Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 519 vom 16.09.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7840-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Landwirtschaftliche Marktordnung
  • Allgemeines

7840-L

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Verarbeitung und
Vermarktung von regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VuVregio)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 25. August 2022, Az. M-7601-1/512

1Ziel der bayerischen Agrarpolitik ist es, den ländlichen Raum als eigenständigen und vielfältig ausgeformten Lebensraum zu stärken. 2Dabei spielt das Zusammenwirken der Land- und Ernährungswirtschaft, insbesondere bei der Erzeugung, Erfassung, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung von überwiegend regionalen und ökologischen bayerischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, eine wichtige Rolle. 3Im Rahmen dieser Richtlinie können Maßnahmen/Vorhaben kleiner regionaler Betriebe in den der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgelagerten Bereichen sowie von Erzeugerzusammenschlüssen gefördert werden, die der Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung von regionalen und regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie regionaler Kreisläufe dienen. 4Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

5Grundlagen dieser Richtlinie sind

  • die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013,
  • die Verordnung (EG) Nr. 853/2004,
  • die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (EU-Öko-Verordnung),
  • die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 und die Verwaltungsvorschriften (VV) hierzu in der jeweils geltenden Fassung.

1.Zweck der Zuwendung

1Zweck der Zuwendung ist die Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung von regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie regionaler Kreisläufe für qualitativ hochwertige landwirtschaftliche Erzeugnisse. 2Vor allem im Fleischbereich hat die Coronavirus-Pandemie die große Bedeutung einer intakten regionalen Schlachtstruktur verdeutlicht. 3Verstärkt soll daher der Auf- und Ausbau von regionalen Strukturen im Fleischbereich unterstützt werden.

4Unter regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in einer bestimmten Region hergestellt werden, verstanden. 5Auch die Rohstoffe der Erzeugnisse stammen überwiegend aus dieser Region. 6Eine Region ist ein nach natürlichen und/oder nach historischen Gegebenheiten abgegrenzter Raum in Bayern, der auch angrenzende Landkreise der Nachbarbundesländer umfassen kann.

2.Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

a)
Investitionen in folgenden, der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgelagerten Bereichen der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Produkten auch in Verbindung mit landwirtschaftsnahen Nicht-Anhang-I-Produkten und von Rohwolle:

Erfassung, Lagerung, Schlachtung, Kühlung, Sortierung, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung, marktgerechte Aufbereitung und Vermarktung,

b)
Einmalige Ausgaben für Vermarktungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Investitionen (gemäß Buchst. a)),
c)
Marktstudien zur Entwicklung von Konzepten zur Verarbeitung und Vermarktung von regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Premiumstrategie im Zusammenhang mit Investitionen (gemäß Buchst. a)),
d)
Entwicklungs- und Vermarktungsmaßnahmen in Zusammenhang mit Qualitätsprodukten, die nach den Bestimmungen der Programme „Geprüfte Qualität – Bayern“ (GQ) bzw. Bayerisches Bio-Siegel und/oder einer geschützten Herkunftsangabe aus Bayern nach einschlägigem EU-Recht (g.g.A./g.U./g.A.) (inkl. darauf aufbauender Qualitäts- und Kennzeichnungskonzepte für Premiumprodukte, die den Auf- oder Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten zum Ziel haben, einschließlich Erarbeitung von entsprechenden Vermarktungskonzepten, Marktstudien und dergleichen durch Dritte sowie entstehender Personalausgaben für die Erarbeitung und Umsetzung, sofern beim Zuwendungsempfänger hierfür Personal neu eingestellt werden muss).

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind bei den Fördergegenständen nach Nr. 2 Buchst. a) bis c) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unbeschadet der gewählten Rechtsform sowie bei Nr. 2 Buchst. d) Erzeugerzusammenschlüsse und Kleinst- und kleine Schlachtbetriebe im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 unbeschadet der gewählten Rechtsform.

2Nicht gefördert werden:

  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Primärproduktion) bezieht,
  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
  • Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind,
  • Erzeugerzusammenschlüsse, die größer als mittelgroße Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass

  • der Investitionsstandort in Bayern bzw. bei Fördergegenständen gemäß Nr. 2 Buchst. d) der Sitz des Erzeugerzusammenschlusses oder des Schlachtbetriebes in Bayern liegt,
  • mindestens zwei der folgenden Grundkriterien erfüllt sind:
  • Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
  • Verbesserung der Produkt- oder Prozessqualität regionaler Erzeugnisse,
  • Sicherung vorhandener oder Schaffung neuer Arbeitsplätze in der regionalen Ernährungswirtschaft,
  • Verbesserung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes,
  • für Vorhaben gem. Nr. 2 Buchst. a) bis c) im Rahmen eines Investitionskonzepts ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des Vorhabens sowie der damit verbundenen Absatzmöglichkeiten erbracht wird. Bei Neubauten von Schlachthöfen im Investitionskonzept sind insbesondere der Bezug und Absatz der Schlachttiere, die Prüfung möglicher regionaler Kooperationen in der Schlachtung sowie die Einbindung in Qualitätsregelungen und spezifische Vermarktungs- und Absatzkonzepte darzulegen,
  • bei Fördergegenständen gemäß Nr. 2 Buchst. d) anstelle eines Nachweises über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des Vorhabens das Ziel des Vorhabens, die zugrundeliegenden Qualitätsregelungen sowie die geplanten Vermarktungs- und Absatzwege darzulegen sind. Eine schriftliche Kooperationsvereinbarung der Beteiligten ist vorzulegen, sofern der Erzeugerzusammenschluss nicht schon über geregelte Strukturen und Beziehungen verfügt und diese der Bewilligungsstelle in schriftlicher Form vorweisen kann; in beiden Fällen müssen die Art und Weise der Kooperation, das Ziel der Kooperation, das Aufbringen und die Verteilung der Eigenmittel sowie die Projektlaufzeit festgelegt sein,
  • die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
  • mit dem Vorhaben vor Bewilligung noch nicht begonnen worden ist,
  • bei einer Betriebsaufspaltung nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • zwischen Investor und Betreiber muss eine über die bloße Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche Verflechtung bestehen (Personenidentität von mehr als 50 %),
  • zwischen Investor und Betreiber ist zumindest für die Dauer der förderrechtlichen Zweckbindung eine vertragliche Verpflichtung über die Überlassung bzw. zweckbestimmte Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter zu vereinbaren,
  • für die Rückzahlung der Zuwendungen haften Investor und Betreiber gesamtschuldnerisch,
  • die geförderten Wirtschaftsgüter sind beim jeweiligen Investor in der Anlagenbuchhaltung zu aktivieren,
  • bei den Fördergegenständen nach Nr. 2 Buchst. a) bis c) das antragstellende Unternehmen in den letzten zwei Jahren nicht im EPLR-Programm Marktstrukturverbesserung gefördert worden ist bzw. dort aktuell keinen Antrag gestellt hat,
  • die vom Antragsteller definierte Region in der Verpflichtungserklärung eindeutig dargestellt und ein Verantwortlicher für das Antragsverfahren genannt wird.

5.Förderverpflichtungen

Der Antragsteller verpflichtet sich,

  • für Fördergegenstände gemäß Nr. 2 Buchstabe a) bis c) den überwiegenden Teil der Aufnahmekapazität an Erzeugnissen für die geförderten Investitionen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme von Erzeugern oder Erzeugergemeinschaften aus der Region zu beziehen; bestehen zwischen dem Antragsteller und der Erzeugerseite eigentumsrechtliche oder personelle Verbindungen oder familiäre Beziehungen ersten Grades, so muss mindestens die Hälfte der nachzuweisenden Aufnahmekapazität von Erzeugnissen aus der Region von anderen Erzeugern als den oben genannten bezogen werden,
  • sich an Evaluierungsmaßnahmen zu beteiligen (z. B. in Form von Interviews, schriftlichen oder mündlichen Befragungen, Vor-Ort-Besuchen),
  • den Nachweis über die Einhaltung der Verpflichtung zum regionalen Bezug der Bewilligungsstelle unaufgefordert jährlich spätestens bis 31. März vorzulegen,
  • bei der Gewährung des erhöhten Zuschusses aufgrund der Bewilligung von Premiumprodukten eine erneute Stellungnahme nach der Hälfte der Zweckbindungsfrist bei der zuständigen Behörde (vgl. Merkblatt Premiumprodukte) einzuholen und der Bewilligungsstelle unaufgefordert im Rahmen der jährlichen Nachweispflicht bis 31. März vorzulegen.

6.Art, Umfang, Höhe und Begrenzung der Zuwendung

6.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

6.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig bei Fördergegenständen gemäß Nr. 2 Buchst. a) bis c) sind angemessene Ausgaben für die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

a)
für Neu- und Ausbau von Verarbeitungs- und/oder Vermarktungseinrichtungen einschließlich der technischen Einrichtungen,
b)
für innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen,

die mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (siehe Nr. 8 Satz 3) zum Anlagevermögen des Zuwendungsempfängers gehören und einmalige Ausgaben gemäß Nr. 2 Buchst. b) und c). 2Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte).

3Zuwendungsfähig bei Fördergegenständen gemäß Nr. 2 Buchst. d) sind angemessene Ausgaben für

  • Personalausgaben für qualifiziertes Personal im Rahmen der Einrichtung von Personalstellen bei Erzeugerzusammenschlüssen sowie Kleinst- und kleinen Schlachtbetrieben; die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Personalausgaben richtet sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen bei Zuwendungen des Freistaats Bayern in der jeweils gültigen Fassung,
  • Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zuwendung stehen. Diese werden mit einem Pauschalsatz von 15 % der nachgewiesenen anerkannten zuwendungsfähigen Personalausgaben angesetzt.

Mit dem Pauschalsatz werden folgende Sachausgaben beispielsweise abgegolten:

  • Büromaterial (z. B. Stifte, Papier, Druckerpatronen, Toner),
  • Kommunikation (z. B. Telefon, Fax, Internet, Zustelldienste),
  • Büromiete,
  • Mietnebenkosten (Strom, Heizung, Wasser),
  • Versicherungen und Steuern für Gebäude und Büroausstattung.

Eine Einzelabrechnung dieser Ausgaben ist nicht möglich. Über die aufgelisteten Sachausgaben hinausgehende Aufwendungen, abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte) sind zuwendungsfähig, wenn der unmittelbare Bezug zur bewilligten Fördermaßnahme belegt werden kann,

  • die Erarbeitung von Vermarktungs- bzw. Marketingkonzepten für qualitativ hochwertige regionale landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie damit in Zusammenhang stehende Marktstudien und -analysen, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien und vergleichbare Maßnahmen durch Dritte, abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte),
  • die Durchführung von Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung sowie Beratungsangebote. Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen sind hier die tatsächlich anfallenden Personal- und Sachausgaben zuwendungsfähig.
6.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  • eingebrachte Vermögenswerte, wie Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
  • den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben, einschließlich Nebenkosten (Notariat, Grundbuch, Grunderwerbsteuer),
  • Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung stehen,
  • die Erschließung von Grundstücken,
  • Verwaltungsgebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume,
  • Wohnbauten nebst Zubehör,
  • Verbrauchsgegenstände, die zur Erstellung der Investition verwendet wurden und nicht als Herstellungskosten aktiviert wurden,
  • Ersatzbeschaffungen,
  • gebrauchte Maschinen und Einrichtungen, es sei denn es liegt eine Bestätigung des Herstellers vor, dass es sich um ein neuwertiges Gerät handelt (neuwertig könnten z. B. Messegeräte, Vorführgeräte sein),
  • Eigenleistungen, Zahlungen an Privatpersonen,
  • Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dergleichen an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie Zölle,
  • Kraftfahrzeuge,
  • Büroeinrichtungen, -maschinen, -geräte und -software,
  • Finanzierung, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
  • gemietete, geleaste Wirtschaftsgüter und Mietkauf,
  • Investitionen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung (Primärproduktion) dienen,
  • Investitionen in Verkaufsräume und deren Ausstattung,
  • Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
  • Verwaltungskosten der Länder,
  • Investitionen in die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Abschnitt I Kapitel VII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Agrarfreistellungsverordnung) betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sind,
  • Investitionen in Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung sind,
  • Tierkörperbeseitigungsanlagen,
  • Investitionen zur Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können,
  • Investitionen, die überwiegend der Lagerung von Interventionsware dienen,
  • Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dienen,
  • Investitionen im Bereich der Fisch- und Teichwirtschaft sowie der Aquakultur,
  • Investitionen in Grünfuttertrocknungsanlagen,
  • Investitionen im Tabaksektor,
  • Investitionen von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gefördert werden können,
  • Investitionen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen dienen,
  • die Antragstellung einschließlich Ausgaben für Gutachten,
  • Investitionen in Lagereinrichtungen (Hallen, Silos etc.) für landwirtschaftliche Urprodukte (Getreide, Raps, Kartoffeln etc.) mit Ausnahme von Investitionen, die ausschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von ökologischen Erzeugnissen gemäß der EU-Öko-Verordnung dienen,
  • Investitionen, die nicht der Erzeugung zur menschlichen Ernährung geeigneter Produkte dienen (Hundekekse, Kaninchenfutter, etc.) mit Ausnahme von Investitionen in Zusammenhang mit der bayerischen Eiweißstrategie und der Verarbeitung von Rohwolle,
  • Abschreibungsbeträge für Investitionen und
  • Personen, mit denen bereits ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Antragsteller besteht, bezogen auf Fördergegenstände gemäß Nr. 2 Buchst. d).
6.4
Höhe der Zuwendung

Der Zuschuss beträgt

  • für Fördergegenstände gemäß Nr. 2 Buchst. a) bis c)

grundsätzlich bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,

  • bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn der Antragsteller ein schlüssiges Konzept zur Verarbeitung und Vermarktung von regionalen Premiumprodukten vorlegt und durchführt,
  • bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn das Vorhaben ausschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von ökologischen Erzeugnissen gemäß der EU-Öko-Verordnung dient und der Zuwendungsempfänger sein Unternehmen dem Zertifizierungssystem gemäß Art. 34 EU-Öko-Verordnung unterstellt,
  • bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn das antragstellende Unternehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Schlachtung von Tieren zugelassen ist und die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht überschreitet,
  • bis zu 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Bezug auf die Anschaffung von teilmobilen und mobilen Schlachtanlagen, wenn das antragstellende Unternehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Schlachtung von Tieren zugelassen ist und die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht überschreitet,
  • für Fördergegenstände gemäß Nr. 2 Buchst. d)
    • bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Erarbeitung von Konzepten und Studien durch Dritte,
    • bis zu 70 % der restlichen zuwendungsfähigen Ausgaben. Sofern für diese Umsetzung der Maßnahmen bei dem Erzeugerzusammenschluss sowie bei Kleinst- und kleinen Schlachtbetrieben eine Personalstelle neu eingerichtet wird, sind die Ausgaben hierfür für maximal drei Jahre förderfähig.
6.5
Mindest- und maximales zuwendungsfähiges Ausgabenvolumen

1Sowohl die beantragten als auch die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben (netto) müssen mindestens betragen

  • 25 000 Euro bei Investitionen gemäß Nr. 2 Buchst. a),
  • 5 000 Euro bei Nr. 2 Buchst. b), c) und d).

2Das zuwendungsfähige Ausgabenvolumen je Antragsteller ist in einem Zeitraum von 12 Monaten ab Antragsendtermin begrenzt auf höchstens

  • 250 000 Euro bei Investitionen gemäß Nr. 2 Buchst. a),
  • 500 000 Euro bei Investitionen gemäß Nr. 2 Buchst. a), wenn das antragstellende Unternehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Schlachtung von Tieren zugelassen ist und die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht überschreitet,
  • 50 000 Euro bei Ausgaben gemäß Nr. 2 Buchst. b) und c),
  • 250 000 Euro bei Ausgaben gemäß Nr. 2 Buchst. d) bzw. 25 000 Euro in Bezug auf die Erarbeitung von Konzepten und Studien durch Dritte.

7.Rankingverfahren

7.1
Für die dargestellten vier Grundkriterien
  • Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung regionaler bzw. regionaler ökologischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
  • Verbesserung der Produktqualität regionaler bzw. regionaler ökologischer Erzeugnisse,
  • Sicherung vorhandener oder Schaffung neuer Arbeitsplätze in der regionalen bzw. regionalen ökologischen Ernährungswirtschaft und
  • Verbesserung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes

ist jeweils ein Punkt zu vergeben.

7.2
Für die Demografiekriterien
  • Maßnahmen in strukturschwachen Regionen,
  • Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen Regionen und
  • Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen Regionen

sind jeweils drei Punkte zu vergeben.

7.3
Für die Größen- und Regional-, Umwelt- und Qualitätskriterien
  • Maßnahmen von Kleinstunternehmen oder kleinen Unternehmen,
  • Maßnahmen, die in hohem Maße (über 75 % Bezug aus der angegebenen Region) regionale Erzeugnisse betreffen,
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung von regional erzeugtem Fleisch bzw. Fleischwaren,
  • Investitionen mit Wassereinsparungspotenzial,
  • Investitionen mit Energieeinsparungspotenzial,
  • Konzepte der nachhaltigen Moorbewirtschaftung,
  • Antragsteller ist bereits Teilnehmer an Qualitätsprogrammen, wie z. B. GQ-Bayern oder wird im Zuge der Investition Programmteilnehmer und
  • Investitionen bzw. Entwicklung und Durchführung von Qualitätsprogrammen im Rahmen eines Konzepts zur Verarbeitung und Vermarktung von regionalen Premiumprodukten mit definierten Qualitätsregeln, die über den gesetzlichen Vorgaben liegen

sind jeweils fünf Punkte zu vergeben.

7.4
1Durch diese Vorgehensweise ergibt sich eine Rangfolge. 2Werden die Mittel in der benannten Antragsrunde überzeichnet, kommen die Antragsteller mit der höchsten Punktzahl zum Zuge. 3Werden die Mittel in der ersten Antragsrunde nicht ausgeschöpft, können weitere Antragsrunden eröffnet werden. 4Auch hier wird jeweils ein Ranking durchgeführt. 5Bei Punktgleichheit wird der Fördersatz gleichmäßig gekürzt, um somit alle Antragsteller bedienen zu können.

8.Bayerisches Haushalts-/EU-Beihilferecht

1Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne von Art. 23 und 44 BayHO. 2Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist. 3Ergänzend bzw. abweichend gilt:

  • Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes für Fördergegenstände gemäß Nr. 2 Buchst. a) beträgt bei
    • Baumaßnahmen zwölf Jahre,
    • sonstigen Investitionen fünf Jahre

ab Auszahlung der Zuwendung.

  • An die Stelle der Unterlagen gemäß VV Nr. 6 zu Art. 44 BayHO treten die im Anlagenverzeichnis des Antragsformblatts aufgelisteten Unterlagen.
  • Nr. 3.2 ANBest-P findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der Zuwendungsbetrag über 100 000 Euro liegt. Ab einem Netto-Auftragswert von 5 000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und ab einem Netto-Auftragswert von 10 000 Euro bei freiberuflichen Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG und Bauleistungen ist in der Regel eine entsprechende Markterkundung mit Angebotseinholung von mindestens drei Angeboten erforderlich. Stellenangebote zur Einrichtung von Personalstellen bei Erzeugerzusammenschlüssen sowie bei Kleinst- und kleinen Schlachtbetrieben sind öffentlich auszuschreiben.
  • Beihilferechtliche Grundlage für die Förderung bildet die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

9.Mehrfachförderung

Es dürfen neben Zuwendungen nach dieser Richtlinie keine Mittel aus anderen öffentlichen Förderprogrammen für dasselbe Vorhaben oder dieselbe Personalstelle in Anspruch genommen werden.

10.Ressortabgrenzung

1Die geltende Ressortabstimmung zwischen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) für die Förderung in bestimmten Bereichen der Ernährungswirtschaft ist zu beachten. 2Bei nicht eindeutig abzugrenzenden Einzelprojekten ist eine Abstimmung zwischen den Ressorts herbeizuführen.

11.Antragsverfahren

11.1
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
11.2
Die Abwicklung der Förderprojekte erfolgt bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme (FüAk).
11.3
1Anträge und die erforderlichen Anlagen sind während der im Förderwegweiser auf der Homepage des StMELF veröffentlichten Antragsrunden bei der FüAk einzureichen. 2Werden die Mittel durch eine einzelne Antragsrunde nicht ausgeschöpft, können weitere Antragsrunden eröffnet werden.
11.4
Eine Erklärung des Zuwendungsempfängers nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ist abzugeben.
11.5
1Die FüAk entscheidet über den Antrag und erlässt einen entsprechenden Bescheid. 2Die De-minimis-Bescheinigung des Begünstigten liegt dem Bescheid bei. 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) erhält nur bei einer Fördersumme über 50 000 Euro unter Verwendung des entsprechenden elektronischen Formblatts einen Abdruck in elektronischer Form.
11.6
Eine erneute Antragstellung ist erst möglich, wenn das vorhergehende Vorhaben abgeschlossen ist.

12.Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis

12.1
1Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb der im Bewilligungsbescheid gesetzten Frist den Nachweis der Verwendung bei der FüAk einzureichen und die Auszahlung der Zuwendung zu beantragen. 2Es können keine Teilverwendungsnachweise eingereicht werden. 3Für die pauschal abgegoltenen Sachausgaben müssen keine Nachweise über die tatsächliche Höhe vorgelegt werden.
12.2
Die FüAk überwacht die Einhaltung der im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen.
12.3
Die zur Auszahlung freigegebenen Förderbeträge werden zentral vom StMELF an den Zuwendungsempfänger überwiesen.

13.Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderung

Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen.

14.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

In Vertretung

Konrad Schmid

Ministerialdirigent