Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 562 vom 05.10.2022

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

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  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Modellversuche (siehe auch die einzelnen Schularten)

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Bekanntmachung über den Modellversuch
„Regelungen für den ausbildungsintegrierenden Bachelorstudiengang an der
Berufsfachschule für Physiotherapie der RoMed Kliniken
der Stadt und des Landkreises Rosenheim in Wasserburg am Inn und der
Technischen Hochschule Rosenheim“

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst

vom 8. August 2022, Az. VI.5-BS9202.14-3-7a.37 278

1Mit Bekanntmachung vom 23. April 2014 (KWMBl. S. 135) wurden auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, sowie der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 308) geändert worden ist, mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege Vorschriften für den Modellversuch „Regelungen für den ausbildungsintegrierenden Bachelorstudiengang an der Berufsfachschule für Physiotherapie der RoMed Kliniken der Stadt und des Landkreises Rosenheim in Wasserburg am Inn und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Rosenheim“ erlassen.

2Aufgrund der Änderung diverser Rechtsgrundlagen im benannten Schulversuch wird die Bekanntmachung im Folgenden neu gefasst.

1.Ziel des Modellversuchs

1Mit dem Modellversuch „Regelungen für den ausbildungsintegrierenden Bachelorstudiengang an der Berufsfachschule für Physiotherapie der RoMed Kliniken der Stadt und des Landkreises Rosenheim in Wasserburg am Inn und der Technischen Hochschule Rosenheim“ soll im Rahmen des § 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG) erprobt werden, wie die schulische Berufsausbildung für Physiotherapeuten zu einem integralen Bestandteil eines Hochschulstudiums gemacht werden kann und damit schulische Erstausbildung und Studium kombiniert werden können. 2Auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden werden durch anwendungsorientierte Lehre entsprechende Kompetenzen vermittelt.

2.Anzuwendende Bestimmungen

In der jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden:

  • das Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG)
  • die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
  • das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG)
  • die Rahmenprüfungsverordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO)
  • die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO)
  • die Schulordnung für die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (BFSO Gesundheit)
  • Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV)
  • die Allgemeine Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Rosenheim
  • die Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Technischen Hochschule Rosenheim
  • die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Physiotherapie der Technischen Hochschule Rosenheim.

3.Struktur der Ausbildung

3.1
Der Modellversuch findet an der Berufsfachschule für Physiotherapie der RoMed Kliniken der Stadt und des Landkreises Rosenheim in Wasserburg am Inn (Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg am Inn) und der Technischen Hochschule Rosenheim (Hochschule Rosenheim) statt.
3.2
Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs sind zugleich Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg am Inn und Studentinnen und Studenten der Hochschule Rosenheim.
3.3
1Der Modellversuch vermittelt einen Doppelabschluss. 2Die staatliche Prüfung für Physiotherapeuten nach der PhysTh-APrV (Nr. 12 der Bekanntmachung) wird nach dem Erwerb von 110 ECTS-Punkten und nach dem erfolgreichen Absolvieren der praktischen Ausbildung frühestens im sechsten Semester abgelegt und führt bei erfolgreichem Bestehen gemäß § 2 Abs. 1 MPhG zum Berufsabschluss „Physiotherapeutin bzw. Physiotherapeut“. 3Der akademische Abschluss „Bachelor of Science“ wird in der Regel im siebten Semester beim Nachweis von 210 ECTS-Punkten erworben.

4.Aufnahme und Aufnahmevoraussetzungen

4.1
Die Aufnahme des Modellversuchs setzt voraus
4.1.1
das Vorliegen aller Aufnahmevoraussetzungen nach § 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 2 BFSO Gesundheit sowie die tatsächliche Aufnahme an eine staatlich anerkannte oder öffentliche Berufsfachschule für Physiotherapie,
4.1.2
die allgemeine Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife, eine Fachhochschulreife oder eine Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte (BayHSchG in Verbindung mit der QualV).
4.2
Die Aufnahme in den Modellversuch erfolgt jeweils nur zum Wintersemester.
4.3
Für die Anmeldung an der Berufsfachschule für Physiotherapie gilt § 5 BFSO Gesundheit.

5.Dauer und Inhalte des Modellversuchs

5.1
Der Ausbildungsgang dauert in der Regel insgesamt dreieinhalb Jahre.
5.2
1Die in der Anlage 1 Buchst. A der PhysTh-APrV aufgeführten Inhalte werden sowohl an der Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg am Inn als auch an der Hochschule Rosenheim angeboten. 2Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen 1 bzw. 2 dieser Bekanntmachung.
5.3
1Die Verantwortung für den in der Anlage 1 Buchst. A der PhysTh-APrV aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht trägt die Hochschule Rosenheim; für die 1 600 Stunden der praktischen Ausbildung der Anlage 1 Buchst. B der PhysTh-APrV liegt die Verantwortung bei der Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg am Inn. 2Es gilt § 4 Abs. 6 Satz 1 BFSO Gesundheit entsprechend.
5.4
1Der Modellversuch wird in einem Studienverlaufsplan strukturiert. 2Hierbei werden insgesamt 210 ECTS-Punkte vergeben.

6.Probezeit

Die Probezeit nach § 11 BFSO Gesundheit wird durch die Regelung gemäß § 3 Abs. 2 Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Physiotherapie an der Hochschule Rosenheim ersetzt.

7.Unterrichtsbeginn

Unterrichtsbeginn und Ferien nach § 14 BFSO Gesundheit werden von der Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg und der Hochschule Rosenheim terminiert.

8.Teilnahme, Verhinderung, Befreiung, Beurlaubung

Es gelten die §§ 20 und 21 BaySchO für die praktische Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen entsprechend.

9.Beendigung der Teilnahme am Modellversuch

Die Teilnahme am Modellversuch endet gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BFSO Gesundheit mit Beendigung des Besuchs der Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg am Inn oder durch Exmatrikulation an der Hochschule Rosenheim.

10.Leistungsnachweise

1Für die theoretischen und praktischen Unterrichtsinhalte gemäß Anlage 1 Buchst. A der PhysTh-APrV gelten die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Physiotherapie der Hochschule Rosenheim, wonach Leistungsnachweise durch Modulprüfungen erbracht werden. 2In der praktischen Ausbildung gilt § 17 Abs. 1 Satz 6 BFSO Gesundheit.

11.Schülerunterlagen

Schülerunterlagen werden gemäß § 37 f. BaySchO von der Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg am Inn geführt.

12.Staatliche Prüfung für Physiotherapeuten

1Die staatliche Prüfung für Physiotherapie erfolgt gemäß §§ 2 ff. PhysTh-APrV. 2Sie wird frühestens im sechsten Semester nach dem Erwerb von 110 ECTS-Punkten aus den Modulen der Anlage 1 bzw. 2 dieser Bekanntmachung und dem Nachweis der gesamten praktischen Ausbildung im Umfang von 1 600 Stunden durchgeführt.

13.Teilnahmebescheinigungen und Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung

13.1
Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Modellversuchs wird entsprechend § 1 Abs. 4 PhysTh-APrV und § 29 Abs. 5 Satz 1 BFSO Gesundheit in Verbindung mit Anlage 4 der PhysTh-APrV die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen bescheinigt.
13.1.1
1Die Berufsfachschule für Physiotherapie Wasserburg am Inn bestätigt die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 1 Buchst. B der PhysTh-APrV mit der Anlage 4 der PhysTh-APrV. 2Nichtzutreffendes ist zu streichen.
13.1.2
Die Hochschule Rosenheim bestätigt auf einem Beiblatt zur Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht gemäß Anlage 1 Buchst. A der PhysTh-APrV mit der Angabe der jeweils erworbenen ECTS-Punkte und dem entsprechenden Stundenäquivalent.
13.2
Auf den Bescheinigungen ist auf den Modellversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Modellversuch ‚Regelungen für den ausbildungsintegrierenden Bachelorstudiengang an der Berufsfachschule für Physiotherapie der RoMed Kliniken der Stadt und des Landkreises Rosenheim in Wasserburg am Inn und der Technischen Hochschule Rosenheim‘ nach der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst vom 8. August 2022 (BayMBl. Nr. 562) in der jeweils gültigen Fassung.“.
13.3
1Bei Bestehen der staatlichen Prüfung für Physiotherapeuten nach PhysTh-APrV erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Zeugnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1 PhysTh-APrV in Verbindung mit Anlage 5 der PhysTh-APrV. 2Auf einem Beiblatt zu dem Zeugnis ist auf den Modellversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Modellversuch ‚Regelungen für den ausbildungsintegrierenden Bachelorstudiengang an der Berufsfachschule für Physiotherapie der RoMed Kliniken der Stadt und des Landkreises Rosenheim in Wasserburg am Inn und der Technischen Hochschule Rosenheim mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang‘ nach der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst vom 8. August 2022 (BayMBl. Nr. 562) in der jeweils gültigen Fassung.“.
13.4
Nach Bestehen der staatlichen Prüfung für Physiotherapeuten nach PhysTh-APrV und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 MPhG wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ von der zuständigen Stelle verliehen.

14.Beginn und Dauer des Modellversuchs

1Der bereits seit Wintersemester 2012/2013 laufende Modellversuch beginnt auf Grundlage der an die neuen gesetzlichen Grundlagen angepassten Bekanntmachung mit dem Wintersemester 2022/2023. 2Der Eintritt in den Modellversuch ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer letztmalig zum Wintersemester 2024/2025 möglich.

15.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 23. April 2014 (KWMBl. S. 135), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2018 (BayMBl. 2019 Nr. 75) geändert worden ist, außer Kraft.

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst
Martin Wunsch

Ministerialdirigent

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor



Anlagen