Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 554 vom 28.09.2022

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2002-F
  • Verwaltung
  • Organisation
  • Innere Behördenorganisation, Geschäftsverteilung

2002-F

Änderung der Geschäftsordnung für das Landesamt für Finanzen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 20. September 2022, Az. 51-O 1800-1/100

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Geschäftsordnung für das Landesamt für Finanzen (LfFGO) vom 1. August 2005 (FMBl. S. 150), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter , „Moderne Verwaltung“ (Bek vom 29. Juli 1999 [Nr. B III 3 – 155200 – 1 – 41]) in der jeweils geltenden Fassung‘ gestrichen.
2.
Die §§ 2 und 3 werden aufgehoben.
3.
Der bisherige § 4 wird § 2 und wie folgt geändert:
3.1
In der Überschrift werden vor dem Wort „Präsident“ die Wörter „Präsidentin oder“ eingefügt.
3.2
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Das Landesamt für Finanzen wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Diese oder dieser untersteht unmittelbar dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) und nimmt die Funktion der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten für die Beschäftigten des Landesamtes für Finanzen wahr.“

4.
Der bisherige § 5 wird § 3 und wie folgt geändert:
4.1
In Abs. 2 werden vor dem Wort „dem“ die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.
4.2
Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Die Informations- und Kommunikationstechnik des Landesamtes für Finanzen (Gesamt-IuK LfF) wird in der Dienststelle Regensburg zusammengefasst. Für die strategische und fachliche Leitung der IuK wird in der Dienststelle Regensburg ein eigenes Referat 3ITL eingerichtet, das unmittelbar der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter untersteht.“

5.
Der bisherige § 6 wird § 4 und wie folgt geändert:
5.1
In Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt und werden vor dem Wort „vom“ die Wörter „von der Präsidentin oder“ eingefügt.
5.2
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
5.2.1
In Satz 1 werden vor dem Wort „Referatsleitern“ die Wörter „Referatsleiterinnen oder“ und vor dem Wort „vom“ die Wörter „von der Präsidentin oder“ eingefügt.
5.2.2
In Satz 2 Halbsatz 1 werden vor dem Wort „des“ die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.
5.3
Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Die Referate der Zentralabteilung und das Referat 3ITL der Dienststelle Regensburg arbeiten insbesondere in Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten zusammen.“

6.
Der bisherige § 7 wird § 5 und wie folgt geändert:
6.1
Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Mit Zustimmung des Staatsministeriums kann von der Gliederung nach Satz 1 abgewichen werden.“

6.2
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
6.2.1
In Satz 1 werden vor dem Wort „dem“ die Wörter „der Dienststellenleiterin oder“ und vor dem Wort „einem“ die Wörter „einer Geschäftsstellenleiterin oder“ eingefügt.
6.2.2
In Satz 2 werden vor dem Wort „Abteilungsleitern“ die Wörter „Abteilungsleiterinnen und“ eingefügt.
7.
Der bisherige § 8 wird § 6.
8.
Der bisherige § 9 wird § 7 und in Abs. 2 Satz 2 werden vor den Wörtern „vom Präsidenten“ die Wörter „von der Präsidentin oder“ eingefügt.
9.
Der bisherige § 10 wird § 8 und wie folgt geändert:
9.1
In der Überschrift wird das Wort „Dienststellenleiter“ durch das Wort „Dienststellenleitung“ ersetzt.
9.2
In Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Dienststellenleitern“ sowie in den Abs. 2 und 3 Satz 1 vor dem Wort „Dienststellenleiter“ die Wörter „Dienststellenleiterinnen und“ eingefügt.
10.
Der bisherige § 11 wird § 9 und wie folgt geändert:
10.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Abteilungsleitung, Referatsleitung, Justiziare, Referentinnen und Referenten“.

10.2
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Abteilungsleiterinnen und“ und vor dem Wort „vom“ die Wörter „von der Präsidentin oder“ eingefügt und wird das Wort „Landesamts“ durch das Wort „Landesamtes“ ersetzt.
10.3
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
10.3.1
In Satz 1 werden eingefügt:
10.3.1.1
nach dem Wort „Die“ die Wörter „Referatsleiterinnen und“,
10.3.1.2
vor dem Wort „vom“ die Wörter „von der Präsidentin oder“ und
10.3.1.3
vor dem Wort „Dienststellenleitern“ die Wörter „Dienststellenleiterinnen und“.
10.3.2
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Finanzen in enger Abstimmung mit der jeweiligen Dienststellenleitung die Referatsleitungen in der Staatsoberkasse Bayern an der Dienststelle Landshut sowie des Referats 3ITL an der Dienststelle Regensburg nach Zustimmung des Staatsministeriums. Die Leiterin oder der Leiter des Betriebsärztlichen Dienstes wird vom Staatsministerium bestellt.“

10.4
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
10.4.1
In Satz 1 werden vor dem Wort „Referenten“ die Wörter „Referentinnen und“ eingefügt.
10.4.2
In Satz 2 werden eingefügt:
10.4.2.1
vor dem Wort „den“ die Wörter „die Präsidentin oder“,
10.4.2.2
vor dem Wort „Dienststellenleiter“ die Wörter „Dienststellenleiterinnen und“ und
10.4.2.3
vor den Wörtern „des Präsidenten“ die Wörter „der Präsidentin oder“.
11.
Der bisherige § 12 wird § 10 und wie folgt geändert:
11.1
Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen obliegt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident wird vom Staatsministerium bestellt und leitet entweder eine Dienststelle oder ein Referat der Zentralabteilung. Sie oder er ist durch die Referatsleitungen der Zentralabteilung oder deren Vertretungen über grundlegende Vorgänge auf dem Laufenden zu halten. Abweichend von Satz 1 wird die Präsidentin oder der Präsident in fachlichen Fragen der IuK durch die Leitung der Dienststelle Regensburg vertreten.

(2) Die Vertretungen der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der Dienststellenleitungen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landesamtes für Finanzen mit Zustimmung des Staatsministeriums bestellt. Die Vertretung der Dienststellenleitung kann in begründeten Fällen mit Zustimmung des Staatsministeriums auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Die Vertreterinnen und Vertreter der Abteilungsleitungen und die Vertreterinnen und Vertreter der Referatsleitungen in der Zentralabteilung bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Finanzen in eigener Zuständigkeit. Abweichend von Satz 4 ist vor der Bestellung der Person, die die Leitung der Staatsoberkasse Bayern vertritt, die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen.“

11.2
In Abs. 3 werden die Wörter „der Finanzen“ gestrichen.
11.3
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Sind Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident und deren oder dessen bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter abwesend, erfolgt im Bedarfsfall die Vertretung durch die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter gestaffelt in der Reihenfolge ihres Statusamtes. Bei gleichem Statusamt ist das Rangdienstalter maßgebend.“

12.
Der bisherige § 13 wird § 11.
13.
Der bisherige § 14 wird § 12 und wie folgt geändert:
13.1
In Abs. 1 werden vor dem Wort „vom“ die Wörter „von der Präsidentin oder“ eingefügt.
13.2
In Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Dienststellenleitern“ die Wörter „Dienststellenleiterinnen und“ und vor den Wörtern „des Präsidenten“ die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.
14.
Der bisherige § 15 wird § 13 und in Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ausnahmsweise“ die Wörter „eine Beschäftigte oder“ eingefügt.
15.
Der bisherige § 16 wird § 14 und wie folgt geändert:
15.1
In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt.
15.2
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt ebenso für Personen, die eine Dienststelle, eine Abteilung oder ein Referat leiten für Ihren jeweiligen Bereich.“

16.
Der bisherige § 17 wird § 15.
17.
Der bisherige § 18 wird § 16 und wie folgt geändert:
17.1
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eingänge sind der Leitung der sachbearbeitenden Organisationseinheit (zum Beispiel Referat oder Geschäftsstelle) im Sinne des § 13 AGO unmittelbar zuzuleiten.“

17.2
In Abs. 5 Satz 3 werden nach dem Wort „schnellstmöglich“ die Wörter „der Leiterin oder“ eingefügt.
18.
Der bisherige § 19 wird § 17 und wie folgt geändert:
18.1
In der Überschrift werden vor dem Wort „den“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.
18.2
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
18.2.1
Im Wortlaut vor Buchst. a wird das Wort „Dem“ durch die Wörter „Der Präsidentin oder dem“ ersetzt.
18.2.2
In Buchst. e werden die Wörter „ihm oder einem Referatsleiter“ durch die Wörter „ihr oder ihm oder einer Referatsleiterin oder einem Referatsleiter“ ersetzt.
18.3
In Abs. 2 werden vor dem Wort „Dienststellenleitern“ die Wörter „Dienststellenleiterinnen und“ eingefügt.
19.
Der bisherige § 20 wird § 18 und wie folgt geändert:
19.1
In der Überschrift werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Leiterinnen und“ und nach dem Wort „Dienststellen“ die Wörter „sowie Abteilungsleiterinnen“ eingefügt.
19.2
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
19.2.1
Im Wortlaut vor Buchst. a werden nach dem Wort „Den“ die Wörter „Leiterinnen und“ eingefügt.
19.2.2
In Buchst. a werden vor dem Wort „dem“ die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.
19.2.3
In Buchst. b werden vor den Wörtern „des Präsidenten“ die Wörter „der Präsidentin oder“ und nach dem Wort „der“ die Wörter „Referatsleiterinnen und“ eingefügt.
19.2.4
In Buchst. c werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Leiterinnen und“ eingefügt.
19.3
In Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; Eingänge, welche die IuK betreffen, werden an die Leitung der Dienststelle Regensburg weitergeleitet.“ ersetzt.
19.4
In Abs. 3 im Wortlaut vor Buchst. a werden nach dem Wort „Den“ die Wörter „Abteilungsleiterinnen und“ eingefügt.
19.5
In Abs. 4 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Leiterinnen und“ eingefügt.
20.
Der bisherige § 21 wird § 19 und wie folgt geändert:
20.1
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Papiereingänge sind zur Dokumentation des Eingangstages mit einem Datumsstempel zu versehen; bei elektronischer Erfassung in einem Dokumentenmanagementsystem oder IT-Fachverfahren ist das Eingangsdatum in geeigneter Weise festzuhalten. Elektronische Eingänge sind unmittelbar in einem Dokumentenmanagementsystem oder IT-Fachverfahren zu erfassen. Die Eingänge sind den jeweiligen Führungsebenen im Rahmen der elektronischen Vorgangsbearbeitung vorzulegen.“

20.2
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
20.2.1
Satz 1 wird wie folgt geändert:
20.2.1.1
In Buchst. a werden vor dem Wort „Präsident“ die Wörter „Präsidentin oder“ eingefügt.
20.2.1.2
Buchst. b wird wie folgt gefasst:

„b) Vizepräsidentin oder Vizepräsident und Personen, die eine Dienststelle leiten: rot“.

20.2.1.3
In Buchst. c werden vor dem Wort „Abteilungsleiter“ die Wörter „Abteilungsleiterinnen und“ eingefügt.
20.2.1.4
In Buchst. d werden nach dem Wort „übrigen“ die Wörter „Bearbeiterinnen und“ eingefügt.
20.2.2
In Satz 2 werden die Wörter „Vertreter zeichnen“ durch die Wörter „Vertretung zeichnet“ ersetzt.
20.3
In Abs. 3 werden die Wörter „der Projektleiter mit der Farbe eines Abteilungsleiters“ durch die Wörter „die Projektleiterin oder der Projektleiter mit der Farbe nach Abs. 2 Satz 1 Buchst. c“ ersetzt.
21.
Der bisherige § 22 wird § 20 und wie folgt geändert:
21.1
In Abs. 1 werden eingefügt:
21.1.1
vor den Wörtern „der Präsident“ die Wörter „die Präsidentin oder“,
21.1.2
vor dem Wort „Leitern“ die Wörter „Leiterinnen und“ und
21.1.3
vor dem Wort „Dienststellenleitern“ die Wörter „Dienststellenleiterinnen und“.
21.2
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Rücksprachen, die von den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern wahrzunehmen sind, können diese auf Abteilungsleitungen oder im Falle der Dienststelle Regensburg auch auf die Leitung des Referats 3ITL delegieren. Diese haben die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter über das Ergebnis der Rücksprachen zu unterrichten.“

21.3
Abs. 3 wird wie folgt fasst:

„(3) Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter oder von diesen beauftragte Abteilungsleitungen oder die Leitung des Referats 3ITL nehmen Rücksprachen telefonisch oder elektronisch wahr, wenn nichts anderes vermerkt ist.“

21.4
In Abs. 4 werden die Wörter „hat der Bedienstete einen“ durch die Wörter „ist ein“ ersetzt.
22.
Der bisherige § 23 wird § 21 und wie folgt geändert:
22.1
Abs. 2 wird wie folgt gefasst.

„(2) Zeichnet die Präsidentin oder der Präsident abschließend, so zeichnet auch die zuständige Referatsleitung der Zentralabteilung, die zuständige Dienststellenleitung, die zuständige Abteilungsleitung der Dienststellen oder die Leitung des Referats 3ITL.“

22.2
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Vorgänge in IuK-Angelegenheiten, die an oberste Dienstbehörden gerichtet sind, zeichnet die Leitung des Referats 3ITL mit.“

22.3
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
22.3.1
Die Angabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.
22.3.2
Vor dem Wort „Dienststellenleitern“ werden die Wörter „Dienststellenleiterinnen und“ eingefügt.
23.
Der bisherige § 24 wird § 22 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:
23.1
In Satz 1 wird das Wort „Bediensteten“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
23.2
In Satz 2 werden vor dem Wort „den“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt und wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , die oder der diese Befugnis auf die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter übertragen kann.“ ersetzt.
24.
Der bisherige § 25 wird § 23 und in Abs. 1 und 2 Satz 2 werden jeweils vor dem Wort „beim“ die Wörter „bei der Sachbearbeiterin oder“ eingefügt.
25.
Der bisherige § 26 wird § 24 und wie folgt geändert:
25.1
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
25.1.1
Im Wortlaut vor Buchst. a wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt.
25.1.2
In Buchst. d werden die Wörter „Beamten, Angestellten und Arbeiter“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt und nach dem Wort „Landesamtes“ die Wörter „für Finanzen“ eingefügt.
25.1.3
In Buchst. e werden nach dem Wort „an“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ und nach dem Wort „Landesamtes“ die Wörter „für Finanzen“ eingefügt.
25.1.4
In Buchst. i werden vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
25.2
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
25.2.1
Im Wortlaut vor Buchst. a werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Dienststellenleiterinnen und“ eingefügt.
25.2.2
In Buchst. a werden vor dem Wort „den“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.
25.2.3
In Buchst. b werden vor dem Wort „der“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt und die Wörter „der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen“ ersetzt.
25.3
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
25.3.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Abteilungs- und Referatsleiterinnen und“ eingefügt.
25.3.2
In Satz 2 werden eingefügt:
25.3.2.1
vor dem Wort „des“ die Wörter „der Präsidentin oder“,
25.3.2.2
nach den Wörtern „für die“ die Wörter „Referatsleiterinnen und“ und
25.3.2.3
nach dem Wort „der“ die Wörter „Dienststellenleiterinnen und“.
26.
Der bisherige § 27 wird § 25.
27.
Der bisherige § 28 wird § 26 und wie folgt geändert:
27.1
In der Überschrift werden vor dem Wort „des“ die Wörter „der Präsidentin oder“ und nach dem Wort „die“ die Wörter „Dienststellenleiterinnen und“ eingefügt.
27.2
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
27.2.1
Im Wortlaut vor Buchst. a werden vor dem Wort „Dienststellenleiter“ die Wörter „Dienststellenleiterinnen und“ und vor dem Wort „den“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.
27.2.2
In Buchst. a wird das Wort „Bayerischen“ gestrichen.
27.2.3
In Buchst. b werden vor dem Wort „Dienststellenleitern“ die Wörter „Dienststellenleiterinnen und“ eingefügt.
27.3
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In Zweifelsfällen stimmen sich die Dienststellenleitungen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten ab, ob ein Vorgang unmittelbar durch die Dienststellen erledigt oder an die Zentralabteilung abgegeben werden soll.“

28.
Der bisherige § 29 wird § 27 und wie folgt geändert:
28.1
In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „die Vertreterin oder“ eingefügt.
28.2
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
28.2.1
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Anträge der“ die Wörter „Dienststellenleiterinnen und“ und vor den Wörtern „der Präsident“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.
28.2.2
In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt und werden vor dem Wort „Referatsleiter“ die Wörter „Referatsleiterinnen und“ eingefügt.
28.2.3
In Satz 4 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Leiterinnen und“ eingefügt.
28.2.4
In Satz 5 werden vor dem Wort „Abteilungsleiter“ die Wörter „Abteilungsleiterinnen und“ und vor dem Wort „Referatsleiter“ die Wörter „Referatsleiterinnen und“ eingefügt.
28.2.5
In Satz 6 werden vor dem Wort „Anwärter“ die Wörter „Anwärterinnen und“ und vor dem Wort „der“ die Wörter „die Ausbildungsreferentin oder“ eingefügt.
28.3
In Abs. 4 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt.
28.4
In Abs. 5 werden vor dem Wort „Referatsleitern“ die Wörter „Referatsleiterinnen und“ eingefügt.
29.
Der bisherige § 30 wird § 28 und wie folgt geändert:
29.1
In Satz 1 werden die Wörter „dem Referatsleiter“ durch die Wörter „der Referatsleitung“ ersetzt und vor dem Wort „dem“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
29.2
In Satz 2 werden vor dem Wort „dem“ die Wörter „der Abteilungsleiterin oder“ eingefügt.
30.
Der bisherige § 31 wird § 29 und wie folgt geändert:
30.1
In Satz 1 werden die Wörter „ein Beschäftigter“ durch das Wort „Beschäftigte“, das Wort „erscheint“ durch das Wort „erscheinen“ und die Wörter „hat er“ durch die Wörter „haben sie“ ersetzt.
30.2
In Satz 3 werden vor dem Wort „den“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt und wird das Wort „Dienststellenleiter“ durch das Wort „Dienststellenleitung“ ersetzt.
31.
Der bisherige § 32 wird § 30 und wie folgt geändert:
31.1
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Genehmigung der Dienst- und Fortbildungsreisen für Beschäftigte der Zentralabteilung und der Stabsstellen sowie für die Dienststellenleitungen ist der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten. Die Ausübung der Befugnis nach Satz 1 kann übertragen werden. Soweit erforderlich können durch die Präsidentin oder den Präsidenten auch allgemeine Dienstreisegenehmigungen erteilt werden.“

31.2
In Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Dienststellenleiter“ die Wörter „Dienststellenleiterinnen und“ eingefügt.
31.3
In Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 wird vor dem Wort „dem“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
31.4
In Abs. 5 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt.
32.
Der bisherige § 34 wird § 31 und vor dem Wort „zur“ werden die Wörter „für Finanzen“ eingefügt.
33.
Der bisherige § 35 wird § 32 und der Wortlaut wird wie folgt gefasst:

„Die Beschäftigten sind verpflichtet, ihre Vorgesetzten zu informieren, wenn sie in Folge übermäßiger Geschäftsbelastung ihre Angelegenheiten nicht rechtzeitig erledigen können oder wenn der Umfang der ihnen zugewiesenen Geschäfte sich dauernd oder vorübergehend so vermindert, dass ihre Arbeitskraft nicht mehr voll in Anspruch genommen ist.“

34.
Der bisherige § 35a wird § 33 und wie folgt geändert:
34.1
In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt.
34.2
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.
35.
Der bisherige § 36 wird § 34.
36.
Der bisherige § 37 wird § 35 und Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zentralabteilung des Landesamtes für Finanzen ist zuständig für Vergabeangelegenheiten, soweit nicht die Zentrale Vergabestelle am Bayerischen Landesamt für Steuern vorrangig zuständig ist. Die Zentralabteilung des Landesamtes für Finanzen arbeitet bei Vergaben in IuK-Angelegenheiten eng mit der Dienststelle Regensburg zusammen. Die Zentralabteilung des Landesamtes für Finanzen kann die Zuständigkeit delegieren.“

37.
Der bisherige § 38 wird § 36 und wie folgt geändert:
37.1
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
37.2
Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Das Landesamt für Finanzen kann für seinen Geschäftsbereich ergänzende Bestimmungen erlassen.

(3) Mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen können die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter für ihren Bereich weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.“

38.
Der bisherige § 39 wird § 37 und Satz 2 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor