Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 535 vom 21.09.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7074-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Sonstige Förderungs- und Kreditprogramme

7074-W

Änderung der Richtlinien zum Förderprogramm „Investitionsförderung für
Scale-Up-Anlagen im Rahmen der bayerischen Bioökonomiestrategie
(BayBioökonomie-Scale-Up)“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft,
Landesentwicklung und Energie

vom 8. September 2022, Az. 25-3755-2/4/5

1.
Die Richtlinien zum Förderprogramm „Investitionsförderung für Scale-Up-Anlagen im Rahmen der bayerischen Bioökonomiestrategie (BayBioökonomie-Scale-Up)“ vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 8) werden wie folgt geändert:
1.1
Nr. 4.4 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 2 werden die Wörter „, ausgenommen sind Reststoffe und Abfallprodukte“ angefügt.
1.1.2
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Der Klimaschutzeffekt ist (z. B. durch eine Treibhausgas-Zertifizierung nach ISO 14064) unter Berücksichtigung der Rohstoffe/Vorprodukte (inklusive deren Herstellung und Transport) nachzuweisen.“

1.1.3
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die Anlage muss mindestens eine 50 % Einsparung von Treibhausemissionen ermöglichen im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen für die gleichen Endprodukte oder Ersatzprodukte mit dem gleichen Verwendungszweck.“

1.2
In Nr. 5.2.2 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

4Kosten für die Umrüstung von herkömmlichen Produktionsanlagen, die fossile Rohstoffe verwenden, auf den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen gelten als Investitionsmehrkosten.“

1.3
Nr. 7.1.2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Antragsskizzen sind bei der Bewilligungsbehörde elektronisch einzureichen.“

1.3.2
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Skizzen sind jeweils zu dem Termin einzureichen, der auf der Homepage https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/biooekonomie-scale-up für den jeweiligen Call genannt wurde.“

1.3.3
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Dabei sind die Hinweise in dem auf der Homepage veröffentlichten „Leitfaden für die Einreichung von Skizzen“ und ggf. weitere Informationen wie z. B. die thematische Einschränkung für bestimmte Calls verbindlich zu beachten:“

1.3.4
Satz 5 elfter Stichpunkt wird wie folgt gefasst:
wirtschaftliche Verwertbarkeit / Konkurrenzsituation (Merkmale und Qualität der Produkte gegenüber vergleichbaren Produkten/Verfahren), Verwertungsplan,“.
1.3.5
In Satz 5 zwölfter Stichpunkt werden die Worte „inkl. IT-Lizenzen,“ gestrichen.
1.3.6
Satz 6 zweiter Stichpunkt wird wie folgt gefasst:
Welche nachwachsenden Rohstoffe sollen genutzt werden? Wie wird der Rohstoffbezug sichergestellt (regionale Quelle, Distanz, über die die Rohstoffe transportiert werden müssen)?“
1.3.7
In Satz 6 achter Stichpunkt wird das Wort „, Schutzrechtssituation“ angefügt.
1.4
Nr. 7.1.3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Einreichung von Förderanträgen ist jeweils bis zu dem auf der Homepage genannten Termin möglich.“

1.4.2
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Anträge auf Gewährung einer Förderung sind unter Nutzung des Online-Formulars auf der Homepage des StMWi einzureichen.“

1.4.3
Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
1.4.4
Die bisherigen Sätze 6 bis 11 werden zu den Sätzen 4 bis 9.
1.5
Der Wortlaut von Nr. 7.4 wird wie folgt gefasst:

„Aufgrund europarechtlicher Vorschriften (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) und Anhang III der AGVO) müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro veröffentlicht werden, im Falle einer EFRE-Kofinanzierung sind Beihilfen grundsätzlich zu veröffentlichen.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 22. September 2022 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin