Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 55 vom 26.01.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 2885143C50DADF6D781DF76931A81DAB80570B716661027AA8601BC0587A4B71

Verwaltungsvorschrift

912-B
  • Verkehrswesen
  • Straßen und Wege
  • Straßenplanung

912-B

Fortschreibung der Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und
Ausstattung von lngenieurbauten (RE-ING)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 28. Dezember 2021, Az. 48-4342.11-5-1-3

Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landesbaudirektion

Nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband

Anlage: Übersicht über den Stand der RE-ING (Ausgabe 2021/01)

1.Allgemeines

1.1
1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 11/2017 vom 24. Mai 2017 die „Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von lngenieurbauten“ (RE-ING) bekanntgegeben. 2Die RE-ING wurden mit Bekanntmachung vom 13. Juni 2018 (AIIMBI. S. 421) in Bayern eingeführt.
1.2
Die Fortschreibung der RE-ING, Ausgabe 2019/12, wurde mit dem ARS Nr. 10/2020 vom 6. April 2020 bekanntgegeben und mit Bekanntmachung vom 12. November 2020 (BayMBl. Nr. 693) in Bayern eingeführt.
1.3
1Inzwischen wurden die RE-ING erneut fortgeschrieben, worüber das BMVI mit dem ARS Nr. 14/2021 vom 5. Juli 2021 informiert hat. 2Wesentliche Änderungen ergeben sich durch die Aufnahme eines neuen Teils 4 zu allen Arten von Stützbauwerken und eines neuen Teils 5 zu Lärmschutzwänden und ähnlichen Schutzwänden. 3Daneben wurden in Abschnitt 1-1 die seit 1. Januar 2021 erfolgte Zuständigkeit für die Autobahnen durch die Autobahn GmbH des Bundes berücksichtigt und in Abschnitt 2-1 ein neues Kapitel zu Kreuzungen mit sonstigen Gewässern und zur Definition von Freibordhöhen aufgenommen. 4Die Planungshilfen für die Konstruktion und Bemessung von Stahl- und Stahlverbundkonstruktionen als Anhang A zu Abschnitt 2-2 und die Regelungen zur baulichen Durchbildung und Ausstattung von Brücken in Abschnitt 2-3 wurden angepasst.

2.Anwendung

2.1
1Hiermit werden die neuen RE-lNG (Ausgabe 2021/01) bekanntgegeben. 2Die RE-ING sind bei allen neuen Vorhaben an Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, die von den Staatlichen Bauämtern verwaltet werden, anzuwenden.
2.2
Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die RE-ING auch für ihre eigenen Vorhaben anzuwenden.
2.3
Hinweise zum Vollzug der RE-ING in der Bayerischen Staatsbauverwaltung wurden gesondert mit Ministerialschreiben vom 18. Juni 2018 des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (Az. IID8-4342.11-2-3) bekanntgegeben.

3.lnkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 26. Januar 2022 in Kraft. 2Mit Ablauf des 25. Januar 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 12. November 2020 (BayMBl. Nr. 693) außer Kraft.

4.Bezugsmöglichkeit

1Die RE-lNG sind als Loseblatt-Sammlung auf den Internetseiten der BASt (www.bast.de) unter dem Pfad „Brücken- und Ingenieurbau/Publikationen/Regelwerke Brücken- und lngenieurbau/RE-ING“ veröffentlicht. 2Sie sind nach den „Austauschanweisungen“ zu aktualisieren. 3Das ARS Nr. 14/2021 wurde im Verkehrsblatt Nr. 14 vom 31. Juli 2021 veröffentlicht.

Gerhard Reichel

Ministerialdirigent



Anlage