Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 539 vom 22.09.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126.0-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen
  • Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfe

2126.0-G

Änderung der Pflegestipendienrichtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 21. September 2022, Az. 44e-G8570-2021/529-51

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Pflegestipendienrichtlinie (PflStipR) vom 27. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 468) wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „ist“ und „Bayerns“ jeweils das Komma gestrichen sowie das Wort „Gesundheitswesens“ durch das Wort „Gesundheitswesen“ ersetzt.
1.2
In Nr. 1 Satz 6 wird vor dem Wort „Qualitätssicherung“ das Wort „nach“ gestrichen.
1.3
In Nr. 1 Satz 8 wird nach dem Wort „Praxisanleitungskosten“ das Komma gestrichen.
1.4
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird das Absolvieren eines primärqualifizierenden Studienganges Pflege an einer staatlichen bayerischen Hochschule oder eines staatlich anerkannten solchen Studienganges an einer kirchlichen Hochschule im Sinne des Bayerischen Hochschulgesetzes, sofern dieser Studiengang eine Genehmigung für primärqualifizierende Pflegestudiengänge nach § 38 Pflegeberufegesetz (PflBG) vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erhalten hat und im Rahmen der stufenweisen Einführung der Studiengänge an bayerischen Hochschulen Berücksichtigung findet.“

1.5
In Nr. 4 Satz 1 Buchst. b wird nach dem Wort „Hochschule“ das Komma gestrichen.
1.6
Nr. 4 Satz 1 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
„c)
sich verpflichtet innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss eines primärqualifizierenden Studiengangs Pflege (Abschluss: Bachelor of Science) oder eines einschlägigen konsekutiven Masterstudiengangs (Abschluss: Master of Science oder Master of Arts) eine pflegerische oder qualifikationsentsprechende Tätigkeit in einer Einrichtung, in der vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 PflBG durchgeführt werden, insbesondere in Einrichtungen der Akutpflege, ambulanten oder stationären Langzeitpflege, im psychiatrischen oder pädiatrischen Versorgungsbereich, im Freistaat Bayern aufzunehmen und dort mindestens eine 36-monatige sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit im Mindestumfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 72 Monaten aufrechtzuerhalten.“
1.7
Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Wenn und soweit die Einhaltung des Zeitpunktes der Aufnahme der pflegerischen oder qualifikationsentsprechenden Tätigkeit oder die vollständige Ausübung der pflegerischen oder qualifikationsentsprechenden Tätigkeit im Freistaat Bayern für die Dauer von mindestens 36 Monaten im Mindestumfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 72 Monaten nach Nr. 4 Satz 1 Buchst. c für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führt, beispielsweise bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag, der unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände zu stellen ist, einer Fristverlängerung oder Verkürzung der Bindungsdauer zustimmen.“

1.8
In Nr. 5.1 wird nach dem Wort „Zuschusses“ das Komma gestrichen.
1.9
In Nr. 5.2 Satz 2 wird nach dem Wort „Kostenpauschalen“ das Komma gestrichen.
1.10
In Nr. 5.4 Satz 5 wird nach den Wörtern „Regelstudienzeit“ und „Gründen“ jeweils das Komma gestrichen.
1.11
In Nr. 5.5 Satz 3 wird nach den Wörtern „Ausbildung“ und „Pflichtpraktika“ jeweils das Komma gestrichen.
1.12
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.12.1
In Satz 1 Buchst. b wird nach dem Wort „oder“ das Komma gestrichen.
1.12.2
In Satz 1 Buchst. c wird die Angabe „nach Nr. 4 Buchst. c“ durch die Angabe „nach Nr. 4 Satz 1 Buchst. c“ ersetzt.
1.12.3
In Satz 2 werden die Wörter „36, Monate der Bindungsdauer,“ durch die Wörter „36 (Monate der Bindungsdauer)“ ersetzt.
1.12.4
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die vorzeitige Beendigung eines primärqualifizierenden Pflegestudiums oder die verspätete Aufnahme bzw. die vorzeitige Beendigung der pflegerischen oder qualifikationsentsprechenden Tätigkeit im Freistaat Bayern nicht zu vertreten hat oder ein besonderer Härtefall, beispielsweise bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten, vorliegt.“

1.13
Nr. 7.3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.13.1
In Spiegelstrich 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
1.13.2
In Spiegelstrich 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
1.14
In Nr. 7.3 Satz 4 wird die Angabe „Nr. 4 Buchst. b“ durch die Angabe „Nr. 4 Satz 1 Buchst. b“ ersetzt.
1.15
Nr. 7.3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

7Anträge auf Verlängerung der Förderdauer eines primärqualifizierenden Studiengangs Pflege nach Nr. 5.4 Satz 3 und Anträge nach Nr. 4 Satz 2 auf Fristverlängerung für die Aufnahme einer pflegerischen oder qualifikationsentsprechenden Tätigkeit nach erfolgreichem Studienabschluss sowie betreffend die Bindungsdauer an die entsprechende Tätigkeit sind ebenfalls bei der Bewilligungsbehörde schriftlich oder elektronisch mit der entsprechenden Begründung einzureichen.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 11. August 2022 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor