werden die dort aufgezählten Grundlagen nur zur Festsetzung der Note des Berufspraktikums herangezogen, soweit entsprechende Grundlagen vorhanden sind. 2Dies gilt entsprechend für Studierende, für die gemäß § 91 FakO die Bestimmung des § 41 Abs. 3 Satz 6 der FakO SozPäd Anwendung findet.
11.6
Abweichend von § 59 Abs. 2 Satz 2 und 3 FakO ist es möglich, die praktische Prüfung unter simulierten Bedingungen mit einer Gesamtdauer von maximal 60 Minuten in der jeweiligen Schule durchzuführen, sofern aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie die Durchführung der praktischen Prüfung an den jeweiligen Einrichtungen der fachpraktischen Ausbildung oder an anderen Einrichtungen nicht möglich ist oder aufgrund der Pandemie zu einer prüfungsrechtlich unzulässigen Benachteiligung des aktuellen Prüfungsjahrgangs führen.
11.7
1Abweichend von § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FakO können bis zu 200 Zeitstunden auf die sechs Monate erfolgreiche Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung angerechnet werden. 2Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 FakO ist dieser Nachweis bis spätestens 29. April 2022 zu erbringen.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 25. Januar 2022 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1.1:

Die Regelungen sind zwischenzeitlich überholt.

Zu Nrn. 1.2 bis 1.8:

Das zunehmende Infektionsgeschehen erfordert zusätzliche Handlungsoptionen für die Durchführung der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung an beruflichen Schulen. In diesem Zusammenhang sieht die Allgemeinverfügung daher an verschiedenen Stellen notwendige Anpassungen der Schulordnungen vor:

  • Schreiben die Schulordnungen die Abnahme praktischer Prüfungen in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung vor, ermöglicht es die Allgemeinverfügung in begründeten und geeigneten Ausnahmefällen, simulierte Prüfungen – teilweise auch mit entsprechend angepasstem Prüfungsumfang – an der Schule durchzuführen.
  • Bei der Notenbildung wird berücksichtigt, dass bestimmte in den Schulordnungen vorgeschriebene Elemente der Notenbildung aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen nicht erbracht werden können.
  • Bei der Art und Weise der Erhebung von praktischen Leistungsnachweisen wird berücksichtigt, dass aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen der Zugang zu Einrichtungen der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung verwehrt wird.
  • Bei der Anmeldung zur Externenprüfung an den Berufsfachschulen für Kinderpflege und den Fachakademien für Sozialpädagogik wird der besonderen Pandemiesituation Rechnung getragen, indem die praktischen Kenntnisse bei der Anmeldung reduziert und erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden müssen.

Zu Nr. 2:

Regelt das Inkrafttreten der Bekanntmachung.

Stefan Graf

Ministerialdirektor