Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 568 vom 12.10.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

793-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Fischerei

793-L

Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug
fischereirechtlicher Bestimmungen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 15. September 2022, Az. Z5-7971.1-1/18

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) vom 31. Januar 2022 (BayMBl. Nr. 125) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 7.8.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In dem Satzteil vor Spiegelstrich 1 werden nach dem Wort „Person“ die Wörter „in nicht veränderbarer Weise (z. B. mit einem Kugelschreiber) auszufüllenden und“ eingefügt.
1.1.2
In Spiegelstrich 2 wird nach dem Wort „Zuname“ das Wort „ , Geburtsdatum“ eingefügt.
1.1.3
In Spiegelstrich 3 werden die Wörter „Art und Geltungsdauer“ durch die Wörter „Art, Beginn und Ende der Geltungsdauer“ ersetzt.
1.2
In Nr. 9.3.3 Satz 2 wird die Angabe „vgl. Nr. 13.3.2“ durch die Angabe „vgl. Nr. 13.3.3“ ersetzt.
1.3
In Nr. 9.4.1 Satz 4 wird das Wort „Bayern“ durch die Wörter „der Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.
1.4
In Nr. 10.2.1 wird nach Satz 5 folgender neuer Satz 6 eingefügt:

6Gerichte und Staatsanwaltschaften informieren die für die Erteilung des Fischereischeins zuständigen Behörden (Nr. 9.4) gemäß Nr. 37a Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in der jeweils geltenden Fassung über Strafsachen gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins gestellt haben.“

1.5
Die bisherigen Sätze 6 bis 9 werden die Sätze 7 bis 10.
1.6
In Nr. 11.1 Satz 1 wird die Angabe „DIN A 117“ durch die Angabe „DIN A 7“ ersetzt.
1.7
In Nr. 12.2.1 Satz 4 und Nr. 12.2.4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „(§ 2 Abs. 2 Satz 2 AVBayFiG)“ durch die Angabe „(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 AVBayFiG)“ ersetzt.
1.8
In Nr. 12.8.1 wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:

5Gerichte und Staatsanwaltschaften informieren die für die Erteilung des Fischereischeins zuständigen Behörden (Nr. 9.4) gemäß Nr. 37a MiStra über Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Fischereischeinen sowie gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins gestellt haben.“

1.9
Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden die Sätze 6 bis 9.
1.10
Nr. 13.3.1 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 AVBayFiG“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AVBayFiG“ ersetzt.
1.10.2
In Satz 4 wird die Angabe „(§ 2 Abs. 2 Satz 1 AVBayFiG)“ durch die Angabe „(Wohnsitzprinzip, vgl. Nr. 13.3.3)“ ersetzt.
1.11
Nach Nr. 13.3.1 wird folgende neue Nr. 13.3.2 eingefügt:
„13.3.2
Andere gleichgestellte Fischerprüfungen
13.3.2.1
1Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) AVBayFiG können auch weitere Prüfungen auf dem Gebiet der Fischerei der bayerischen Fischerprüfung gleichgestellt sein. 2Diese Möglichkeit besteht sowohl für Prüfungen, die in Deutschland abgelegt werden als auch für im Ausland erworbene Qualifikationen. 3Die Gleichstellung setzt voraus, dass die betreffende Prüfung von der Prüfungsbehörde (Nr. 13.2) ausdrücklich als gleichwertig anerkannt worden ist. 4Die als gleichwertig anerkannten ausländischen Qualifikationen sind im Internet unter der Adresse https://www.stmelf.bayern.de/gleichgestellte-fischerpruefungen abrufbar. 5Nr. 13.3.1 Satz 4 gilt entsprechend.
13.3.2.2
1Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AVBayFiG können an einer Hochschule abgelegte Prüfungen auf dem Gebiet der Fischerei von der Prüfungsbehörde (Nr. 13.2) als der bayerischen Fischerprüfung gleichwertig anerkannt werden. 2Hierbei ist es unerheblich, wo der Fischereischeinbewerber seine Hauptwohnung hat.“
1.12
Die bisherige Nr. 13.3.2 wird Nr. 13.3.3 und in Satz 2 wird die Angabe „Nr. 13.3.1“ durch die Angabe „Nr. 13.3.1 oder Nr. 13.3.2.1“ ersetzt.
1.13
Die bisherige Nr. 13.3.3 wird Nr. 13.3.4 und in Satz 1 wird die Angabe „(§ 2 Abs. 2 Satz 2 AVBayFiG)“ durch die Angabe „(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 AVBayFiG)“ ersetzt.
1.14
Die bisherige Nr. 13.3.4 wird aufgehoben.
1.15
Nr. 13.4.7 wird wie folgt geändert:
1.15.1
In Satz 2 wird die Angabe „(vgl. Nr. 13.3.4)“ durch die Angabe „(vgl. Nr. 13.3.2 und Nr. 13.3.4)“ ersetzt.
1.15.2
In Satz 4 Spiegelstrich 2 wird die Angabe „(vgl. Nr. 13.3.3)“ durch die Angabe „(vgl. Nr. 13.3.4)“ ersetzt.
1.16
Nr. 20.4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.16.1
In Spiegelstrich 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
1.16.2
Folgender neuer Spiegelstrich 4 wird angefügt:
„–
Personen, die staatlich geprüfter Techniker / staatlich geprüfte Technikerin der Fachrichtung Elektrotechnik sind.“
1.17
In Nr. 21.1. werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:

4Fische dürfen grundsätzlich nur in den in der Anlage zur AVBayFiG für die jeweilige Fischart genannten Einzugsgebieten ausgesetzt werden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 AVBayFiG). 5Der Besatz von Fischen bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde (§ 22 Abs. 3 Satz 1 AVBayFiG), soweit er nicht gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 AVBayFiG von der Genehmigungspflicht befreit ist. 6Über die Genehmigung wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage (Nr. 30.2) entschieden.“

1.18
In Nr. 21.3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 4 und Abs. 6 Nr. 2 AVBayFiG“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 5 und Abs. 7 Nr. 2 AVBayFiG“ ersetzt.
1.19
Nach Nr. 21.4 wird folgende neue Nr. 21.4.1 eingefügt:
„21.4.1
1Das Aussetzen von Fischen außerhalb der in der Anlage genannten Einzugsgebiete (vgl. Nr. 21.1 Satz 4) kann die Kreisverwaltungsbehörde nur zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder in besonders begründeten Fällen zulassen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 AVBayFiG). 2Über eine Ausnahme wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage (Nr. 30.2) entschieden.“
1.20
Die bisherige Nr. 21.4.1 wird Nr. 21.4.2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Von den Aussetzverboten des § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 AVBayFiG kann die Kreisverwaltungsbehörde nur in eng begrenzten Ausnahmefällen befreien (§ 22 Abs. 4 Satz 3 AVBayFiG).“

1.21
Die bisherige Nr. 21.4.2 wird Nr. 21.4.3.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 2. Januar 2023 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor