Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 574 vom 12.10.2022

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Überregionale und internationale Angelegenheiten des Bildungswesens

2230.1.2-K

Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich
an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit
ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 21. September 2022, Az. VI.5-BS9641.0/6/47

1.Ziel des Schulversuchs

Mit dem Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang“ soll erprobt werden, wie sich die bewährte, praxisorientierte Ausbildung an den Fachakademien für Sozialpädagogik mit einem Hochschulstudium verbinden lässt und damit berufliche Weiterbildung und Studium kombiniert werden können.

2.Teilnahme am Schulversuch

An dem Schulversuch nehmen die in Anlage 1 genannten Fachakademien und Hochschulen teil.

3.Anzuwendende Bestimmungen

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung für den schulischen Teil anzuwenden:

  • das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils gültigen Fassung)
  • die Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO).

4.Struktur der Ausbildung

1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Schulversuchs sind zugleich Studierende der Fachakademien für Sozialpädagogik und der Hochschule. 2Der Schulversuch bietet den Rahmen für den Erwerb sowohl des Berufsabschlusses „Staatlich anerkannte Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ bzw. „Staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ als auch eines Bachelorabschlusses mit dem akademischen Grad „Bachelor of Arts (B.A.)“. 3Der Berufsabschluss und der Bachelorabschluss werden nach mindestens dreieinhalb Jahren bzw. mindestens sieben Semestern verliehen.

5.Aufnahmevoraussetzungen

1Die Aufnahme in den Schulversuch setzt voraus:

  • das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 FakO
  • die Hochschulzugangsberechtigung nach dem Bayerischen Hochschulgesetz (ab dem 1. Januar 2023: Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz) in Verbindung mit der Qualifikationsverordnung.

2Die Aufnahme in den Schulversuch erfolgt jeweils nur zum Wintersemester. 3Abweichend von § 6 Abs. 2 FakO ist eine Aufnahme in das zweite Studienjahr der Fachakademie nicht möglich.

6.Dauer, Inhalte und Ausbildungsabschnitte der kombinierten Ausbildung

6.1
Dauer

1Die kombinierte Ausbildung dauert mindestens dreieinhalb Jahre (zwei Jahre Vollzeit an der Fachakademie, danach ein Praxissemester und mindestens zwei Vollzeitsemester an der Hochschule). 2Eine Teilzeitform ist bei der Ausbildung an der Fachakademie nicht vorgesehen.

6.2
Inhalte

1Der Schulversuch wird bezüglich der schulischen Ausbildung gemäß der Stundentafel (Anlage 2) strukturiert. 2Abweichend von der Stundentafel für Fachakademien für Sozialpädagogik werden die darin vorgesehenen allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Englisch und das Zusatzfach Mathematik im Rahmen der kombinierten Ausbildung bezüglich der schulischen Ausbildung nicht unterrichtet. 3Im Fach Politik und Gesellschaft sowie Soziologie wird nur der soziologische Teil unterrichtet. 4Die zeitliche Abfolge der Vermittlung der Lerninhalte und die konkrete Zuordnung der Lerninhalte erfolgen in Abstimmung zwischen den Fachakademien und der Hochschule.

6.3
Erster Prüfungsabschnitt

Der erste Prüfungsabschnitt an der Fachakademie für Sozialpädagogik erfolgt am Ende des vierten Semesters nach § 57 FakO.

6.4
Berufspraktikum

1Die Fachakademien für Sozialpädagogik tragen die Verantwortung für die praktische Ausbildung im Hinblick auf das obligatorische praktische Studiensemester in enger Abstimmung mit der Hochschule. 2Die praktische Ausbildung wird in Form eines Praxissemesters und im Anschluss an das Praxissemester in Form weiterer 700 Stunden praktischer Tätigkeit in einer Einrichtung nach Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 FakO abgeleistet. 3Das Praxissemester und die 700 Stunden praktische Tätigkeit entsprechen dem Berufspraktikum nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FakO. 4Abweichend von § 16 Abs. 4 Satz 3 FakO bewertet der Praxisanleiter im Praxissemester die Leistungen und das Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten in Form einer schriftlichen Äußerung, die nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Praktikumsstelle der Fachakademie zu der von dieser bestimmten Terminen übermittelt werden.

5Die in § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc FakO vorgesehene Facharbeit wird nach dem fünften Semester in Form der Bachelorarbeit geleistet. 6Neben der entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc FakO gelten die Anforderungen aus der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule.

6.5
Zweiter Prüfungsabschnitt
6.5.1
Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung nach § 59 Abs. 1 und 2 FakO erfolgt unmittelbar nach Abschluss des fünften Semesters.

6.5.2
Colloquium

1Das Colloquium nach § 59 Abs. 1 und 3 FakO erfolgt, sobald die praktische Ausbildung nach Nr. 6.4. Satz 2 vollständig absolviert wurde. 2Abweichend von § 59 Abs. 4 Satz 1 FakO ist von der Teilnahme am Colloquium ausgeschlossen,

  • wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,
  • wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als sieben Monate des Berufspraktikums abgeleistet hat,
  • wer den Praktikumsbericht nicht termingerecht abgeliefert hat und
  • wer die Seminartage ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat.
6.6
Anrechnung an der Hochschule

1Die Hochschule rechnet die Fachakademieausbildung im Umfang von 60 ECTS an. 2Die Hochschule kann auf Antrag der/des Studierenden bis zu 105 ECTS der Fachakademieausbildung anrechnen.

7.Klassenbildung, Unterrichtserteilung und Ferien

1Die Studierenden der kombinierten Ausbildung werden an den Fachakademien in gemeinsamen Klassen mit den anderen Studierenden unterrichtet. 2Die Veranstaltungen der Hochschule können bis zu insgesamt vier Wochen auch in die im Allgemeinen unterrichtsfreie Zeit fallen.

8.Beendigung der Teilnahme am Schulversuch

1Die Teilnahme am Schulversuch endet mit Beendigung des Besuchs der Fachakademie für Sozialpädagogik oder durch Exmatrikulation von der Hochschule. 2Für den Fall, dass nur das Hochschulstudium aufgegeben wird, kann die Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen werden, indem das Praxissemester, wenn es bereits absolviert wurde, um weitere sechs Monate verlängert und mit einer erfolgreichen Facharbeit gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc FakO abgeschlossen wird. 3Sofern die praktische Prüfung noch nicht abgelegt wurde, erfolgt die praktische Prüfung und das Colloquium nach Abschluss des verlängerten Praxissemesters.

9.Leistungsnachweise

Für die Bewertung der schulischen Leistungsnachweise gelten die Vorgaben der Schulordnung, insbesondere § 20 Abs. 2 bis 6 FakO.

10.Wiederholen der Jahrgangsstufe

1Studierende, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, können die bisher besuchte Jahrgangsstufe der Fachakademie für Sozialpädagogik wiederholen. 2§ 27 FakO bleibt unberührt.

11.Zwischen- und Jahreszeugnisse

1Die Fachakademie für Sozialpädagogik stellt die Zwischen- und Jahreszeugnisse nach den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Mustern aus. 2In die Zwischen- und Jahreszeugnisse wird folgende Bemerkung aufgenommen: „Da Vorname Familienname am Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an der Fachakademie für Sozialpädagogik … und der Hochschule … mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang“ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 21. September 2022 (BayMBl. Nr. 574) in der jeweils gültigen Fassung teilnimmt, wurden die allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Englisch und das Zusatzfach Mathematik nicht und statt des Faches Politik und Gesellschaft sowie Soziologie das Fach Soziologie unterrichtet.“

12.Staatliche Abschlussprüfung als Erzieherin bzw. Erzieher

1Bei Bestehen der Abschlussprüfung an der Fachakademie für Sozialpädagogik nach §§ 57 und 59 FakO erhalten die Studierenden am Ende der kombinierten Ausbildung ein Abschlusszeugnis gemäß § 61 FakO nach dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Muster. 2Abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 1 FakO enthält das Abschlusszeugnis keine Note für die Facharbeit. 3Abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 1 FakO wird die Prüfungsgesamtnote ohne die Note der Facharbeit errechnet. 4Hiervon bleibt die Benotung der Bachelorarbeit im Rahmen des Studiums an der Hochschule unberührt. 5In das Abschlusszeugnis wird folgende Bemerkung aufgenommen: „Da Vorname Familienname am Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an der Fachakademie für Sozialpädagogik … und der Hochschule … mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang“ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 21. September 2022 (BayMBl. Nr. 574) in der jeweils gültigen Fassung teilgenommen hat, wurden die allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Englisch und das Zusatzfach Mathematik nicht und statt des Faches Politik und Gesellschaft sowie Soziologie das Fach Soziologie unterrichtet. Die Note der Facharbeit wurde in Form der Bachelorarbeit erbracht und ist kein Bestandteil der Prüfungsgesamtnote.“

6Abweichend von den §§ 63 bis 65 FakO besteht im Rahmen der kombinierten Ausbildung keine Möglichkeit einer Abschlussprüfung für andere Bewerber.

13.Staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher

1Die Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher gemäß § 61 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FakO kann erst verliehen werden, wenn der oder die Studierende neben der staatlichen Abschlussprüfung mit beiden Prüfungsabschnitten (vgl. Nrn. 6.3, 6.5, 11) auch die Bachelorarbeit an der Hochschule (vgl. Nr. 6.4 Satz 4) erfolgreich absolviert hat. 2Auf einem Beiblatt zur Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher ist auf den Schulversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an der Fachakademie für Sozialpädagogik … und der Hochschule ... mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang“ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 21. September 2022 (BayMBl. Nr. 574) in der jeweils gültigen Fassung.“

14.Beginn und Dauer des Schulversuchs

1Der Schulversuch beginnt mit dem Wintersemester 2012/2013. 2Der Eintritt in den Schulversuch ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer letztmalig zum Wintersemester 2025/2026 möglich.

15.Übergangsregelung

Für Studierende an der Fachakademie für Sozialpädagogik, die die Ausbildung im Schulversuch vor dem 1. September 2022 begonnen haben, gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang“ vom 7. August 2012 (KWMBl. S. 248), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. April 2020 (BayMBl. Nr. 263) geändert worden ist, in der bis zum 31. August 2022 geltenden Fassung.

16.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2022 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang“ vom 7. August 2012 (KWMBl. S. 248), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. April 2020 (BayMBl. Nr. 263) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor



Anlagen