Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 526 vom 21.09.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

806-A
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Arbeitsrecht
  • Recht der Berufsbildung (Förderung der beruflichen Bildung siehe 7025)

806-A

Geschäftsordnung für den Landesausschuss für Berufsbildung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 31. August 2022, Az. I4/6208.02-1/124

I.

1Der Landesausschuss für Berufsbildung hat gemäß § 82 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) am 21. Juli 2022 folgende Geschäftsordnung beschlossen. 2Die Geschäftsordnung wurde vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie genehmigt.

1.Zusammensetzung

1Der Landesausschuss besteht aus 18 Mitgliedern. 2Er setzt sich zusammen aus je sechs Beauftragten der Arbeitgeber- sowie der Arbeitnehmerseite und der obersten Landesbehörden. 3Die Hälfte der Beauftragten der obersten Landesbehörden muss in Fragen des Schulwesens sachverständig sein. 4Die Mitglieder haben die gleiche Anzahl an Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertretern.

2.Zuständigkeit und Aufgaben

2.1
1Der Landesausschuss hat die Staatsregierung in den Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich für den Freistaat Bayern ergeben. 2Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.
2.2
1Der Landesausschuss hat insbesondere im Interesse einer einheitlichen Berufsbildung auf eine Zusammenarbeit zwischen der schulischen Berufsbildung und der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung hinzuwirken. 2Er hat auf eine Berücksichtigung der Berufsbildung bei der Neuordnung und Weiterentwicklung des Schulwesens hinzuwirken. 3Der Landesausschuss kann zur Stärkung der regionalen Ausbildungs- und Beschäftigungssituation Empfehlungen zur inhaltlichen und organisatorischen Abstimmung und zur Verbesserung der Ausbildungsangebote aussprechen.

3.Mitgliedschaft

3.1
1Die Mitglieder des Landesausschusses werden längstens für vier Jahre von der Staatsregierung berufen, die Beauftragten der Arbeitgeberseite auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, der Arbeitgeberverbände und der Unternehmerverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmerseite auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. 2Die Tätigkeit im Landesausschuss ist ehrenamtlich. 3Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe seitens des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales festgesetzt wird. 4Die Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales niederlegen. 5Sie können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
3.2
1Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. 2Nr. 3.1 gilt für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen entsprechend.

4.Vorsitz

4.1
1Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Diese wechseln sich nach einem Jahr im Vorsitz ab. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
4.2
1Die Wahl wird mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. 2Wahlen durch offene Abstimmung sind zulässig, wenn niemand widerspricht.

5.Sitzungen

5.1
1Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden über die Sitzungen des Landesausschusses in gleicher Weise wie Mitglieder informiert. 2Sie nehmen an den Sitzungen stimmberechtigt teil, wenn sie ein Mitglied vertreten. 3Sonst können sie mit beratender Stimme teilnehmen.
5.2
Die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Stellvertretung sowie der Landesausschuss als Gremium können jeweils Sachverständige zu den Sitzungen des Landesausschusses hinzuziehen.
5.3
Der Landesausschuss kann zu seinen Sitzungen die Öffentlichkeit zulassen.
5.4
Wird die Vertraulichkeit einer Verhandlung oder Abstimmung beschlossen, so sind alle Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

6.Einladung

6.1
Die Geschäftsstelle lädt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden mindestens zwei Wochen – in Eilfällen mindestens eine Woche – vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der Beratungsunterlagen zu den Sitzungen ein.
6.2
Die oder der Vorsitzende ist zur Einberufung des Landesausschusses verpflichtet, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt.
6.3
In der Sitzung können nur solche Angelegenheiten beraten werden, die bei Einberufung der Sitzung in der Tagesordnung genannt worden sind oder die mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

7.Beschlussfähigkeit

7.1
1Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsmäßig eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7.2
1Ein Beschluss des Landesausschusses kann auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, es sei denn, dass ein Mitglied widerspricht und sein schriftlicher Widerspruch innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist der absendenden Stelle zugeht. 2Die Vorlage muss auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweisen.

8.Niederschrift

1Über jede Sitzung des Landesausschusses ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. 2Die Niederschrift wird von der Sitzungsleitung und von der Protokollführung unterzeichnet. 3Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landesausschusses erhalten die unterzeichnete Niederschrift per E-Mail. 4Wenn nicht spätestens in der nächsten Sitzung des Landesausschusses Einspruch erhoben wird, gilt die Niederschrift als genehmigt.

9.Unterausschüsse

9.1
1Der Landesausschuss kann zu seiner Unterstützung und zur Beratung besonderer Fragen Unterausschüsse bilden. 2In die Unterausschüsse können auch Personen berufen werden, die nicht dem Landesausschuss angehören. 3Sie haben volles Stimmrecht.
9.2
1Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Landesausschuss bestellt. 2Sie können durch ein Mitglied des Landesausschusses oder eines anderen Unterausschusses oder ein stellvertretendes Mitglied des Landesausschusses vertreten werden, sofern es derselben Gruppe angehört.
9.3
Die Unterausschüsse haben die ihnen vom Landesausschuss zugewiesenen Fragen zu beraten und das Ergebnis dem Landesausschuss vorzutragen; auf dessen Verlangen ist der Bericht schriftlich vorzulegen.
9.4
1Die Vorsitzenden der Unterausschüsse sollen Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Landesausschusses sein. 2Sie werden vom Landesausschuss bestellt.
9.5
Alle Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Landesausschusses sind berechtigt, an den Sitzungen der Unterausschüsse teilzunehmen.
9.6
Die Nrn. 5.2, 5.3, 6.1, 6.3, 7.1 und 8 sind entsprechend anzuwenden.

10.Geschäftsführung

Die Geschäfte des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse führt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.

11.Änderung der Geschäftsordnung

1Die Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Mehrheit aller Mitglieder des Landesausschusses geändert werden. 2Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

II.

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 22. Juli 2022 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 22. Februar 1971 (AMBl. 1971 S. 81) tritt mit Wirkung zum Ablauf des 21. Juli 2022 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor