Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 534 vom 21.09.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

3101-F
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckung
  • Zwangsvollstreckung

3101-F

Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen
oder Pfändungsbenachrichtigungen
(Pfändungsverfahrenbekanntmachung – PfändungsBek)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 8. September 2022, Az. 17/67-H 2011-1/15

1Auf Grund des Art. 79 Abs. 3 Nr. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) wird für das Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen Folgendes geregelt. 2VV Nr. 29.1 zu Art. 70 BayHO ist entsprechend zu beachten:

  1. 1. Vertretung bei Beteiligung als Drittschuldner oder als Vertreter des Drittschuldners

Die Vertretung des Freistaates Bayern bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829 ff. ZPO), bei der Zustellung einer Benachrichtigung gemäß § 845 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie bei der Abgabe der in § 840 ZPO vorgesehenen Erklärungen ist in den §§ 7 und 8 der Vertretungsverordnung (VertrV) geregelt.

  1. 2. Vorgehen nach Zustellung

1Im Hinblick auf § 804 Abs. 3 und § 829 Abs. 3 ZPO ist auf den zugestellten Schriftstücken (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung) der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken. 2Der Eingangsvermerk ist zu unterzeichnen. 3Die zugestellten Schriftstücke sind bei Zustellungen nach § 7 Nr. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 Nr. 2 VertrV im Geld- und Werteingangsbuch einzutragen (VV Nr. 12.1 Satz 1 Buchst. b zu Art. 71 BayHO); sofern in den Fällen des § 7 Nr. 2 VertrV ein Geld- und Werteingangsbuch nicht geführt wird sowie bei Zustellungen nach § 7 Nr. 1 und 4 VertrV sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

  1. 3. Fehlerhafte Zustellungen

1Ist in den Fällen der Nr. 1 an eine zur Vertretung des Freistaates Bayern nicht zuständige Stelle zugestellt, so ist das Schriftstück umgehend dem Gläubiger oder dessen Bevollmächtigten, der die Zustellung veranlasst hat, zurückzusenden und ihm unter Hinweis auf §§ 7 und 8 VertrV anheim zu geben, die Zustellung an die zuständige Stelle zu bewirken. 2Bei etwaigen Auskünften über die zuständige Stelle ist zum Ausdruck zu bringen, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der Auskunft übernommen werden kann. 3Ein Entwurf der Mitteilung an den Gläubiger ist zurückzubehalten. 4Von einer Weiterleitung des zugestellten Schriftstücks an die nach § 7 oder § 8 VertrV zuständige Stelle ist abzusehen.

  1. 4. Maßnahmen zur Vermeidung unwirksamer Leistungen

1Ist gemäß § 7 Nr. 3 oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 VertrV an die Leitung einer Kasse zugestellt, so ist unverzüglich durch Vermerke auf den vorhandenen Unterlagen (zum Beispiel Kassenbüchern, Listen, Belegen) oder durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass unwirksame Leistungen vermieden werden. 2Zahlungen, die unter dem Vorbehalt des Rückrufs bis zum Fälligkeitstag bereits geleistet oder bereits veranlasst sind, sind von den Kreditinstituten zurückzurufen, soweit dies zulässig ist.

  1. 5. Fälle mit Auszahlungsanordnung

1Liegt der Kasse eine Auszahlungsanordnung für die gepfändete Forderung vor, informiert die Kasse umgehend die anordnende Stelle und prüft zusammen mit ihr unverzüglich die Sach- und Rechtslage. 2In Fällen, in denen der Rechtsbestand der Forderung gegen den Freistaat Bayern zweifelhaft ist oder sonst Bedenken gegen die Auszahlung bestehen, hat die Kasse die Entscheidung der zuständigen Prozessvertretungsbehörde einzuholen. 3Die Leitung der Kasse gibt fristgerecht die mit der anordnenden Dienststelle abgestimmte Drittschuldnererklärung ab und gibt dem Schuldner Kenntnis von der Pfändung; die Drittschuldnererklärung muss innerhalb der Frist des § 840 Abs. 1 ZPO dem Gläubiger oder dessen Bevollmächtigten zugegangen sein. 4Erklärungen, die die Leitung der Kasse nach § 840 ZPO abzugeben hat (§ 7 VertrV), sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie kein selbstständiges Schuldanerkenntnis enthalten.

  1. 6. Fälle ohne Auszahlungsanordnung

1Liegt der Kasse eine Auszahlungsanordnung nicht vor, so informiert sie unverzüglich die anordnende Stelle. 2Die anordnende Stelle prüft die Sach- und Rechtslage, teilt der Leitung der Kasse gegebenenfalls fristgerecht mit, welche Drittschuldnererklärung abzugeben ist, und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Auszahlung an den Pfändungsgläubiger. 3In Fällen, in denen der Rechtsbestand einer Forderung gegen den Freistaat Bayern zweifelhaft ist oder sonst Bedenken gegen die Auszahlung bestehen, holt die Anordnungsdienststelle die Entscheidung der zuständigen Prozessvertretungsbehörde ein.

  1. 7. Unbestimmbarkeit der zuständigen Stelle

Lässt sich die zuständige anordnende Stelle nicht oder nicht einwandfrei ermitteln (zum Beispiel infolge fehlender oder ungenauer Bezeichnung der Lieferung oder Leistung, die der Freistaat Bayern erhalten haben soll) so sind dem Gläubiger unverzüglich die Gründe mitzuteilen, die einer weiteren Behandlung seiner Vollstreckungsmaßnahme entgegenstehen.

  1. 8. Zustellung einer Pfändungsbenachrichtigung (§ 845 Abs. 1 ZPO)

1Ist eine Pfändungsbenachrichtigung (§ 845 Abs. 1 ZPO) zugestellt, so geht die Weisung auf vorläufige Einbehaltung. 2Im Übrigen ist abzuwarten, ob innerhalb eines Monats (§ 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eine endgültige Pfändung folgt. 3Unterbleibt sie, so ist die Auszahlung des vorläufig einbehaltenen Betrags an den Schuldner anzuordnen.

  1. 9. Pfändung für mehrere Gläubiger

1Sind Geldforderungen für mehrere Gläubiger desselben Schuldners gepfändet und reicht der Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist der gepfändete Betrag, wenn die Rangfolge der Pfändungen nicht einwandfrei festgestellt werden kann, auch ohne ausdrückliches Verlangen eines Gläubigers gemäß § 853 ZPO zu hinterlegen, es sei denn, die Gläubiger stimmen zu, dass sie in der von der Kasse festgestellten Reihenfolge der Pfandrechte befriedigt werden. 2Die Mitteilung an das Vollstreckungsgericht sowie die Stellung des Hinterlegungsantrags obliegen der Leitung der Kasse.

  1. 10. Auszahlungen durch Zahlstelle

1Soweit für Auszahlungen eine Zahlstelle (im Auftrag der Kasse – vergleiche VV Nr. 4.2 zu Art. 70 BayHO) zuständig ist, sind Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der für die Zahlstelle zuständigen Kasse zuzustellen. 2Die der Kasse zugestellten Schriftstücke sind in Ablichtung unverzüglich der anordnenden Dienststelle und der Zahlstelle zu übersenden. 3Die Zahlstelle stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass unwirksame Leistungen vermieden werden. 4Im Übrigen verfahren Kasse und anordnende Dienststelle sinngemäß nach Nr. 6. 5Die Kasse teilt der Zahlstelle die Entscheidung der anordnenden Dienststelle oder in den Fällen der Nr. 6 Satz 3 die Entscheidung der Prozessvertretungsbehörde mit; die Zahlstelle hat vor der Auszahlung diese Entscheidungen abzuwarten. 6Ist für die Auszahlung des gepfändeten Betrages keine Auszahlungsanordnung erforderlich (zum Beispiel bei Verwahrungen), so tritt an die Stelle der anordnenden Dienststelle die Leitung der Dienststelle, bei der die Zahlstelle errichtet ist.

  1. 11. Inanspruchnahme als Drittschuldner gemäß § 846 ZPO

1Wird der Freistaat Bayern gemäß § 846 ZPO als Drittschuldner von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen in Anspruch genommen (§ 7 Nr. 5 VertrV), gilt Folgendes:

2Hat die zur Vertretung befugte Stelle, an die zugestellt ist, über die Fortdauer einer amtlichen Verwahrung (§ 7 Nr. 5 Buchst. a und b VertrV) nicht zu entscheiden, so hat sie die insoweit zuständige Stelle unverzüglich unter Übermittlung von Ablichtungen der zugestellten Schriftstücke zu benachrichtigen. 3Befindet sich die Sache nicht bei der zur Vertretung befugten Stelle, an die zugestellt ist, so hat diese die Stelle, bei der sich die Sache befindet, unverzüglich von der Zustellung zu benachrichtigen. 4Die Stelle, die über die Fortdauer einer amtlichen Verwahrung (§ 7 Nr. 5 Buchst. a und b VertrV) zu entscheiden hat oder aus deren Verhalten der Anspruch auf Herausgabe oder Leistung hergeleitet wird (§ 7 Nr. 5 Buchst. c VertrV), prüft unverzüglich die Sach- und Rechtslage, teilt gegebenenfalls der verwahrenden Stelle mit, welche Drittschuldnererklärungen abzugeben sind, und trifft die erforderlichen Anordnungen. 5Die zur Vertretung befugte Stelle gibt dem Gläubiger und dem Schuldner Kenntnis von den getroffenen Anordnungen. 6Erklärungen, die die zur Vertretung befugte Stelle nach § 840 ZPO abzugeben hat, sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie kein selbstständiges Schuldanerkenntnis enthalten.

  1. 12. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. September 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über das Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen (Pfändungsbeschluss-Verfahren – PfändungsBek) vom 7. März 1980 (FMBl. S. 114, StAnz. Nr. 11), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 30. Dezember 2005 (FMBl. 2006 S. 6, StAnz. 2006 Nr. 2) geändert worden ist, außer Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor