Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 516 vom 16.09.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2244-F
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst, Kulturpflege und Kulturschutz
  • Heimatpflege und Heimatforschung

2244-F

Richtlinie zur Förderung von Investitionen, Veranstaltungen und Projekten
im Bereich Regionalkultur
(Regionalkultur-Förderrichtlinie – RegkuFöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 29. August 2022, Az. 54-L 1892-28/25

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), insbesondere VV zu Art. 44 BayHO, sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Zuwendungen für Investitionen beim Bau und bei der Ausstattung von Spielstätten für historische Heimatschauspiele sowie für innovative Veranstaltungen und Projekte im Bereich der Heimatpflege. 2Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.

1.Zweck der Zuwendung

1Die Förderung hat das Ziel, in ganz Bayern

a)
Investitionen beim Bau und bei der Ausstattung von Spielstätten für historische Heimatschauspiele sowie
b)
innovative Veranstaltungen und Projekte im Bereich der Heimatpflege zu unterstützen.

2Dadurch sollen heimatpflegerische Initiativen angeregt und das Heimat- und Traditionsbewusstsein gestärkt werden.

2.Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind

a)
Investitionen beim Bau (Neubau, Umbau, Erweiterung oder Sanierung) und bei technischen Einbauten in Spielstätten (Veranstaltungs- und Probenräume oder Freilichtbühnen) für historische Heimatschauspiele; ebenfalls gefördert wird der Erwerb einschließlich Umbau oder Instandsetzung eines Gebäudes, soweit dadurch ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau für die Spielstätte eines historischen Heimatschauspiels entbehrlich ist (Investitionsförderung);
b)
innovative Einzelveranstaltungen und -projekte, bei denen der Zweck der Heimatpflege im Vordergrund steht (Einzelförderung).

3.Zuwendungsempfänger

1Antrags- und zuwendungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Wohnort, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Bayern. 2Voraussetzung ist, dass die Antragsteller mit dem Vorhaben nicht vorrangig kommerzielle Interessen verfolgen.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben mehr als 15 000 € betragen und der Antragsteller in der Lage ist, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erbringung der Eigenmittel gemäß Nr. 5.4.2 nachzuweisen.
4.1.2
1Die geförderten Vorhaben sollen einen überregionalen Wirkbereich aufweisen. 2Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das geförderte Vorhaben einen rein örtlichen Wirkbereich hat.

4.2Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für die Investitionsförderung gemäß Nr. 2 Buchst. a

4.2.1
Wird eine Investitionsförderung beantragt, sind ein Betriebskonzept, eine Betriebskostenprognose und ein Nachweis zur künftigen Deckung der Betriebskosten vorzulegen.
4.2.2
1Investitionen gemäß Nr. 2 Buchst. a sind zuwendungsfähig, wenn die Veranstaltungs- und Probenräume zu mindestens 80 % der verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlichkeiten historischen Heimatschauspielen dienen. 2Ausgaben für multifunktionale Veranstaltungssäle, Mehrzweckhallen, Stadthallen und Kulturzentren sind in der Regel nicht zuwendungsfähig.
4.2.3
1Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen müssen mindestens 25 % der Kosten für einen vergleichbaren Neubau oder eine vergleichbare Neuausstattung (Schwellenwert) betragen. 2Die Ausgaben dürfen nicht durch mangelhaften Bau- oder Geräteunterhalt verursacht sein. 3Werden die Maßnahmen erstmals 25 Jahre nach Inbetriebnahme eines Gebäudes oder einer Anlage fällig, ist ohne besondere Prüfung davon auszugehen, dass sie nicht durch mangelhaften Bau- oder Geräteunterhalt veranlasst sind.

4.3Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für die Einzelförderung gemäß Nr. 2 Buchst. b

4.3.1
Ein Vorhaben gilt als innovativ förderfähig, wenn es ein neuartiges, kreatives oder ein sonstiges qualitativ vom jeweiligen Standard losgelöstes Element aufweist.
4.3.2
Bei wiederkehrenden Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen kann grundsätzlich nur eine Anschubfinanzierung für die erstmalige Durchführung oder eine Förderung von einmaligen Sonderveranstaltungen erfolgen.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1Art der Förderung

1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Unter den Voraussetzungen der Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 2.2.1 zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) kann die Zuwendung auch im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt werden.

5.2Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben, wenn sie für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Vorhabens im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:

a)
Personalausgaben;
b)
Sachausgaben (einschließlich Ausgaben für Broschüren und Plakate zur Bewerbung des Vorhabens);
c)
Baukosten einschließlich der Ausgaben für technische Einbauten in Spielstätten sowie Erwerbskosten gemäß der Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FAZR);
d)
Erstattung von Reisekosten von Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG);
e)
allgemeine Organisationskosten (zum Beispiel für Telefon, Kopien, Büromaterial) in Höhe von bis zu 10 % der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben;
f)
Kostenersatz für eingebrachte Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger oder ihrer Mitglieder entsprechend den bekanntgemachten zuschussfähigen Höchstsätzen in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE). In besonderen Ausnahmefällen kann ein darüber hinausgehender Kostenersatz in angemessener Höhe zugrunde gelegt werden.

5.3Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind:

a)
Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Bauunterhalt);
b)
ohnehin anfallende laufende Ausgaben des Zuwendungsempfängers, Ausgaben für kommunale Regiearbeiten, pauschale Verrechnungen von laufenden Ausgaben für Beschäftigte oder eigene Räume des Zuwendungsempfängers;
c)
Preisgelder, Ausgaben für Preise und Geschenke, Veranstaltungen für Sponsoren und Freundeskreise, Bewirtung und kommerzielle Publikationen, wissenschaftliche Vorträge und Symposien;
d)
Ausgaben für die Herstellung von Medien, es sei denn, diese werden im Zusammenhang mit einem aus Mitteln des Förderprogrammes Regionalkultur geförderten Vorhaben erstellt;
e)
beim Bau und der Ausstattung von Spielstätten die Aufwendungen für den Spielbetrieb, insbesondere Kostümausstattung und Schuhe, sowie für Vereinsarchive.

5.4Höhe der Förderung

5.4.1
1Die Förderung ist in der Höhe festzusetzen, wie sie zur Finanzierung des Vorhabens notwendig und angemessen ist. 2Der Fördersatz beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, die herausragende Bedeutung rechtfertigt aufgrund eines besonderen staatlichen Interesses im Einzelfall einen höheren Fördersatz.
5.4.2
Die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers nach Abzug von Zuwendungen und Finanzierungsbeteiligungen Dritter müssen mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

5.5Verbot der Mehrfachförderung

5.5.1
1Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für das Vorhaben eine Förderung durch die Europäische Union, den Bund, den Freistaat Bayern oder ein anderes Land in Anspruch genommen werden kann. 2In den Zuwendungsbescheid nach Nr. 6.2.1 ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen. 3Der Schwellenwert nach Nr. 4.2.3 Satz 1 ist dann nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme durch ein Elementarschadensereignis veranlasst ist und die Zuwendung die Kosten betrifft, welche nicht durch Versicherungs- oder andere staatliche Leistungen im Elementarschadenfall (beispielsweise Katastrophenhilfen) abgedeckt werden. 4Solche Leistungen sind vorrangig gegenüber der Förderung nach dieser Richtlinie. 5Ist eine regional angemessene Absicherung von Elementarschäden nicht vorhanden, ist die Förderung von Sanierungsmaßnahmen aufgrund von Elementarschadensfällen grundsätzlich ausgeschlossen.
5.5.2
Eine Doppelförderung aus den Mitteln des Förderprogramms Regionalkultur und den Mitteln der Bayerischen Landesstiftung ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bei besonders herausragenden Vorhaben zulässig, deren Finanzierung auf andere Weise nicht gesichert werden kann und deren Durchführung ansonsten gefährdet wäre.

6.Verfahren

6.1Antragstellung

1Förderanträge sind schriftlich oder elektronisch bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Bewilligungsbehörde ist die Regierung, in deren Regierungsbezirk ein Vorhaben durchgeführt werden soll; soll ein Vorhaben an Orten in mehreren Regierungsbezirken durchgeführt werden, ist Bewilligungsbehörde die Regierung, in deren Regierungsbezirk der Zuwendungsempfänger seinen Wohnort, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. 3Vor Antragstellung soll ein Beratungsgespräch durch die Bewilligungsbehörde erfolgen.

6.2Bewilligung

6.2.1
Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt (VV Nr. 4 zu Art. 44 BayHO).
6.2.2
Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu drei Jahre, längstens jedoch, solange eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist.
6.2.3
1Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 2Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen.
6.2.4
Eine Weitergabe der Zuwendung ist unzulässig.
6.2.5
Die Zuwendungsempfänger haben bei Veröffentlichungen sowie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung durch das „Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ hinzuweisen.

6.3Verwendungsnachweis

6.3.1
1Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde endet sechs Monate nach Abschluss des geförderten Vorhabens. 2Bei Überschreiten der Frist kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden.
6.3.2
Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren.
6.3.3
1Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.
6.3.4
Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG.
6.3.5
Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage von jährlichen Zwischennachweisen verlangen.

7.Auszahlung der Zuwendung

1Die Auszahlung der zugewiesenen Zuwendung kann auf Antrag und bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen. 2Es dürfen nur Beträge ausgezahlt werden, die voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor